BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1910/02 -
des Herrn V...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Durchsuchung und das Verfahren nach § 110 StPO.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt.
Gegen ihn ermittelten die Strafverfolgungsbehörden wegen des
Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Die
Staatsanwaltschaft erwirkte den angegriffenen
Durchsuchungsbeschluss. Darin wurde im Rubrum ein Verfahren
"wegen Verbreitung pornographischer Schriften" angedeutet
(§ 184 StGB). Die Durchsuchungsanordnung nach
§§ 102, 105 StPO bezog sich auf "Wohn-, Geschäfts- und
Nebenräume des Beschuldigten". Die Maßnahme wurde angeordnet,
"da die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln,
insbesondere von kinderpornographischen Schriften,
Computeranlage mit gespeicherten kinderpornographischen
Bilddateien, führen wird." Der Anlass wurde in Folgendem
gesehen: "Der Beschuldigte steht in dem Verdacht eines
Vergehens nach § 184 Abs. 5 StGB. Ihm wird
vorgeworfen, kinderpornographische Schriften zu
besitzen."
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2. Die Durchsuchung wurde am
18. September 2002 in der Wohnung des Beschwerdeführers
und an dessen Arbeitsplatz in einer Rechtsanwaltskanzlei mit
mehreren Sozien vollzogen. Sichergestellt wurden zahlreiche
Disketten, CD-ROM-Datenträger, Videokassetten, DVD, drei
Computeranlagen mit Zubehör, u.a. auch mit
Wechselfestplatten. Die bisherige Durchsicht ergab, soweit
bekannt, keine Anhaltspunkte, die den Verdacht erhärten
konnten. Die in den Kanzleiräumen sichergestellten
Gegenstände und ein in der Wohnung sichergestellter Computer
wurden nach der Sichtung zurückgegeben; die anderen
Gegenstände befinden sich noch im Gewahrsam der
Ermittlungsbehörden. Umstritten ist, ob Kopien von Daten, die
in der Kanzlei gesichert wurden, bei der Polizeibehörde
zurückbehalten wurden.
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Der Beschwerdeführer beanstandete nach der
Vollziehung der Durchsuchung den Beschluss des Amtsgerichts
und die Art und Weise seiner Durchführung. Es habe an
aussagekräftigen Indizien für einen Anfangsverdacht gefehlt.
Die Umschreibung des Tatverdachts und der gesuchten
Beweismittel im Durchsuchungsbeschluss sei zu vage gewesen,
um den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu
werden. Ein Beschlagnahmeverbot bezüglich unbemakelter
Dateien über Mandantenunterlagen sei nicht beachtet worden.
Letztlich habe es sich um eine unverhältnismäßige
Ausforschung gehandelt.
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3. Das Landgericht verwarf die "Beschwerden"
gegen die Durchsuchungsanordnung und gegen die
"Beschlagnahmen" als unbegründet. Grund der Verdachtsannahme
seien Informationen über ein Dienstleistungsunternehmen
"Landslide" mit Sitz in den USA. Diese Firma habe Kosten für
Dienstleistungen, die über Kreditkartenfirmen abgewickelt
worden waren, eingezogen und an Anbieter von Webseiten mit
pornographischen Inhalten weitergeleitet. Bei Ermittlungen in
den USA sei eine Kundendatenbank festgestellt worden, die
Hinweise auf Bezieher kinderpornographischen Materials in
Deutschland ergeben hätten. Bezüglich des Beschwerdeführers
seien folgende Kontobelastungen zu Gunsten der Firma
"Landslide" festgestellt worden:
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"19.4.1999: 55,76
DM
26.4.1999: 56,02 DM
17.5.1999: 27,85 DM
17.5.1999: 27,85 DM."
