BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1908/03 -
der V ... e.V.
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 24. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 - 12 A 10349/99.OVG -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes und wird
aufgehoben; die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 – ist damit
gegenstandslos.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im
Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses
Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
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1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener
Verein, wendet sich gegen die Ausschreibung von Herrn Sun
Myung Mun und Frau Hak Ya Han Mun zur Einreiseverweigerung
gemäß Art. 96 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung
des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen
der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchführungsübereinkommen) vom 19. Juni 1990
(BGBl 1993 II S. 1013).
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2. Herr Mun ist Gründer der weltweit
vertretenen Vereinigungskirche, deren Anhänger in der
Bundesrepublik Deutschland in dem beschwerdeführenden Verein
organisiert sind. Herr und Frau Mun beabsichtigten Ende 1995,
im Rahmen einer Welttour in die Bundesrepublik einzureisen.
Das Besuchsprogramm sah vor, dass Herr Mun bei einer
Veranstaltung eines dem Beschwerdeführer nahestehenden
Vereins einen Vortrag mit dem Titel "Die wahre Familie und
ich" halten sollte; außerdem wollten Herr und Frau Mun
Gespräche mit ihren Anhängern führen.
4
3. Nachdem es vor dem Hintergrund von Bedenken
gegen Auftreten und Wirken des Beschwerdeführers sowie der
Eheleute Mun zu verschiedenen Anfragen hinsichtlich der
beabsichtigten Reise der Eheleute Mun gekommen war, schrieb
die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitte des
Bundesministeriums des Innern die Eheleute Mun Ende 1995 für
die Dauer von drei Jahren zur Einreiseverweigerung gemäß
Art. 96 Abs. 2 des Schengener
Durchführungsübereinkommens (SDÜ) aus. Den Eheleuten Mun
wurde bei ihrer kurz darauf erfolgten Ankunft in Paris auf
Grund der Ausschreibung die Einreise verweigert. Die
Ausschreibung wurde fortlaufend, zuletzt im Jahr 2004,
verlängert. Sie führt dazu, dass den Eheleuten Mun die
Einreise in jeden Schengen-Staat verweigert wird, wenn nicht
der betreffende Staat einen Dispens erteilt.
5
4. Das Verwaltungsgericht wies die auf die
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung
gerichtete Klage des Beschwerdeführers mangels Klagebefugnis
als unzulässig ab. Auf die Berufung des Beschwerdeführers
stellte das Oberverwaltungsgericht durch Zwischenurteil die
Zulässigkeit der Klage fest; die Revision hiergegen blieb
erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der
Beschwerdeführer sei klagebefugt, weil jedenfalls für Fragen
der Zulässigkeit der Klage davon auszugehen sei, dass er
Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für sich in Anspruch
nehmen könne. Den ausländerrechtlichen Einreisebestimmungen
komme zwar einfachrechtlich keine Schutzwirkung zugunsten
Dritter zu. Eröffneten diese der Behörde Ermessen, seien bei
dessen Ausübung aber auch durch die zu treffende Entscheidung
berührte verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und
Grundrechte Dritter zu berücksichtigen. Hiermit
korrespondiere ein subjektives Recht des betroffenen
Grundrechtsträgers. Angesichts der Weite des Schutzbereichs
der Religionsausübungsfreiheit und wegen der grundsätzlich
nicht bestehenden selbstständigen Rechtsposition der
Religionsgemeinschaft im ausländerrechtlichen Verfahren ihres
religiösen Oberhaupts bestehe die Pflicht des Staates zur
Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der
Religionsgemeinschaft allerdings nur, sofern die
Einreiseverweigerung religiöse Belange der Gemeinschaft nach
deren eigenem Verständnis nicht unerheblich beeinträchtige.
Ob tatsächlich ein subjektives Recht des Beschwerdeführers
auf Berücksichtigung seiner Interessen im Rahmen der
ausländerrechtlichen Entscheidung bestehe und welche Folgen
sich hieraus ergäben, sei im Rahmen der Begründetheit der
Klage zu prüfen.
