BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1899/04 -
der Frau C...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Der Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 9. August 2004 – A 1 K 30806/03 – verletzt
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Sachsen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
verwaltungsgerichtlichen Beweisbeschluss in einer
Asylsache.
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1. Die Beschwerdeführerin beantragte in der
Bundesrepublik Deutschland Asyl, weil ihr bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland, den Libanon, wegen ihrer Homosexualität
Verfolgung drohe.
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Hierzu hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Im
Libanon sei Homosexualität gesellschaftlich geächtet und
strafbar. Ihr Bruder, der Familienoberhaupt sei und der
fundamental-religiösen Amal-Gruppe angehöre, fürchte wegen
ihrer lesbischen Identität um die Familienehre. Er habe sie
mehrfach aufgefordert, zu heiraten, und angesichts ihrer
Weigerung erklärt, in einer anderen Familie wäre sie schon
längst tot.
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Er habe auch veranlasst, dass sie im November
2002 durch uniformierte Männer eingeschüchtert und zwei Tage
lang eingesperrt worden sei. Aufgrund dieses Vorfalles und
aus Furcht vor weiteren Gewaltakten habe sie sich zur Flucht
in die Bundesrepublik Deutschland entschlossen.
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2. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde
vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) abgelehnt. Zugleich verneinte das Bundesamt das
Vorliegen von Abschiebungsverboten oder -hindernissen. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin sei über einen sicheren Drittstaat
eingereist. Auch würden Homosexuelle im Libanon nicht
politisch verfolgt. Gegen diesen Bescheid erhob die
Beschwerdeführerin Klage vor dem Verwaltungsgericht
Dresden.
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Das Verwaltungsgericht erließ ohne vorherige
mündliche Verhandlung den hier angegriffenen Beweisbeschluss
vom 9. August 2004, welcher der Bevollmächtigten der
Beschwerdeführerin am 13. August 2004 zugestellt
wurde. Dieser hat folgenden Inhalt:
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Über die Fragen,
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1. ob die Klägerin lesbisch ist und deshalb auf
Betreiben ihres Bruders ... durch drei Polizisten am 24. oder
25. November 2002 für zwei Tage in einen Raum gesperrt wurde,
um sie zu zwingen, von ihrer lesbischen Neigung Abstand zu
nehmen,
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2. wenn ja, der Bruder der Klägerin bei deren
Rückkehr in den Libanon weiterhin an dieser Haltung
festhalten würde,
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ist Beweis zu erheben durch eine amtliche
Auskunft des Auswärtigen Amtes, Berlin.
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Den Beweisbeschluss übersandte das
Verwaltungsgericht an das Auswärtige Amt mit der Bitte, den
Bruder der Beschwerdeführerin und Bewohner ihres
Herkunftsorts entsprechend zu befragen.
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3. Gegen den Beweisbeschluss wandte sich die
Beschwerdeführerin mit einer Gegenvorstellung. Sie machte
geltend, der Beweisbeschluss verletze ihren Anspruch auf ein
faires Verfahren. Die in einem Asylverfahren mitgeteilten
Fakten unterlägen einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Das
Gericht verletze seine Fürsorgepflicht, weil die vorgesehene
Befragung die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin
vergrößere. Auch werde der Bruder der Beschwerdeführerin den
von ihr vorgetragenen Sachverhalt kaum zugeben; seine Angaben
hätten keinerlei Beweiswert.
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Mit Beschluss vom 26. August 2004,
der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am
30. August 2004, wies das Verwaltungsgericht die
Gegenvorstellung als unbegründet zurück. Der Beweisbeschluss
sei im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs.
1 VwGO ergangen, weil die von der Beschwerdeführerin
behauptete Vorverfolgung nicht ohne weiteres glaubhaft sei.
Eine Verstärkung einer etwaigen Verfolgung drohe nicht, weil
der Beschwerdeführerin Abschiebungsschutz zu gewähren sei,
sofern die Beweisaufnahme den von ihr vorgetragenen
Sachverhalt bestätige.
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1. Mit ihrer am 30. September 2004
eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen den Beweisbeschluss. Sie macht
geltend, der Beschluss verletze ihre Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 2 Satz 1 und Art. 16a Abs. 1 GG. Ihre
Homosexualität stelle eine besonders geschützte Information
aus dem Intimbereich dar. Deren Preisgabe an Bewohner des
Herkunftsortes sowie an ihren Bruder sei zur
Sachverhaltsaufklärung nicht geeignet und auch nicht das
mildeste Mittel. Zudem steigere sie die Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin erneut durch ihren Bruder oder
libanesische Behörden verfolgt werde.
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2. Das Bundesamt und das Sächsische
Staatsministerium der Justiz erhielten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Das Staatsministerium hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Bundesamt hat von
der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die
Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das Bundesverfassungsgericht die
für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden hat (s. unter II. 1.).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (I.)
und offensichtlich begründet (II.).
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1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei dem
angegriffenen Beweisbeschluss um eine Zwischenentscheidung
handelt. Eine unmittelbar gegen Zwischenentscheidungen
gerichtete Verfassungsbeschwerde ist, auch wenn vorrangig
auszuschöpfende Rechtsbehelfe im fachgerichtlichen Verfahren
nicht zur Verfügung stehen, ausgeschlossen, soweit
Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung
gerügt und daraufhin korrigiert werden können (vgl. BVerfGE
21, 139 ). Hat dagegen bereits die
Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil
zur Folge, der sich in einem die abschließende Entscheidung
betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr
vollständig beheben lässt, so kann der Beschwerdeführer auf
den Rechtsweg gegen die abschließende Entscheidung nicht
verwiesen werden (vgl. BVerfGE 1, 322 ;
58, 1 ; 101, 106 ).