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Daraus habe sich ein Anfangsverdacht des
Besitzes kinderpornographischer Schriften gegen den
Beschwerdeführer ergeben. Dass das Amtsgericht im Rubrum
seines Beschlusses die gesetzliche Überschrift des
Straftatbestandes, die eine andere Tatbestandsalternative
betont, genannt habe, ändere nichts. Der
Durchsuchungsbeschluss genüge auch den rechtsstaatlichen
Bestimmtheitsanforderungen, obwohl kein Hinweis auf die
Tatzeit genannt worden sei. Der Verdacht sei durch
Aktenvermerke eines Ermittlungsbeamten erhärtet worden,
wonach der Beschwerdeführer nach der Durchsuchung
Kooperationsbereitschaft signalisiert und darauf hingewiesen
habe, dass er nur fünf bis zehn kinderpornographische Bilder
auf einem bestimmten Datenträger besitze. Ein
Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO greife bei dem
Verdacht, der sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst
richtet, nicht ein. Die in der Kanzlei beschlagnahmten
Gegenstände seien herausgegeben worden. Davon seien nach
Auskunft der Staatsanwaltschaft keine Datenkopien angefertigt
und zurückbehalten worden. Es sei lediglich auf einer
Diskette die Dokumentation der automatisierten Überprüfung
einer Festplatte zum Aufspüren kinderpornographischer
Bilddateien festgehalten worden.
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Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Rechten aus Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2,
19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG verletzt.
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Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts
genüge nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an
die Begründung einer solchen Entscheidung. Anstelle einer
Beschreibung des Tatvorwurfs sei nur der Wortlaut des
Gesetzes wiedergegeben worden; das reiche nicht aus. Auch die
rechtliche Einordnung des Vorwurfs sei zu unbestimmt.
Zwischen dem Verbreiten kinderpornographischer Schriften nach
§ 184 Abs. 3 StGB und dem Besitz solcher Schriften
gemäß § 184 Abs. 5 StGB bestehe ein erheblicher
Unterschied. Die unzureichende tatsächliche Umgrenzung und
die fehlerhafte rechtliche Bezeichnung des Verdachts habe
sich bei der Vollziehung der Durchsuchung dahin ausgewirkt,
dass die Beamten letztlich alle greifbaren Datenträger
sichergestellt hätten. Dem habe kein zureichender
Anfangsverdacht zu Grunde gelegen, weil allein die
Kreditkartendaten nicht aussagekräftig seien. Ein mehr als
drei Jahre zurückliegender Zahlungsvorgang besage nichts
darüber, dass man sich kinderpornographische Bilder beschafft
habe. Zudem sei die Verfolgung von Vergehen nach § 184
Abs. 5 Satz 2 StGB in einer solchen Zeitspanne verjährt.
Daher habe es sich um eine unzulässige Ausforschung
gehandelt. Die Heranziehung von angeblich geständigen
Äußerungen, die er unbeschadet seines Verteidigungsverhaltens
nach der Anordnung und Vollziehung der Durchsuchung gegenüber
einem Ermittlungsbeamten gemacht haben solle, sei im
landgerichtlichen Beschluss willkürlich zu Grunde gelegt
worden. Indizien, die nach der Vollziehung der Maßnahme
entstanden seien, könnten zudem nicht dazu dienen, die
Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nachträglich
herzustellen.
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Die Sicherstellung aller mandatsbezogenen
Daten aus dem Kanzleibetrieb sei zudem ein
unverhältnismäßiger Eingriff in seine
Berufsausübungsfreiheit. Der amtsgerichtliche
Durchsuchungsbeschluss habe nicht einmal erkennen lassen,
dass es sich bei den zu durchsuchenden "Geschäftsräumen" um
eine Anwaltskanzlei gehandelt habe.
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Unverständlich sei die Behauptung des
Landgerichts, es seien keine Daten aus dem Kanzleibetrieb
kopiert und keine Kopien zurückbehalten worden. Aus
polizeilichen Aktenvermerken ergebe sich das Gegenteil.
