BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1912/12 -
des Herrn D …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Januar 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere
gegen die erneute Ablehnung der Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung durch das
Bundesverwaltungsgericht.
2
Nachdem ein erster Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts in der gleichen Sache vom
Bundesverfassungsgericht wegen fehlender Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte aufgehoben worden war (siehe BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2011 - 2 BvR
754/10 -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht
zwischenzeitlich in zwei anderen Verfahren entschieden hat,
dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auch unter Berücksichtigung der
genannten Rechtsprechung kein Absehen von einer gebotenen
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könne
(BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn.
84 ff. und Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 B 3.12 -,
juris, Rn. 10 ff.), wies es die
Revisionszulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem
hier angegriffenen Beschluss erneut zurück.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
- ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen
aufzuwerfen - teilweise bereits unzulässig und im Übrigen -
jedenfalls unbegründet.
4
Soweit die Verfassungsbeschwerde - was nicht
zweifelsfrei auszuschließen ist - dahin zu verstehen
sein sollte, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der
beanstandeten Nichtzulassung der Revision einen
Grundrechtsverstoß durch die überlange Dauer des
Disziplinarverfahrens begründet sieht, ist die
Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Denn der
Beschwerdeführer hat es versäumt, beim zuständigen
Oberverwaltungsgericht eine Klage auf angemessene
Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines
Gerichtsverfahrens erlittene Nachteile gemäß § 198 Abs.
1, § 201 GVG zu erheben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2
BvR 1565/11 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2012 - 1 BvR
2292/11, juris, Rn. 8 f.). Dem stand nicht entgegen,
dass gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eine Entschädigung
grundsätzlich nur erlangt werden kann, wenn zuvor bei dem mit
der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt
wird (Verzögerungsrüge). Denn der vorherigen Erhebung einer
Verzögerungsrüge bedarf es gemäß Art. 23 Satz 4 des
Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) nicht, wenn - wie hier
- in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
bereits anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon
abgeschlossenen Instanz erfolgt ist.
5
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet. Der angegriffene Beschluss ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil er keine
Auslegungs- oder Anwendungsfehler der Vorschriften über die
Revisionszulassung erkennen lässt, die die Annahme objektiver
Willkür rechtfertigen oder die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches,
beruhen (vgl. hierzu BVerfGE 18, 85 ; 42, 143
).
6
So erscheint es insbesondere vertretbar, wenn
das Bundesverwaltungsgericht angesichts der zwischenzeitlich
erfolgten Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur
Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das deutsche
Disziplinarverfahren davon ausgeht, dass die Rechtsfrage der
Möglichkeit einer mildernden Berücksichtigung einer
überlangen Verfahrensdauer in Fällen einer gebotenen
Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis mittlerweile
geklärt ist, und diese Rechtsauffassung auf die Aberkennung
des Ruhegehalts erstreckt.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.