BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 189/09 -
- hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2)
-
- hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1)
-
- hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3)
-
- hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1)
-
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
Befangenheitsbeschlüsse, die in verwaltungsgerichtlichen Eil-
und Klageverfahren ergangen sind, sowie der in dem genannten
Eilverfahren ergangene Beschluss nach § 80 Abs. 5
VwGO.
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1. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2007
stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung den Ausbauplan für den Flughafen Frankfurt
am Main fest. Danach ist vorgesehen, den Flughafen durch den
Bau einer weiteren Landebahn zu erweitern. Sie soll
nordwestlich des jetzigen Flughafengeländes errichtet werden,
wofür ein Teil des Kelsterbacher Waldes in Anspruch genommen
wird. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer -
(Mit-)Eigentümer von im Umland des Flughafens gelegenen
Wohngrundstücken - am 8. und 25. Februar 2008 Klage. Die
Beschwerdeführerin zu 1) begehrte zudem am 8. Februar
2008 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Klage.
3
Im Rahmen dieser Verfahren lehnten die
Beschwerdeführer die Richter des zuständigen 11. Senats des
Verwaltungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschlüssen vom 22.
Dezember 2008 abgelehnt. Die hiergegen von den
Beschwerdeführern jeweils erhobene Anhörungsrüge blieb ohne
Erfolg.
4
Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 wurde auch
der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
abgelehnt.
5
2. Am 22. Januar 2009 haben die
Beschwerdeführerin zu 1) gegen den im Eilverfahren ergangenen
Beschluss vom 22. Dezember 2008 und die Beschwerdeführer zu
2) und 3) gegen den im jeweils sie betreffenden
Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 22. Dezember
2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin zu
1) hat am 16. Februar 2009 auch gegen den Beschluss nach
§ 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009
Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer rügen die
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus
Art. 103 Abs. 1 und des Rechts auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Der Verfassungsbeschwerde kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die
für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg in der
Sache.
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1. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
ist nicht feststellbar.
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a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte
Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem
Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der
Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein,
sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das
Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE
86, 133 ).
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Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den
Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen,
Beweisergebnisse und die Rechtslage. In der Regel ist hierfür
nur eine vorherige Anhörung sinnvoll. Eine Ausnahme gilt nur,
wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme
vereitelte oder wenn die Entscheidung nach vorheriger
Anhörung zu spät käme (vgl. BVerfGE 65, 227
; 83, 24 ). Das Gebot
rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus,
die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist
erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das
Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn
grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus,
dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit
jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen. Deshalb müssen sie, damit das
Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände
deutlich machen, die ergeben, dass tatsächliches Vorbringen
eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden
ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer
Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler
Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung
des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem
Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich
unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
; stRspr). Die Gewährleistung des
Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf,
sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu
äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das
Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133
).
10
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben ist
vorliegend keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu
erkennen.
11
Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die
hier angegriffenen Beschlüsse vom 22. Dezember 2008 erlassen
wurden, ohne dass den Beschwerdeführern zuvor die Möglichkeit
gegeben worden war, zum Vorbringen der Bevollmächtigten des
Landes Hessen und der Flughafengesellschaft sowie zu den
eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der
Flughafengesellschaft Stellung zu nehmen. Zwar mag - wie der
Verwaltungsgerichtshof meint - die vorherige Übermittlung der
Stellungnahme des Gegners zu einem Ablehnungsersuchen nicht
immer zwingend erforderlich sein, wenn es nur um die
rechtliche Bewertung des Ablehnungsersuchens geht. Etwas
anderes wird jedoch zu gelten haben, wenn ein Beteiligter zu
dem der Ablehnung zugrundegelegten Sachverhalt Tatsachen
vorträgt und Beweismittel vorlegt. Hier hätte der
Verwaltungsgerichtshof vor seiner Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch den Beschwerdeführerinnen wohl noch einmal
Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Letztlich kann
dies jedoch dahinstehen.
12
Denn dieser Gehörsverstoß ist jedenfalls im
Anhörungsrügeverfahren dadurch geheilt worden, dass sich die
Beschwerdeführer in ihrer Anhörungsrüge zu dem genannten
Vorbringen geäußert haben und der Verwaltungsgerichtshof in
den Beschlüssen über die Anhörungsrügen vom 15. und 20.
