BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1904/03 -
- 2 BvR 32/04 -
des Herrn O...,
- 2 BvR 1904/03 -,
- 2 BvR 32/04 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
19. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie haben
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Entscheidung des Landgerichts, ein
Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob beim
Beschwerdeführer die durch seine Tat zutage getretene
Gefährlichkeit fortbesteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Nach § 454 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 StPO holt das Gericht das Gutachten eines
Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt,
die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in
§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art
auszusetzen, und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der
öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung
entgegenstehen. Die Annahme des Landgerichts, es sei bei
Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet, einen
Sachverständigen zu hören, entspricht dem Wortlaut der Norm
und der herrschenden Auffassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
46. Aufl., § 454 Rn. 37). Für Willkür ist
insofern nichts ersichtlich.
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen
wendet, das Landgericht habe mit der verspäteten Einholung
des Gutachtens das Strafrestaussetzungsverfahren unangemessen
verzögert, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend
substantiiert begründet worden (§§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG).
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a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip einen
Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer
Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens. Im
Verfahren über die Aussetzung des Restes einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn
das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade
durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung
unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR
828/01 -, NStZ 2002, S. 333 ). Die
Gerichte sollen über Strafrestaussetzungen möglichst
frühzeitig entscheiden. § 454a StPO ermöglicht, die
Aussetzung des Strafrestes schon längere Zeit vor dem in
Aussicht genommenen Zeitpunkt der Entlassung aus der
Strafhaft zu bewilligen, ohne dass dem Verurteilten hierdurch
unberechtigte Vorteile entstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
46. Aufl., § 454a Rn. 1).
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Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist,
muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden
(vgl. BVerfGE 46, 17 ; 55, 349
). Insbesondere sind der Zeitraum der
Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung
und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur
Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens im Blick auf die
abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe oder Maßregel, der
Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes
sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden
Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten zu
berücksichtigen. Dabei ist auch das Prozessverhalten des
Verurteilten angemessen zu bewerten.
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht, um eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Der
Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe erst im
August 2003 die Einholung eines Sachverständigengutachtens
beschlossen, obwohl er bereits seit Mai 2003 zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafen verbüßt habe. Die
Verfassungsbeschwerde enthält aber keine substantiierten
Angaben zu Art und Schwere der abgeurteilten Taten und dem
Verlauf des Strafrestaussetzungsverfahrens, die eine
unangemessene Sachbehandlung durch das Landgericht nahe legen
könnten. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass er
im Februar 2003 und damit wenige Monate vor der erstrebten
Entlassung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten
verurteilt worden war. Ob und gegebenenfalls wie sich dieses
Verfahren auf sein Strafrestaussetzungsgesuch ausgewirkt hat,
erläutert die Verfassungsbeschwerde nicht. Unklar bleibt
auch, was aus einem früher gestellten Antrag auf
Strafrestaussetzung geworden ist.
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Um der behaupteten Verfahrensverzögerung zu
begegnen, hätte der Beschwerdeführer zudem
Untätigkeitsbeschwerde erheben können. Dieses Rechtsmittel
wird zwar teilweise nur unter der Voraussetzung zugelassen,
dass die Untätigkeit einer endgültigen Ablehnung gleichkommt
(vgl. BGH, NJW 1993, S. 1280; OLG Frankfurt, NStZ-RR
2002, S. 188 f. und 189 f.). Teilweise sieht
die Rechtsprechung die Untätigkeitsbeschwerde mit Blick auf
die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
jedoch auch in weitem Umfang als zulässig an (vgl. BayVGH,
NVwZ 2000, S. 693). Demzufolge wäre die Einlegung eines
entsprechenden Rechtsmittels nicht von vornherein
aussichtslos gewesen. Sie war dem Beschwerdeführer auch
zuzumuten. Fachgerichtlicher Rechtsschutz muss auch dann
vorrangig in Anspruch genommen werden, wenn die
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem aktuellen Stand
von Rechtsprechung und Lehre umstritten und deshalb
zweifelhaft ist, ob der in der Sache begehrte Rechtsschutz
von dem angerufenen Gericht gewährt wird (vgl. BVerfGE 68,
376 ).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.