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Danach ist der vorliegende Beweisbeschluss mit
der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Eine mögliche
Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin im Zuge
der Umsetzung des angegriffenen Beweisbeschlusses durch die
Offenbarung von Informationen über die geltend gemachte
Homosexualität der Beschwerdeführerin gegenüber einem nicht
abgegrenzten Kreis Dritter im behaupteten Verfolgerstaat
könnte später nicht mehr behoben werden.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wurde
fristgerecht (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) eingelegt,
denn die Verfassungsbeschwerdefrist begann erst mit der
Zustellung der Entscheidung über die von der
Beschwerdeführerin eingelegte Gegenvorstellung zu laufen.
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Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts obliegt es zunächst den
Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und einen etwa
eingetretenen Grundrechtsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE
47, 182 ; 49, 252 ; 63, 77
; 73, 322 ). Dazu haben
sie nach Maßgabe des für sie geltenden Verfahrensrechts zu
prüfen, ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten der
Abhilfe es bei Vorliegen eines solchen Verstoßes zur
Verfügung stellt (BVerfGE 73, 322 ).
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Das Verwaltungsgericht hat die
Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin ausdrücklich als
zulässig erachtet. Verfassungsrechtliche Gründe, dieser
fachgerichtlichen Handhabung die Gefolgschaft zu versagen und
die Beschwerdeführerin so zu behandeln, als habe sie einen
offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf eingelegt, der
ungeeignet ist, den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist neu
zu eröffnen (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 28, 1 ;
28, 88 ; 48, 341 ; 69, 233,
), liegen nicht vor. Wenn ein Gericht in einem
Fall wie dem vorliegenden eine auf die Verletzung von
Grundrechten gestützte Gegenvorstellung gegen einen
Beweisbeschluss, zu dem der oder die Betroffene zuvor keine
Gelegenheit der Äußerung hatte, als zulässig behandelt und in
der Sache bescheidet, handelt es sich um die Eröffnung einer
Möglichkeit zu fachgerichtlicher Selbstkorrektur, die keinen
Bedenken unter dem verfassungsrechtlich maßgeblichen
Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unterliegt. Dass die
Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde
diese prozessuale Möglichkeit zu nutzen gesucht hat, kann ihr
daher nicht zum Schaden gereichen (vgl. BVerfGE 69, 233
).
23
Die Verfassungsbeschwerde ist auch
offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG.
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1. Der angegriffene Beweisbeschluss verletzt
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
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a) Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine
Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart
werden (Recht auf informationelle Selbstbestimmung – vgl.
BVerfGE 65, 1 ). In das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung wird nicht nur dann
eingegriffen, wenn der Staat vom Einzelnen die Bekanntgabe
persönlicher Daten verlangt oder diese automatisch
verarbeitet. Dieses Recht schützt vielmehr generell vor
staatlicher Erhebung, Verwendung und Weitergabe
personenbezogener Daten (vgl. BVerfGE 65, 1
; 78, 77 ).
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Zu den danach geschützten Informationen
gehören auch Angaben über die sexuelle Orientierung und über
Erklärungen, die jemand staatlichen Stellen gegenüber hierzu
abgegeben hat. Die Beweiserhebung, die der angegriffene
Beweisbeschluss vorsieht, schließt die Offenbarung
diesbezüglicher Informationen gegenüber einem nicht näher
umgrenzten Kreis von Personen in dem Staat, in dem die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Homosexualität verfolgt zu
werden angibt, ein.
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b) Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der
Einzelne muss vielmehr Einschränkungen dieses Rechts im
überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Auch Eingriffe
auf prozessrechtlicher Grundlage müssen dem Prinzip der
Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 65, 1
; 78, 77 ).
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Unabhängig von der Frage, wie eine
Beweiserhebung durch Einholen amtlicher Auskünfte und eine
Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung mit ihren jeweiligen
gesetzlichen Grundlagen voneinander abzugrenzen sind, ist
hier jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
gewahrt. Eine Sachverhaltsermittlung im Heimatumfeld der
Beschwerdeführerin, die zu einer unumkehrbaren Preisgabe
sensibler personenbezogener Informationen an Dritte führt,
kann, soweit sie nicht wegen unvertretbarer
verfolgungsauslösender oder verfolgungsverschärfender
Wirkungen ausscheidet, lediglich das letzte Mittel der
Sachverhaltsaufklärung sein.
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Der pauschal gehaltene Beweisbeschluss enthält
keine grundrechtssichernden Vorkehrungen. Das
Verwaltungsgericht hätte sich vorrangig in mündlicher
Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der
Beschwerdeführerin und ihrer Glaubwürdigkeit zu verschaffen
und gegebenenfalls weitere weniger eingreifende Möglichkeiten
der Sachverhaltsaufklärung erkunden müssen.
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2. Ob der Beschluss die Beschwerdeführerin in
weiteren Grundrechten, insbesondere in ihrem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, verletzt, kann angesichts
der festgestellten Verletzung des Grundrechts aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
dahinstehen.
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Mit der Aufhebung des Beschlusses erledigt
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).