6
5. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage
ab. Dem Besuch der Eheleute Mun komme nach der Theologie der
Vereinigungskirche keine besondere Bedeutung für die
gemeinschaftliche Religionsausübung zu. Die gemeinsame
Religionsausübung sei auch ohne persönliche Begegnungen wie
die vorgesehene uneingeschränkt möglich. Seine Bedeutung
erhalte der Besuch der Eheleute Mun für die Mitglieder des
Beschwerdeführers vielmehr dadurch, dass er für diese ein von
der Ausstrahlung und der Persönlichkeit des Herrn Mun
geprägtes außerordentliches Erlebnis gemeinschaftlicher
Begegnung darstelle. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die
Gläubigen der auf Herrn Mun ausgerichteten Religion einem
persönlichen Treffen mit ihm und seiner Ehefrau einen hohen
Stellenwert beimäßen und dieser auf die Mitglieder des
Beschwerdeführers inspirierend wirke, Begeisterung entfache
und Optimismus verbreite. Diese Effekte hätten aber keinen
spezifisch religiösen Gehalt, z.B. in Gestalt eines
Offenbarungserlebnisses, sondern seien solche, die sich mit
jeder Begegnung mit einem geistlichen Oberhaupt einer Kirche
verbänden.
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6. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision stützten die Beschwerdeführer auf die grundsätzliche
Bedeutung der Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers
aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eine - im Vergleich zu
anderen Religionsgemeinschaften - besondere Bedeutung der
Begegnung zwischen dem religiösen Oberhaupt und den
Mitgliedern voraussetze und die "nur übliche" Bedeutung des
Besuchs des kirchlichen Oberhaupts nicht ausreiche. Im
Übrigen komme der persönlichen Begegnung der Mitglieder des
Beschwerdeführers mit ihrem religiösen Führer eine besondere
Bedeutung zu, die das Oberverwaltungsgericht nicht in Abrede
stelle und die allein religiös begründet sei.
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7. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die
Beschwerde. Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Einreise
für einen Ausländer bestehe eine Pflicht des Staates und ein
korrespondierendes Recht der Religionsgemeinschaft auf
Berücksichtigung der Interessen der Religionsgemeinschaft
nur, wenn mit der Verweigerung der Einreise religiöse Belange
der Glaubensgemeinschaft nicht unerheblich beeinträchtigt
würden. Ob dies der Fall sei, könne nur im jeweiligen
Einzelfall - hier anhand des Charakters des geplanten
Besuchs, der zu der Einreiseverweigerung geführt habe -
beurteilt werden. Die angegriffene Entscheidung lege zwar
Rechtsgrundsätze zu Grunde, die von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abwichen und zu hohe Anforderungen
stellten. Das angegriffene Urteil beruhe hierauf aber nicht,
weil auch bei zutreffender Anwendung der vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe mangels
entsprechender Darlegungen eine spezifisch religiöse
Bedeutung des im Herbst 1995 geplanten Besuches nicht
angenommen werden könne.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2
und Art. 19 Abs. 4 GG.
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1. Ziel der erhobenen Klage sei die
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung insgesamt gewesen; diesem
Rechtsschutzziel würden die allein auf den im Herbst 1995
geplanten Besuch abstellenden Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
nicht gerecht.
11
2. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
liege ebenso wie dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ein
Maßstab zugrunde, der Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht
gerecht werde. Bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs hätte
das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufheben
müssen. Das im Herbst 1995 geplante Treffen habe eine
spezifisch religiöse Dimension gehabt. Das Grundgesetz
schütze nicht nur das Haben einer religiösen Überzeugung,
sondern auch die freie Entfaltung bei der Ausübung der
Religion. Hierzu zähle auch und gerade der persönliche
Kontakt mit religiösen Oberhäuptern. Die besondere Bedeutung
eines persönlichen Zusammentreffens sei im vorliegenden Fall
offenkundig, weil Herr Mun der Gründer der Vereinigungskirche
und nach deren Glaubensinhalten der Messias sei. Die
Möglichkeit, den Religionsführer im Ausland zu treffen,
stelle kein Äquivalent für dessen Besuch dar. Eine Begrenzung
des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf einen
Kernbereich der Religionsausübung sei (auch) in diesem
Zusammenhang unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen
Anlass gehabt, auf die besondere Bedeutung des geplanten
Treffens für ihn in Abgrenzung zu seinen Mitgliedern
einzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht selbst in
seiner vorangegangenen Entscheidung insoweit keine
Differenzierung vorgenommen habe.
12
3. Eine Rechtfertigung für den Eingriff in den
Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei nicht
erkennbar. Die Verweigerung eines Kurzbesuchs komme nur in
Betracht, wenn hierfür Gründe des öffentlichen Wohls
sprächen, die so gewichtig seien, dass sie vor Art. 4
Abs. 1 und 2 GG Bestand hätten. Der Vortrag der Beklagten im
Ausgangsverfahren habe sich jedoch auf Gerüchte und
Vermutungen beschränkt. Einzubeziehen sei in die Würdigung
auch der negative Einfluss, den die Einreiseverweigerung auf
das Ansehen des Beschwerdeführers habe.
