BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 191/02 -
des Herrn N...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen die Frage, ob die Zurückweisung eines
Beweisantrags zur Überprüfung der Echtheit einer vorgelegten
ausländischen öffentlichen Urkunde auf Grund eigenen
Fachwissens des Gerichtes in einem asylrechtlichen
vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Ablehnung eines
Asylfolgeantrags den Anforderungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör genügt.
2
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche
Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
3
Soweit der vietnamesische Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG durch die angegriffenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz rügt, genügt
die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen
der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Ohne auf die
angegriffenen Entscheidungen einzugehen, wird lediglich
eigener Tatsachenvortrag entgegengehalten.
4
Die angegriffenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden verletzen den Beschwerdeführer
nicht in seinem gerügten Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dabei kann offen bleiben, inwieweit die nachfolgend
dargelegten Maßstäbe in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags in dem
die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts von
Verfassungs wegen eingeschränkt ist (Art. 16a Abs. 4 Satz 1,
2. Halbsatz GG; §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylVfG; vgl.
dazu Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95
-, DVBl 1999, 1204), überhaupt anwendbar sind. Selbst wenn
dies hier bei der Prüfung, ob ein Abschiebungshindernis nach
§ 53 AuslG vorliegt, zu bejahen sein sollte, ist ein
Verfassungsverstoß nicht ersichtlich.
5
Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz
dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die
Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als
erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze
mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 65, 305
). Einem Antrag auf Prüfung der Echtheit einer
vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde durch
Einholung einer Auskunft ist daher nicht stets nachzugehen.
Nach der auch im Verwaltungsprozess grundsätzlich anwendbaren
Regelung des § 438 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1
VwGO hat das Gericht nach den Umständen des Einzelfalles zu
ermessen, ob eine Urkunde, die sich darstellt als von einer
ausländischen Behörde oder von einem mit öffentlichem Glauben
versehenen Person des Auslandes errichtet, ohne näheren
Nachweis als echt anzusehen sei. Die Verfassung zwingt nicht
zu einer Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass der
Nachweis der Unechtheit ausnahmslos durch Einschaltung der
deutschen Auslandsvertretung - hier durch die Einholung einer
Auskunft über das Auswärtige Amt - herbeizuführen ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11.
Februar 1992 - 2 BvR 1003/91 -, veröffentlicht in JURIS). Der
Verzicht des Gerichts auf Einholung einer Auskunft zur
Echtheit des vorgelegten "Verfolgungsbefehles" vom 26. Januar
1992 ist nach den Umständen des Einzelfalles nicht zu
beanstanden. Das Gericht hat im Beschluss vom 18. Januar 2002
deutlich gemacht, dass es selbst über das nötige Fachwissen
zur Beurteilung der Echtheit der Urkunde verfügt (vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 9 B 15/90, NVwZ-RR
1990, 652; OVG NW, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 8 A
3664/01.A -, AuAS 2002, 40).
6
Dass das Gericht dabei die Probleme der
Übertragbarkeit der zu einer anderen Urkunde eingeholten
Auskunft auf die hier zu beurteilende Urkunde nicht
berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich. Auch vor dem
Hintergrund des Verbotes der Beweisantizipation ist weder
erkennbar noch hat der Beschwerdeführer substantiiert
vorgetragen, dass die vom Gericht im Beschluss aufgeführten,
gegen die Echtheit der Urkunde streitenden Indizien keine
eindeutige Beurteilung erlauben, die sichere Grundlage einer
rechtlichen Überzeugung sein können (vgl. dazu
Berlit-GK-AsylVfG, Stand: Januar 2002, § 78 Rn.
406).
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Durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.