Januar 2009 festgestellt hat, dass es einem etwaigen
Gehörsverstoß jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit
fehle. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Anhörungsrüge
keine Anhaltspunkte oder Gründe vorgetragen, die entgegen den
Erwägungen im Beschluss vom 22. Dezember 2008 zur Annahme
einer „Absprache“ zwischen der Flughafengesellschaft und dem
Vorsitzenden Richter Dr. Z. führten. Es handele sich vielmehr
um eine Vertiefung des bisherigen Vorbringens.
13
Nach Art. 103 Abs. 1 GG beruht eine
Entscheidung nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für
die Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte (vgl.
BVerfGE 62, 392 ; 89, 381 ).
Angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in
den Anhörungsrügebeschlüssen kann es als ausgeschlossen
angesehen werden, dass bei einer vorherigen Anhörung der
Beschwerdeführer anders über die Befangenheitsgesuche
entschieden worden wäre. Der Gehörsverstoß kann damit als im
Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt angesehen
werden.
14
Zwar wurde die Frage, ob eine Heilung eines
Gehörsverstoßes durch ergänzende Erwägungen in einer die
Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung
überhaupt statthaft ist, vom Bundesverfassungsgericht in
manchen Entscheidungen offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2007 - 1
BvR 2368/06 -, juris Rn. 26; Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 26. November 2008 - 1 BvR 670/08
-, juris). Teilweise wurde dagegen auch schon eine solche
Heilung im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens für möglich
gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2788/08 -, juris Rn.
8).
15
Dem ist in Fällen wie dem vorliegenden zu
folgen. Denn der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge bezweckt die
Heilung von Verletzungen des Rechts aus Art. 103
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 395 416>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Eine
Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer
weiteren Instanz hat die Senatsrechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vor der Einführung der
Anhörungsrüge schon als grundsätzlich möglich angesehen, wenn
das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392
; 73, 322 ; 107, 395
). Diese Voraussetzung ist im Rahmen des
Anhörungsrügeverfahrens jedenfalls dann als erfüllt
anzusehen, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße
Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen
des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann. Hier wäre
es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des
Verfahrens nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verlangen,
obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des
übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat
und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung
ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der
Gehörsverletzung beruht. Etwas anderes gilt freilich in
Fällen, in denen das Gericht den Gehörsverstoß durch bloß
ergänzende Erwägungen zum Vorbringen in der Anhörungsrüge
nicht zu heilen vermag, wie etwa bei der Übergehung eines
erheblichen Beweisantrags (vgl. BVerfGE 50, 32 ;
60, 247 ).
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Der hier für zulässig befundenen
Heilungsmöglichkeit steht eine Änderung der Zusammensetzung
des betroffenen Spruchkörpers durch eine zwischenzeitlich
eingetretene Änderung des Geschäftsverteilungsplanes oder
eine Veränderung der Zusammensetzung aufgrund der
Mitwirkungsgrundsätze des § 21g GVG nicht entgegen. Dies
ergibt sich zumindest aus der Rechtsprechung und Literatur zu
§ 321a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III
ZR 443/04 -, NJW-RR 2006, S. 63; Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
27. Aufl. 2009, § 321a Rn. 15a). Diese
einfachrechtlichen Vorgaben sind sachlich vertretbar, weil
sonst bei einem Richterwechsel - etwa verursacht durch den
Eintritt eines Spruchkörpermitglieds in den Ruhestand - über
eine Anhörungsrüge gar nicht mehr entschieden werden könnte.
Dass über die Heilung eines Gehörsverstoßes nicht zwingend
dieselben Richter entscheiden müssen, die bei der
Ausgangsentscheidung mitgewirkt haben, hat im Ergebnis auch
das Bundesverfassungsgericht schon bestätigt, weil es eine
Heilung in derselben oder in einer anderen Instanz für
möglich gehalten hat (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392
; 73, 322 ; 107, 395
).
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Etwas anderes wird auch nicht von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert. Die Garantie des
gesetzlichen Richters verpflichtet den Gesetzgeber und die
Gerichte bei der Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen,
eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu
schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den
Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist.
Dadurch soll jede sachwidrige Einflussnahme auf die
rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen verhindert
werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ). Eine durch
einen Geschäftsverteilungsplan herbeigeführte
abstrakt-generelle Änderung der Besetzung des Spruchkörpers
hebt diese Bindungen nicht auf.
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2. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG, die aus der Verletzung des Rechts auf rechtliches
Gehör bei der Entscheidung über die Befangenheitsanträge
abgeleitet wird, ist damit auch nicht feststellbar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.