BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1894/99 -
der Frau B...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a
Absatz 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. November 2003 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines
ruhegehaltfähigen Zuschusses zur Ergänzung der so genannten
"Ostbesoldung" von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden
darf.
2
1. § 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
lautete in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434):
3
§ 73
4
Überleitungsregelungen aus Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands
5
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen
sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im
Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen
Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den
besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese
Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf,
die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig
anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des
Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und
für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die
Übergangsregelungen sind zu befristen.
6
Die Vorschrift wurde in ihrer ursprünglichen
Fassung durch das Gesetz vom 23. September 1990 zu dem
Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom
18. September 1990 (BGBl II S. 885) in Verbindung mit
Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des
Einigungsvertrages (BGBl II S. 889 ) in das
Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Sie enthielt eine
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zunächst bis
zum 30. September 1992. Diese Frist wurde mehrmals
verlängert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über
die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl I
S. 1798) bis zum 31. Dezember 2009.
7
2. Die Bundesregierung hat von der ihr in
§ 73 BBesG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht
und Besoldungs-Übergangsverordnungen erlassen. Durch die
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)
vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345) wurden im
Beitrittsgebiet die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
mit besonderen Maßgaben und Abweichungen eingeführt.
8
a) § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, der
die Höhe der Dienstbezüge regelt, lautete in der ab dem
1. Juli 1991 geltenden Fassung:
9
§ 2
10
Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig
Ernannte
11
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von
ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet
werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2
Bundesbesoldungsgesetz) 60 vom Hundert der für das bisherige
Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge; ...
12
Entsprechend der Vorgabe in § 73
Satz 3 BBesG sollte die Zweite
Besoldungs-Übergangsverordnung mit Ablauf des
31. Dezember 1993 außer Kraft treten (§ 14
Abs. 3 der 2. BesÜV in der Fassung vom
21. Juni 1991). Diesen Zeitpunkt schob der Gesetz- oder
Verordnunggeber mehrfach auf, zuletzt durch Art. 12
Nr. 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September
2003 (BGBl I S. 1798) bis zum 31. Dezember
2009.
13
Der für die Bemessung der Dienstbezüge nach
§ 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebliche
Vomhundertsatz wurde schrittweise angehoben; seit dem 1.
Januar 2003 beträgt er 91 v.H.
14
b) § 4 der 2. BesÜV regelt die
Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge von
Beamten, Richtern und Soldaten im Beitrittsgebiet, die
lediglich einen Anspruch auf abgesenkte Besoldung haben. Die
in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde gelegte, durch
Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom
23. August 1994 (BGBl I S. 2186) rückwirkend ab
1. Juli 1991 geänderte Fassung des § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV galt vom 1. Juli 1991 bis zum
24. November 1997. Sie lautete:
15
§ 4
16
Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge
17
(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch
auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der
im bisherigen Bundesgebiet erworbenen
Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen
ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt
für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen.
[...]
18
c) Die Vierte Verordnung zur Änderung der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (4. BesÜVÄndV)
vom 17. November 1997 (BGBl I S. 2713) löste diese
Fassung mit Wirkung vom 25. November 1997 ab. Der
Verordnunggeber macht seither die Gewährung des Zuschusses,
die er nunmehr in das Ermessen des Dienstherrn stellt,
zusätzlich von einem dringenden dienstlichen Bedürfnis für
die Gewinnung des Beamten, Richters oder Soldaten abhängig
(§ 4 der 2. BesÜV n.F.). Gemäß § 12 der
2. BesÜV in der durch die 4. BesÜVÄndV geänderten
Fassung ist § 4 in der bis zum 24. November 1997
geltenden Fassung (§ 4 der 2. BesÜV a.F.) für
Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt
worden sind, weiter anzuwenden.
19
1. a) Die 1967 im Beitrittsgebiet geborene
Beschwerdeführerin besuchte nach Beendigung der zehnklassigen
polytechnischen Oberschule die erweiterte allgemein bildende
polytechnische Oberschule, die sie 1986 mit Bestehen der
Reifeprüfung abschloss. Im Juli 1991 beendete sie mit Erfolg
ihr Studium als Diplomlehrerin. Mit Wirkung vom 1. September
1991 ernannte die Stadt Recklinghausen die Beschwerdeführerin
zur Stadtinspektoranwärterin. Nachdem die Beschwerdeführerin
die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in
Nordrhein-Westfalen abgelegt hatte, wurde sie von der Stadt
Schmalkalden mit Wirkung vom 7. September 1994 zur
Stadtinspektorin z.A. ernannt. Die Ernennung zur
Stadtinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit erfolgte im März 1997. Seit der Begründung des
Beamtenverhältnisses auf Probe erhält die Beschwerdeführerin
abgesenkte Dienstbezüge gemäß § 2 Abs. 1 der 2.