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Es fehle eine erstinstanzliche Entscheidung
über die Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 StPO,
weshalb die Ausführungen des Landgerichts dazu einer
Grundlage entbehrten. Gefahr im Verzug gemäß § 98
Abs. 1 Satz 1 StPO habe nicht vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22
) nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat - derzeit - keine
Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg
nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
vorläufige Sicherstellung von Datenträgern und
Computeranlagen zur Sichtung nach § 110 StPO, die noch
zur Durchsuchung gehört und keine Beschlagnahme darstellt
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 110
Rn. 1, 6), sowie gegen die Zurückbehaltung eines
"Sicherungsbandes" bei der EDV-Prüfgruppe der ermittelnden
Polizeibehörde wendet (vgl. den "EDV-Durchsuchungsbericht"
vom 18. September 2002), kann er entsprechend § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO die gerichtliche Entscheidung
herbeiführen (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Rn 6; Nack in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 110
Rn. 8). An einer diesbezüglichen Entscheidung des
erstinstanzlichen Gerichts fehlt es, auch wenn das
Landgericht sich in zweiter Instanz mit Blick auf die
Beschwerdebegründung bereits zu Teilaspekten geäußert hat.
Dass ein staatsanwaltschaftlicher Antrag auf Bestätigung
einer Beschlagnahme bestimmter Beweismittel (§ 98
Abs. 2 Satz 1 StPO) vor Abschluss der Sichtung des
Materials nicht von Amts wegen gestellt wird, steht einem
Antrag des Beschwerdeführers entsprechend § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen.
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2. Bezüglich der Beanstandung des
Beschwerdeführers, das Landgericht habe seinen Anspruch auf
Gehör vor Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt, steht der Rechtsbehelf gemäß § 33a StPO zur
Verfügung. Dieser Rechtsbehelf greift in jedem Fall der
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ein, nicht nur
dann, wenn dem angegriffenen Beschluss Tatsachen oder
Beweisergebnisse zu Grunde gelegt wurden, zu denen der
Beschwerdeführer nicht gehört worden war (vgl. BVerfGE 42,
243 ). Es gehört zur Erschöpfung des
Rechtswegs im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG,
dass ein Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf nutzt, bevor er
Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 33, 192
; 42, 243 ). Dies ist
zumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), wenn
eine Verletzung des Rechts auf Gehör vor Gericht nicht
auszuschließen ist und die Möglichkeit der fachgerichtlichen
Selbstkorrektur besteht. Dies ist hier der Fall (vgl. BGHSt
45, 37 ). Das Landgericht hat möglicherweise das
Beschwerdevorbringen zur Frage eines Anfangsverdachts und zur
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung nicht ausreichend
berücksichtigt. Die Beachtung des Beschwerdevorbringens des
von der Durchsuchung Betroffenen ist nach der Vollziehung
einer Durchsuchung, die ohne seine Anhörung angeordnet worden
war, von besonderer Bedeutung; denn es geht für den
Beschwerdeführer um den ersten Zugang mit seinem Vorbringen
zum Gericht.
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a) Innerhalb der gemäß Art. 13
Abs. 1 GG räumlich geschützten Privatsphäre hat
jedermann das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE
51, 97 ; 103, 142 ). Die
staatlichen Strafverfolgungsorgane dürfen nur eindringen,
wenn ein Handlungsanlass vorliegt, wie ihn die gesetzliche
Eingriffsermächtigung umschreibt (vgl. Weiler in:
Gedächtnisschrift für Meurer, 2002, S. 395
; s.a. für §§ 100a, 100b StPO BGH,
Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR
122/02 -, für BGHSt bestimmt). § 102 StPO gestattet
die Durchsuchung bei demjenigen, der als Täter oder
Teilnehmer einer Straftat oder Begünstigung, Strafvereitelung
oder Hehlerei verdächtig ist. Auch mit Blick auf das Gewicht
des Eingriffs reichen vage Anhaltspunkte oder bloße
Vermutungen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ; Meyer-Goßner,
StPO, § 102 Rn. 3). Daran ändert die Problematik
der Ermittlungen gegen Internetkriminalität (vgl. Hörnle, NJW
2002, S. 1008 ) nichts.
