BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1903/15 -
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. August 2015 - 2 Ws 127/15 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 - 2 Ws 127/15 -,
c)
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 5. Juni 2015 - 26 Zs 1000/15 -,
2.
mittelbar gegen
§ 11 Absatz 4 Arbeitsgerichtsgesetz
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 5. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
1
Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.
2
Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 ; 74, 218 ). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.