BesÜV.
20
b) Unter dem 19. Oktober 1995 beantragte die
Beschwerdeführerin die Zahlung eines ruhegehaltfähigen
Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
Bezügen nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV und den bei
gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden
Dienstbezügen rückwirkend ab ihrer Ernennung zur Beamtin auf
Probe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.). Die
Stadt Schmalkalden weigerte sich, den Antrag zu
bescheiden.
21
2. Die daraufhin erhobene Untätigkeitsklage
wies das Verwaltungsgericht Meiningen durch Gerichtsbescheid
vom 18. Dezember 1997 ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen
Anspruch auf Zahlung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.). Sie habe nicht
alle für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlichen
Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet
erworben. Zum Begriff der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) seien die
dienstrechtlich für den Befähigungserwerb erforderlichen Vor-
und Ausbildungsvoraussetzungen zu zählen. Die
Beschwerdeführerin habe zwar den für die Laufbahn des
gehobenen Dienstes erforderlichen Vorbereitungsdienst
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes -
ThürBG - i.V.m. § 30 der Thüringer Verordnung über die
Laufbahnen der Beamten - ThürLbVO -) sowie die
Laufbahnprüfung (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 ThürBG i.V.m.
§ 31 ThürLbVO) im bisherigen Bundesgebiet absolviert.
Voraussetzung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes sei
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG i.V.m. § 29 Nr.
2 ThürLbVO aber weiterhin der Erwerb der Fachhochschulreife
oder einer anderen zu einem Hochschulstudium berechtigenden
Schulbildung. Diese Voraussetzung habe die Beschwerdeführerin
nicht im bisherigen Bundesgebiet, sondern mit der Ablegung
der Reifeprüfung an einer erweiterten allgemein bildenden
polytechnischen Oberschule im Beitrittsgebiet erfüllt.
22
3. Nachdem die Beschwerdeführerin die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte,
wies das Verwaltungsgericht Meiningen die Klage durch Urteil
vom 5. Februar 1998 unter Bezugnahme auf die Begründung des
Gerichtsbescheids ab.
23
4. Den hierauf gestellten Antrag auf Zulassung
der Berufung lehnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht
durch Beschluss vom 24. August 1999 ab, weil die geltend
gemachten Zulassungsgründe nicht vorlägen. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Zulassungsantrag zeige weder ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung
noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten
auf. Vielmehr erweise sich die Abweisung der Klage durch das
Verwaltungsgericht schon auf Grund der im Zulassungsverfahren
allein möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung der
Sach- und Rechtslage als zutreffend. Bei dieser Prüfung
stelle sich auch keine grundsätzlich klärungsbedürftige
Rechts- oder Tatsachenfrage. Die Beschwerdeführerin habe
offensichtlich keinen Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen
Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV (a.F.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der
Senat anschließe, umfasse der in § 4 der 2. BesÜV (a.F.)
verwandte Begriff der Befähigungsvoraussetzungen die
dienstrechtlich für den Befähigungserwerb geforderten Vor-
und Ausbildungsvoraussetzungen, mit der Folge, dass der
Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nur dann
bestehe, wenn der nach dem Laufbahnrecht für die jeweilige
Laufbahn erforderliche Vorbildungsabschluss, der
Vorbereitungsdienst im laufbahnrechtlichen Rahmen und -
soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung im bisherigen
Bundesgebiet absolviert worden seien. Der Beschluss ging der
Beschwerdeführerin am 3. September 1999 zu.
24
Mit der am 4. Oktober 1999 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3
Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie aus
Art. 33 Abs. 5 GG. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus:
25
Die von den Gerichten vorgenommene Auslegung
des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) verstoße
gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG sowie
gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Ungleichbehandlung
liege darin, dass hiernach Beamtengruppen mit gleicher
beruflicher Qualifikation und Ausbildung nur deshalb
unterschiedlich zu besolden seien, weil sie über eine
unterschiedliche Schulbildung verfügten. Die unterschiedliche
Schulbildung stelle jedoch keinen gewichtigen Grund dar, der
die Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Für die
Zuschussgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der
2. BesÜV (a.F.) komme es maßgeblich auf die im
bisherigen Bundesgebiet erlangte fachliche Qualifikation an.