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Der Beschwerdeführer hatte in seiner
Beschwerdebegründung ausgeführt, warum allein die Tatsache,
dass im Jahre 1999 vier Abbuchungen eines
Dienstleistungsunternehmens über Geldbeträge erfolgt waren,
die im Kreditkartenverkehr an ein weiteres Unternehmen
geflossen waren, das im Internet den Zugriff auf
pornographische Bilder ermöglichte, keinen konkreten Hinweis
darauf ergab, dass er sich kinderpornographische Bilder
verschafft habe. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht
möglicherweise näher prüfen und erörtern müssen, ob das von
ihm herangezogene Indiz einen tragfähigen, auf die Person des
Beschwerdeführers als Täter bezogenen Verdacht einer heute
noch verfolgbaren Tat gemäß § 184 Abs. 5
Satz 2 StGB ermöglichte. Dies gilt umso mehr, als die
Erfassung einer Vielzahl von Daten auf Grund eines bestimmten
Suchrasters (vgl. zu Internetrecherchen Germann,
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, 2000,
S. 511 ff.; Zöller, GA 2000, S. 563
) zu einer Vergröberung des Beweisbildes führen
kann. Hatte etwa die Firma "Landslide" nicht nur mit
pornographischem Material handelnde Internetprovider mit
Abrechnungsleistungen im Kreditkartenverkehr bedacht und
hatte der Provider nicht nur digitalisierte Fotos, die im
Sinne von § 184 Abs. 5 StGB den sexuellen
Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben (vgl. BGHSt 47,
55 ), entgeltlich im Internet zum "Download" zur
Verfügung gestellt, dann besagt die Tatsache, dass im Jahre
1999 in vier Fällen Belastungen des Kreditkartenkontos des
Beschwerdeführers erfolgt waren, wenig darüber, ob er sich
den Besitz kinderpornographischer Fotos verschafft hatte. Das
Landgericht kann sich den Blick auf die Problematik dieser
Verdachtslage dadurch verstellt haben, dass es sich auch auf
Umstände gestützt hat, die erst nach der Anordnung und
Vollziehung der Durchsuchung entstanden waren. Damit konnte
die Anordnung der Maßnahme im Rahmen der nachträglichen
gerichtlichen Kontrolle nicht legitimiert werden.
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b) Das Landgericht ist auch auf die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit
der Durchsuchung in seiner Wohnung und in der
Rechtsanwaltskanzlei (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42,
212 ) nicht näher eingegangen. Es hat als Grund
für die Annahme der Verhältnismäßigkeit einen nicht
unerheblichen Tatvorwurf angenommen. Diese Bemerkung bleibt
angesichts der niedrigen Strafdrohung für den bloßen Besitz
inkriminierter Bilder gemäß § 184 Abs. 5 StGB
unklar. Überdies hat das Landgericht den vom Beschwerdeführer
betonten Zeitablauf seit der mutmaßlichen Besitzverschaffung
nicht erörtert. Dazu bestand Anlass, weil die Besitzerlangung
außerhalb der Frist für die Strafverfolgungsverjährung
erfolgt wäre. Zwar ist der Besitz (vgl. zum Besitz an
digitalisierten Fotos Germann a.a.O. S. 202) ein
zeitlich gestreckter Tatbestand, der nicht im Jahre 1999 im
Sinne von § 78a Satz 1 StGB beendet gewesen sein
muss. Jedoch wäre der Zeitablauf jedenfalls bei der
Gewichtung des Vorwurfs zu beachten gewesen.
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c) Schließlich hat das Landgericht trotz
Betonung im Beschwerdevorbringen nicht erörtert, ob sich aus
der Tatsache, dass die Durchsuchung in einer
Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Sozien stattfinden sollte,
Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ergeben.
Die besondere Stigmatisierung eines Beschuldigten durch den
Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften mahnt
allgemein zur Vorsicht bei der Verdachtsbehauptung. Findet
auf solcher Verdachtsgrundlage eine Durchsuchung in den
Räumen einer Rechtsanwaltskanzlei statt, dann wird diese
Wirkung der Verdachtsbehauptung noch erhöht.
20
d) Bereits die genannten Erörterungsmängel
lassen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG möglich
erscheinen, die vorgreiflich im Verfahren nach § 33a
StPO geltend zu machen ist.
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Die Frage, ob die Beanstandung der
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines
Durchsuchungsbeschlusses (vgl. BVerfGE 42, 212
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002
- 2 BvR 1619/00 -, StV 2002,
S. 345 ff.) im Sinne von Art. 103 Abs. 1
GG übergangen wurde, muss hier nicht entschieden werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.