BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1898/09 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. August 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist
unzulässig.
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1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die
Entscheidungen des Landeswahlleiters Bayern vom 23. Juli
2009, des Landeswahlausschusses Bayern vom 31. Juli 2009
und des Bundeswahlausschusses vom 6. August 2009 wenden,
ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Entscheidungen und
Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren
beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften
vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren
angefochten werden (vgl. BVerfGE 74, 96 ; 83, 156
). Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sehen
Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG,
§ 49 BWahlG und das Wahlprüfungsgesetz die
ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe vor.
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a) Die Wahl im großräumigen Flächenstaat
erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher
Wahlorgane (vgl. BVerfGE 14, 154 ). Der
reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur
gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der
zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des
Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl
stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl.
BVerfGE 16, 128 ). Wären alle
Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, vor
dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem
Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende
Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu
beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen
Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen
und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher
Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf
des Wahlverfahrens möglich. Daher ist es von Verfassungs
wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der
Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das
Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des
Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle
von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden
Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154
; 16, 128 ; 29, 18 ;
74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994
- 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893
).
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b) Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren
wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne
des § 49 BWahlG gehört - anders als die
Beschwerdeführer meinen - auch die Entscheidung über die
Zulassung der Wahlvorschläge (vgl. Schreiber, BWahlG,
8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7). Das
Bundesverfassungsgericht kann daher wegen der Ablehnung von
Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen einer
Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach
Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag
angerufen werden (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 28, 214
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28.
November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, juris).
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2. Soweit sich die Beschwerdeführer mittelbar
gegen § 49 BWahlG wenden, weil die Vorschrift mit
Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, ist die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.
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Um den Begründungsanforderungen an eine
Verfassungsbeschwerde zu genügen, muss der Beschwerdeführer
substantiiert dartun, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffene Maßnahme nach seiner
Auffassung kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370
). Die Möglichkeit einer Verletzung von
Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche
Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde sich mit
den Gründen hierfür nicht auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 101,
331 ; 102, 147 ). Den daraus
sich ergebenden Anforderungen genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
mehrfach entschieden, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die
sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den
in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im
Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, und dies
damit begründet, dass Art. 41 GG in Verbindung mit
§ 48 BVerfGG gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG lex
specialis sei. Damit werde die Korrektur etwaiger Wahlfehler
einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte
enthalten, dem Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG
entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81
; 46, 196 ; 66, 232 ).
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Zu § 50 BWahlG a.F., der
Vorgängerregelung zu § 49 BWahlG, hat das
Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt, dass diese
Vorschrift im Hinblick auf Art. 41 GG die
Verfassungsbeschwerde in verfassungskonformer Weise
ausschließe (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128
; 29, 18 ) und der notwendige
Grundrechtsschutz auch in dem Verfahren nach Art. 41
Abs. 2 GG ausreichend gewährleistet sei (vgl. BVerfGE
34, 81 ; 46, 196 ). Das
Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren den
angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages nicht nur
in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des
materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl.
BVerfGE 97, 317 ), sondern auch, ob das angewandte
Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE
16, 130 ; 21, 200 ; 34, 81 ;
BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07
-, NVwZ 2009, S. 708 ). Etwaige
Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht aus ihnen,
soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung
ausgewirkt haben, Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl
(vgl. BVerfGE 34, 81 ).
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Mit den Gründen dieser Rechtsprechung setzt
sich die Verfassungsbeschwerde in keiner Weise auseinander.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpft sich in der
Behauptung, nur Rechtsschutz vor der Wahl ermögliche ohne
weiteres eine Teilnahme an der Bundestagswahl; bei einer
Wahlanfechtung erst nach der Bundestagswahl sei dagegen
zusätzlich erforderlich, dass sich der Wahlfehler auf das
Ergebnis der Bundestagswahl - wahrscheinlich - ausgewirkt
habe.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Begehren der
Beschwerdeführer, durch einstweilige Anordnung die Zulassung
der Landesliste anzuordnen, nicht entsprechen. Ist nach dem
Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des
Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach
der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so steht dies auch
einer in das Verfahren der einstweiligen Anordnung
vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen
Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet,
entgegen (vgl. BVerfGE 63, 73 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September
2005 - 2 BvQ 31/05 -, NJW 2005, S. 2982;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 -, juris).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.