Sinn und Zweck der Zuschussregelung sei es gewesen, fachlich
geschultes Personal aus dem bisherigen Bundesgebiet zu
gewinnen. Dies schließe das Zurückgewinnen von in den alten
Ländern fachlich ausgebildeten, aber aus dem Beitrittsgebiet
stammenden Beamten ein. Das Differenzierungsmerkmal der
Mobilität, die Beamte, die aus dem bisherigen Bundesgebiet
stammten, bewiesen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt nach der
beruflichen Ausbildung in die neuen Länder verlegten, trage
nicht. Auch sie habe Mobilität gezeigt, indem sie ins
Beitrittsgebiet zurückgekehrt sei. Die Entscheidung des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts verstoße im Übrigen gegen
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Berufung sei ohne
sachlichen Grund nicht zugelassen worden. Das
Oberverwaltungsgericht habe sich ohne eigene Rechtsprüfung
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen,
die aber die Tragweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes
verkenne.
26
Zur Vereinbarkeit von § 4 der 2. BesÜV
mit dem Grundgesetz liegen Stellungnahmen des
Bundesministeriums des Innern und der Regierung des
Freistaats Thüringen vor. Sie halten die Vorschrift unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
für verfassungsgemäß.
27
Die Kammer nimmt in Abänderung des Beschlusses
der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2000 die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Entscheidung durch die Kammer sind gegeben. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 103, 310
; Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99
-, Umdruck S. 17 ff.).
28
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG.
29
1. Verfassungsrechtlicher Maßstab ist der
allgemeine Gleichheitssatz, nicht dagegen das speziellere
Verbot der Diskriminierung wegen der Heimat gemäß Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Beschluss des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR
709/99 -, Umdruck S. 17 f.).
30
a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist
verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der
Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht
mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede
stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger,
einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76,
256 ; 83, 89 ; 103, 310
).
31
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers,
diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe
Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt
sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in
Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl.
BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108
; 103, 310 ). Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben
sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot
bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative
Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine
Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu
regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75,
108 ; 78, 232 ; 100, 138 ;
101, 54 ).
32
b) Beim Erlass besoldungsrechtlicher
Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum
politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356
; 26, 141 ), innerhalb dessen
er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und
der fortschreitenden Entwicklung anpassen und
verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dem
Bundesverfassungsgericht ist die Prüfung verwehrt, ob der
Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste
Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung
selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die
Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer
sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von
Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl.
BVerfGE 65, 141 ; 103, 310
). Dieser Maßstab ist nicht nur von dem
Gesetz- und Verordnunggeber, sondern auch von der Verwaltung
und den Gerichten bei der Auslegung und Anwendung
besoldungsrechtlicher Vorschriften anzulegen.
33
2. Gemessen hieran haben die Gerichte bei der
Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der
2. BesÜV (a.F.) den Regelungsgehalt von Art. 3
Abs. 1 GG verkannt. Die Auslegung des
Tatbestandsmerkmals der Befähigungsvoraussetzungen in
Anlehnung an das Laufbahnrecht sowie der daraus folgende
Begünstigungsausschluss der Beschwerdeführerin, die nicht die
allgemeine Hochschulreife, aber alle sonstigen
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im bisherigen
Bundesgebiet erworben hat, überschreitet die durch den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gezogene Grenze.
34
a) Mit der Zuschussregelung nach § 4 der
2. BesÜV (a.F.) verfolgte der Verordnunggeber das von
der Ermächtigungsgrundlage des § 73 BBesG gedeckte Ziel,
die Mobilität von Beamten, Richtern und Soldaten zu fördern
und qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen
Ländern zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen
Verwaltung und Rechtspflege entsprechend den Vorgaben des
Art. 20 des Einigungsvertrages dringend benötigt wurde
(vgl. BRDrucks 215/91, S. 1 f.;
BRDrucks 215/91, S. 22). Gleichzeitig sollte durch die
Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet das
Vertrauen der Bürger der neuen Länder in Justiz und
Verwaltung gestärkt werden (vgl. dazu Battis, Die Zweite
Besoldungs-Übergangsverordnung, in: LKV 1992, S. 12).