13
Das Bundesministerium des Innern hält bereits
das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für nicht
gegeben, weil Herr Mun selbst sich - jedenfalls in einem
Hauptsacheverfahren - nicht gegen seine Ausschreibung im
Schengener Informationssystem gewandt habe. Der Schutzbereich
des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei jedenfalls hinsichtlich
des Beschwerdeführers nicht betroffen, weil dem im Jahr 1995
geplanten Besuch der Eheleute Mun die erforderliche
spezifisch religiöse Dimension gefehlt habe. Insoweit sei
zwar auf die Inhalte der jeweiligen Glaubenslehre
abzustellen; dies bedeute aber nicht, dass auf einen objektiv
nachvollziehbaren religiösen Bezug des jeweiligen Verhaltens
verzichtet werden könne. Ein solcher fehle, wie das
Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht
zutreffend festgestellt hätten. Selbst wenn davon ausgegangen
werde, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
betroffen sei, könne die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg
haben, weil die den Beschwerdeführer nur mittelbar treffende
Ausschreibung der Eheleute Mun im Schengener
Informationssystem verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei.
Die zuständigen Stellen hätten das ihnen bei Fragen der
Einreise zukommende weite Ermessen in vertretbarer Weise
ausgeübt. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung sei auf
problematische Inhalte der Lehre der Vereinigungskirche
gestützt. Insbesondere stehe diese im Widerspruch zu den in
Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG sowie in
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV
zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes.
Gewichtige religiöse Gründe für den Besuch der Eheleute Mun
hätten demgegenüber nicht bestanden. Die Einreiseverweigerung
wirke auch weder stigmatisierend noch beeinträchtige sie das
(sonstige) Wirken des Beschwerdeführers. Sie sei auch deshalb
gerechtfertigt, weil der Staat mit ihr den gegenüber seinen
Bürgern bestehenden Schutzpflichten nachkomme, die sich im
vorliegenden Fall insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 2 GG ergäben.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere kann dem
Beschwerdeführer, dem es gerade um die Durchsetzung eigener
geschützter Interessen geht, das Rechtsschutzinteresse nicht
mit Blick auf die Nichtwahrnehmung von
Rechtsschutzmöglichkeiten durch Herrn Mun abgesprochen
werden. Die Verfassungsbeschwerde ist - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
16
1. Der Beschwerdeführer kann sich als
religiöse Vereinigung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
berufen.
17
a) Vereinigungen, deren Zweck die Pflege oder
Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung
des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des
Grundrechts aus Art. 4 GG sein (vgl. BVerfGE 102, 370
; 105, 279 ). Art. 4 Abs. 1 und 2
GG schützt auch die Freiheit des organisatorischen
Zusammenschlusses zum Zweck des gemeinsamen öffentlichen
Bekenntnisses (BVerfGE 19, 129 ; 42, 312
; 70, 138 ; 99, 100 ; 102,
370 ; 105, 279 ). Voraussetzung hierfür
ist allerdings, dass die Eigenschaft einer
Religionsgemeinschaft nicht nur behauptet wird, sondern es
sich bei dem Bekenntnis und der Gemeinschaft auch tatsächlich
nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine
Religion und eine Religionsgemeinschaft handelt (BVerfGE 83,
341 ).
18
b) Der Beschwerdeführer widmet sich nach den
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - jedenfalls auch
- der gemeinsamen Pflege der Lehren des Herrn Mun, die sowohl
das Oberverwaltungsgericht als auch das
Bundesverwaltungsgericht als Religion eingeordnet haben.
Bedenken hiergegen bestehen nicht. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
Fachgerichte eine Überzeugung, die Ziele des menschlichen
Seins aufstellt, den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit
anspricht und auf umfassende Weise den Sinn der Welt und des
menschlichen Lebens zu erklären beansprucht, wie es bei dem
vom Beschwerdeführer vertretenen Glauben der Fall ist, dem
Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unterstellen (vgl.
BVerfGE 105, 279 für die Osho-Bewegung). Dass der
Beschwerdeführer daneben möglicherweise auch andere -
insbesondere wirtschaftliche - Zwecke verfolgt, steht dieser
Einordnung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 105, 279
).
