BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 191/09 -
des Herrn B ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend
Euro) auferlegt.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da
sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
nicht substantiiert begründet ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht
auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweitens Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -,
NStZ-RR 1996, S. 112; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht
muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben
durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe
der Rechtspflege, erkennbar substanzlose
Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen
Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert
gewährt werden kann. Gerade von einem Rechtsanwalt als
Beschwerdeführer ist zu verlangen, dass er sich mit den
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde
auseinandersetzt, die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft,
die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten
Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend
den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfGE 88, 382
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996,
S. 1273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -,
juris).
5
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in
Höhe von 1.000 € ist vorliegend angemessen. Der
Beschwerdeführer ignoriert die Substantiierungspflichten in
mehrfacher Hinsicht, indem er etwa erkennbar bedeutsame
Entscheidungen nicht vorlegt. Seinen Ausführungen fehlt
zugleich der verfassungsrechtliche Gehalt und es wird nicht
deutlich, ob im Ausgangsverfahren überhaupt eine nennenswerte
materielle Beschwer vorliegt.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.