35
b) Im Hinblick auf das Ziel der schnellen
Gewinnung von dringend benötigtem Fachpersonal hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12.
Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - im Fall des
Begünstigungsausschlusses eines Richters, der die
universitäre Vorbildung nicht im bisherigen Bundesgebiet
erworben hat, entschieden, dass es von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden ist, die Gewährung des Zuschusses an
Richter davon abhängig zu machen, ob das nach § 5 des
Deutschen Richtergesetzes - DRiG - zu den laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen zählende rechtswissenschaftliche Studium
sowie die erste juristische Staatsprüfung im bisherigen
Bundesgebiet absolviert worden sind. Bei dem
rechtswissenschaftlichen Studium handelt es sich um eine
fachbezogene Vorbildung. Es vermittelt für den
Vorbereitungsdienst grundlegende fachbezogene Inhalte, die im
späteren Amt fortwirken; ihm kommt deshalb laufbahnrechtlich
ein bedeutendes Gewicht zu. Aus diesem Grund ist eine
Auslegung, die das rechtswissenschaftliche Studium und die
erste juristische Staatsprüfung zu den
Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) zählt, mit Art. 3
Abs. 1 GG noch vereinbar (vgl. Umdruck S.
20 f.).
36
c) Hiervon ausgehend ist es demgegenüber nicht
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren, die
Zuschussgewährung an Beamte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der
2. BesÜV (a.F.) davon abhängig zu machen, ob der Abschluss
einer allgemein bildenden Schule oder einer Berufsausbildung,
die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften an die Stelle
des Abschlusses einer bestimmten allgemein bildenden Schule
treten kann, im bisherigen Bundesgebiet erworben worden ist.
Es handelt sich zwar auch hier um laufbahnrechtlich
vorausgesetzte Vorbildungen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 BRRG; § 19 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21
Abs. 1 Nr. 1 ThürBG i.V.m. den entsprechenden Vorschriften
der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten);
sie vermitteln aber in der Regel nicht die spezifisch
fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben
(vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003
- 2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 21), sondern
allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten, auf
denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl.
Zängl, in: Fürst, GKÖD , Bd. I, K vor
§ 15 Rn. 14). Der Schulbildung oder einer als
gleichwertig angesehenen Berufsausbildung kommt somit
- anders als dem für die Laufbahn des höheren Dienstes
geforderten Hochschulstudium (§ 13 Abs. 2 Nr. 4
BRRG) - für die Erreichung des mit der Zuschussregelung des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) verfolgten
Zwecks, ausreichend fachlich qualifiziertes Personal für den
unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen
rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege in den neuen
Ländern zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich
ankommt, wird regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst
und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben.
Damit bestehen zwischen Beamten des gehobenen Dienstes, die
- wie die Beschwerdeführerin - ihren
Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung im bisherigen
Bundesgebiet absolviert, aber im Beitrittsgebiet das Abitur
erworben haben, und hinsichtlich ihrer Ausbildung
vergleichbaren Beamten, die das Abitur in den alten Ländern
erlangt haben, im Hinblick auf ihre fachliche Qualifikation
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass
sie eine Versagung des Zuschusses sachlich rechtfertigen
könnten. Der Zweck der Gewinnung von qualifiziertem
Fachpersonal aus dem bisherigen Bundesgebiet ist auch dann
erreicht, wenn ein Beamter des gehobenen Dienstes dort die
laufbahnbezogene Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat. Um
eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende
Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das
Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne
von § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) dahingehend
auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den
Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemein bildende
Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter
Bildungsstand erworben wurde.
37
Dem haben die Gerichte in den angegriffenen
Entscheidungen nicht Rechnung getragen. Die Entscheidungen
beruhen auf einer nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu
vereinbarenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der
2. BesÜV (a.F.).
38
1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 3 Abs. 1 GG sind die angegriffenen
Entscheidungen aufzuheben, ohne dass auf die Frage einzugehen
ist, ob auch andere Grundrechte oder sonstige
grundgesetzliche Normen verletzt sind. Die Sache ist an das
Verwaltungsgericht Meiningen zurückzuverweisen (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
39
2. Der Ausspruch über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.