19
2. Die im Ausgangsverfahren angegriffene
Maßnahme berührt den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und
2 GG.
20
a) Der einer Religionsgemeinschaft zukommende
Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener
weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur
Verkündigung des Glaubens sowie zur Pflege und Förderung des
Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen
sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und
Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten,
Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von
Kirchenfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse
Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und
weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und
Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129
; 24, 236 ; 53, 366
; 105, 279 ). Welche Handlungen
im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach der
Eigendefinition der Religionsgemeinschaft; denn Teil der
grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist auch und
gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser
Fragen unterbleibt (vgl. BVerfGE 102, 370 ; s.
ferner BVerfGE 12, 1 ; 18, 385 ;
24, 236 ; 41, 65 ; 42, 312
; 53, 366 ; 72, 278
; 74, 244 ; 102, 370 ).
21
Soweit der Schutzbereich des Grundrechts aus
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Schrifttum mit Hilfe von
Erheblichkeitskriterien restriktiv gefasst wird (vgl. Jarass,
in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 4 Rn. 15;
Mager, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG, 5. Aufl. 2000,
Art. 4 Rn. 56; Schoch, Die Grundrechtsdogmatik vor den
Herausforderungen einer multikonfessionellen Gesellschaft,
in: Festschrift für Hollerbach, 2001, S. 149
), betreffen diese Erwägungen vor allem
Betätigungen, mit denen die Religionsgemeinschaft über den
Kreis ihrer Mitglieder hinaus in die Gesellschaft
hineinwirkt. Ob und inwieweit ihnen zu folgen sein könnte,
bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn hier
geht es um eine Frage, die den Bereich der
innergemeinschaftlichen Pflege und Betätigung des vom
Beschwerdeführer vertretenen Glaubens betrifft. Für die
Beantwortung der Frage, welche Bedeutung der persönlichen
Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit
ihrem Gründer und geistlichem Oberhaupt zukommt, kann, von
offensichtlich außerreligiösen Begegnungszusammenhängen
abgesehen, nur das Selbstverständnis der jeweiligen
Religionsgemeinschaft maßgebend sein. Insoweit sind durch
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege
und Förderung des Glaubens und Bekenntnisses angesprochen,
die "mangels Einsicht und geeigneter Kriterien" (BVerfGE 102,
370 ) der Beurteilung durch staatliche Stellen
grundsätzlich entzogen sind. Auch wenn bei Betrachtung von
außen ein Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht
zwingend erscheint, ist es dem Staat verwehrt, eigene
Bewertungen und Gewichtungen diesbezüglicher Vorgänge an die
Stelle derjenigen der Religionsgemeinschaft zu setzen.
Dementsprechend kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob
die beanstandete staatliche Maßnahme der
Religionsgemeinschaft bzw. ihren Anhängern die Ausübung ihrer
Religion gänzlich oder wesentlich unmöglich macht. Abgesehen
davon, dass die Anlegung eines solchen Maßstabs eine
inhaltliche Bewertung religiöser Fragen erzwänge, führte dies
zu einem mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu
vereinbarenden Schutz lediglich eines "religiösen
Existenzminimums". Welche äußersten Grenzen der
Definitionsmacht der Religionsgemeinschaften gesetzt sind,
bedarf hier keiner Erörterung.
22
b) Das zu dem Einreiseverbot Anlass gebende
Besuchsvorhaben der Eheleute Mun gründete nach den
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in der vom
Beschwerdeführer vertretenen Religion. Es diente - jedenfalls
auch - dem Kontakt der Gläubigen mit dem Religionsstifter,
dem nach dem Selbstverständnis der Vereinigungskirche
religiöse Bedeutung zukommt. Angesichts der zentralen
Stellung des Religionsstifters für jede auf eine solche
Person ausgerichtete Religion hätte es besonderer, hier nicht
festgestellter Hinweise – etwa auf einen rein touristischen
Charakter des Aufenthalts - bedurft, um eine davon
abweichende Einschätzung zu rechtfertigen. Das Einreiseverbot
berührt demnach den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
23
3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des
Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
24
a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage
des Beschwerdeführers abgewiesen, weil der im Herbst 1995
geplante Besuch der Eheleute Mun keine besondere Bedeutung
für die gemeinschaftliche Religionsausübung und keinen
spezifisch religiösen Gehalt für die Mitglieder des
Beschwerdeführers habe. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner
Entscheidung damit eine Gewichtung genuin religiöser Belange
aus dem Binnenbereich des Beschwerdeführers zugrunde gelegt,
die, wie dargelegt, staatlichen Stellen verwehrt ist. Darin
liegt ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
25
b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf
diesem Grundrechtsverstoß.
