BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 190/03 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt;
denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Soweit es um die Durchsuchung geht, ist der
Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG). Verfahrensgegenstand der angegriffenen Beschlüsse
war die Beschlagnahme von Beweismitteln, nachdem das
Amtsgericht in erster Instanz nur darüber entschieden hatte.
Das Landgericht hat dies klargestellt und nur Bemerkungen zur
Frage der Durchsuchung gemacht, soweit es um mögliche
Auswirkungen eines Verfahrensfehlers hierbei auf die
Beschlagnahme gehen könnte. Damit ist die Frage der
Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im Ausgangsverfahren nicht
abschließend entschieden.
3
Zur Frage der Anordnungskompetenz bei der
Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 1 StPO ist das Vorbringen
des Beschwerdeführers unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz
2, 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer greift auf die Maßstäbe
zurück, die zur Eilkompetenz bei der Durchsuchung aus
Art. 13 Abs. 2 GG entwickelt wurden (vgl. BVerfGE 103,
142 ). Diese Maßstäbe gelten nicht ohne
weiteres ebenso für die Beschlagnahme von Beweisgegenständen,
die das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt. Das
Landgericht hat demgegenüber differenziert. Dies ist
nachvollziehbar, da die fortdauernde Beschlagnahme im
Verfahren gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richterlich
geprüft wird und anfängliche Mängel bei der behördlichen
Beschlagnahmeanordnung noch vor der Erledigung der Maßnahme
dadurch geheilt werden können. Demgegenüber ist die
behördlich angeordnete Durchsuchung mit dem Eingriff in das
Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig bereits erledigt,
wenn eine richterliche Kontrolle im Verfahren analog
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO oder im Beschwerderechtszug
einsetzt. Zudem ist die Frage des Vorliegens von Gefahr im
Verzug bei der Beschlagnahmeanordnung in der vorliegenden
Fallkonstellation aus der Perspektive der Beamten zum
Zeitpunkt des Zugriffs auf den Gewahrsam an dem aufgefundenen
Beweisgegenstand zu beurteilen, während die Anordnung einer
Durchsuchung vor Beginn der Suche nach dem Beweisgegenstand
getroffen werden muss. Auch daraus können sich
Bewertungsunterschiede ergeben. Solche Unterschiede hat das
Landgericht angenommen. Daran geht das Vorbringen des
Beschwerdeführers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
vorbei.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.