BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1898/01 -
des Herrn H...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. November 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie
wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Hinweis auf
eine am 30. Mai 2000 für "alle Rechtsgeschäfte" ausgestellte
Vollmacht erhoben. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren kann
sich ein Beschwerdeführer grundsätzlich nur durch einen bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch
einen Hochschullehrer vertreten lassen (§ 22 Abs. 1 Satz
1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht kann im Einzelfall
auf Antrag eine andere Person als Beistand zulassen
(§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG), wenn dies sachdienlich
ist. Zur wirksamen Prozessvertretung erforderlich ist stets
eine auf das konkrete Verfahren bezogene Vollmacht (§ 22
Abs. 2 BVerfGG). Daran fehlt es hier. Prozesshandlungen eines
ohne wirksame Vollmacht handelnden Vertreters sind unwirksam
(vgl. Klein in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer,
BVerfGG, 9. Lfg., § 22 Rn. 14).
3
Auf diese Rechtslage musste nicht vorab
hingewiesen werden; denn die Verfassungsbeschwerde ist auch
im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde-Begründung geht nicht auf die Frage
der erneuten Bescheidung des wiederholten Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung im Strafvollstreckungsverfahren
durch das Landgericht ein. Die erneute Entscheidung des
Landgerichts beruhte darauf, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers nach der Bescheidung des von diesem selbst
gestellten Eilantrags einen weiteren Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit gleicher Zielrichtung gestellt
hatte. Im Übrigen nennt die Verfassungsbeschwerde-Begründung
keinen Grund für eine erneute Befassung des
Bundesverfassungsgerichts mit der Sache (vgl. § 41
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.