26
aa) Der grundrechtliche Schutz der
Religionsgemeinschaften führt allerdings nicht dazu, dass
diese von den Regelungen des für alle geltenden Rechts von
vornherein ausgenommen sind. Auch kann unmittelbar aus
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den Einreisewilligen
noch für die an seiner Einreise interessierte
Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Einreise abgeleitet
werden. Insofern kann für Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nichts
anders gelten als für andere grundrechtlich geschützte
Positionen wie z.B. solche aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl.
hierzu BVerfGE 76, 1 <47, 49 ff.>). Es ist jedoch
geboten, bei der Auslegung und Handhabung der
einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, die hier eine visumsfreie Einreise
vorsehen und den vorübergehenden Aufenthalt damit
grundsätzlich gestatten, das Eigenverständnis der
Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch
Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4
Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit
wie möglich zu berücksichtigen (BVerfGE 83, 341 ;
ähnlich bereits BVerfGE 24, 236 ; 53, 366
, vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss
vom 4. Juli 1996 - 11 B 23/96 -, NJW 1997, S. 406
).
27
bb) Das Oberverwaltungsgericht hat, von seinem
Rechtsstandpunkt aus konsequent, die Voraussetzungen einer
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nicht geprüft. Das
Ergebnis der bei zutreffender Bestimmung der Reichweite des
durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Schutzes
vorzunehmenden Abwägung zwischen den mit der Ausschreibung im
Schengener Informationssystem verfolgten Belangen und den
Interessen des Beschwerdeführers ist nicht in einer Weise
deutlich absehbar, die es dem Bundesverfassungsgericht
erlauben könnte, von der Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache abzusehen. Zu
berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Gesetzgeber im
Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens über
§ 60 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3
AuslG (jetzt § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG) hinaus insoweit gebunden hat, als die für alle
Schengen-Staaten grundsätzlich verbindliche Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung nach Art. 96 Abs. 2 SDÜ das
Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die nationale Sicherheit voraussetzt. Aus den in
Art. 96 Abs. 2 Satz 2 SDÜ aufgeführten Beispielen für
die Annahme derartiger Gefahren, die auf begangene oder zu
befürchtende Straftaten des Ausländers Bezug nehmen, folgt
zugleich, dass die mit der Anwesenheit des Ausländers
verbundene Gefahr eine gewisse Erheblichkeit haben muss. Es
ist bereits nicht offenkundig, dass ein Besuch der Eheleute
Mun ein derartiges Gefahrenpotential birgt. Erst recht liegt
nicht auf der Hand, dass Besuchsaufenthalte der Eheleute Mun
Gefahren mit sich bringen, die auch bei der gebotenen
Einbeziehung der Interessen des Beschwerdeführers die
Anordnung und Aufrechterhaltung der Ausschreibung der
Eheleute Mun zur Einreiseverweigerung gerechtfertigt
erscheinen lassen. Ob und inwieweit auch § 60 Abs. 3 in
Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (jetzt § 15
Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) angesichts der
in Art. 20 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
Buchstabe d) und e) SDÜ getroffenen Regelung für eine nur
national wirkende Einreiseverweigerung einschränkend
ausgelegt werden müsste, kann dahinstehen, weil Gegenstand
des Ausgangsverfahrens allein die auf der Grundlage des
Art. 96 Abs. 2 SDÜ getroffene Maßnahme ist. Soweit das
Bundesministerium des Innern das öffentliche Interesse an der
Einreiseverweigerung aus Widersprüchen zwischen den
Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und den
Wertentscheidungen des Grundgesetzes herleitet, ist darauf
hinzuweisen, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich
der von ihnen vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein
interner Angelegenheiten grundsätzlich nicht den für das
Verhalten des Staates maßgeblichen Wertvorstellungen des
Grundgesetzes verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 102, 370
) und außerhalb dieses Bereichs der
Wechselwirkung von Religionsfreiheit und Schrankenzweck durch
entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl.
BVerfGE 72, 278 ).
28
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen Art. 19 Abs. 4 GG darin sieht, dass
Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht sein
Rechtsschutzziel verfehlt hätten, indem sie allein auf den im
Herbst 1995 geplanten, den Anlass für die Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung gebenden Besuch abgestellt hätten,
bedarf es keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer kann sein
Rechtsschutzanliegen nach der aus Sachgründen erfolgten
Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht vor diesem
weiterverfolgen.
29
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).