BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1904/05 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungs gerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt,
da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
sie nicht binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe des die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2005 erhoben worden ist
(§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die gegen diesen Beschluss
erhobene Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) war nicht geeignet,
die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu
halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, da sie
offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17.
September 1998 - 2 BvR 1278/98 -, JURIS). Soweit aus dem
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September
2005, auf den mangels Vorlage des die Anhörungsrüge
enthaltenden Schriftsatzes nur abgestellt werden kann,
hervorgeht, haben die Beschwerdeführer in der Sache keine
Gehörsrüge erhoben. Sie haben sich viel mehr lediglich im
Gewand der Gehörsrüge gegen die vom Bundesverwaltungsgericht
vertretene Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen des
Erwerbs der Deutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG
gewandt. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das
Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes
zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer
ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. auch BFH,
Beschluss vom 17. Juni 2005 - VI S 3/05 -, JURIS).
Dass es den Beschwerdeführern allein um eine solche
materiellrechtliche Überprüfung ging, zeigt auch der Umstand,
dass die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der
Verfassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt wird.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.