BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1895/03 -
des Herrn N ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind
beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
Die Versagung umfassender Akteneinsicht im
laufenden Ermittlungsverfahren verletzt den Beschwerdeführer
nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Art. 103
Abs. 1 GG garantiert dem Beschuldigten grundsätzlich
rechtliches Gehör vor jeder gerichtlichen Entscheidung. Dies
umfasst das Recht, die Ermittlungsakten, wie sie dem Gericht
zur Entscheidung vorliegen, einzusehen (Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94 -, StV 1994, S. 465
). Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 StPO
als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl.
BVerfGE 18, 399 ; 62, 338 ) steht dem
Verteidiger des Beschuldigten allerdings erst nach Abschluss
der Ermittlungen in vollem Umfang zu. Vorher kann die
Akteneinsicht ganz oder teilweise versagt werden, wenn sie
den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2
StPO). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,
da das Ermittlungsverfahren der Klärung eines Verdachts dient
und deshalb nicht von Anfang an "offen", das heißt unter
Bekanntgabe aller ermittelten Tatsachen geführt werden kann.
Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst
umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl.
BVerfGE 80, 367 ) ist es nicht zu beanstanden,
dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen
Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des
Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens
zurücksteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 11. Juli 1994, a.a.O.; Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8.
November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228;
Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR
1541/84 -, NStZ 1985, S. 228 f.; EGMR, Urteil vom
13. Februar 2001, StV 2001, S. 201
).
3
Etwas anderes ergibt sich im konkreten
Verfahren auch nicht daraus, dass parallel zum
Steuerstrafverfahren im Besteuerungsverfahren eine
Steuerneufestsetzung erfolgt ist, gegen die der
Beschwerdeführer gerichtlich vorgegangen ist und die auf
Erkenntnissen aus dem steuerstrafrechtlichen
Ermittlungsverfahren beruht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG
folgt insoweit lediglich das Recht auf Akteneinsicht
bezüglich dieser - im Besteuerungsverfahren verwerteten -
Erkenntnisse. Dass insoweit die Akteneinsicht durch das
Finanzamt oder das Finanzgericht verweigert worden wäre, hat
der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Aus seinem
Beschwerdevorbringen ergibt sich vielmehr, dass ihm
Teilakteneinsicht angeboten worden war, die er jedoch mit dem
Hinweis ablehnte, "die Thematik beim Bundesverfassungsgericht
klären lassen" zu wollen.
4
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.