BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1912/98 -
1. der Frau F...,
2. des Herrn W...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer
sind Bundesbeamte. Ihre Anträge auf Gewährung von
Auslandstrennungsgeld sowie von Sonderurlaub und
Reisebeihilfen für Familienheimfahrten wurden für den
Zeitraum abgelehnt, für den sie beide an unterschiedliche
Auslandsdienstorte abgeordnet waren und keinen Haushalt im
Inland führten. Sie rügen mit der Verfassungsbeschwerde in
erster Linie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die
angegriffenen gerichtlichen und behördlichen
Entscheidungen.
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Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist mangels
hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne von
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der
als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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1. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die
Versagung von Sonderurlaub nach § 11 Abs. 2 der
Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im
Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl I S. 978) und von
Reisebeihilfen nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das
Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung -
ATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997
(BGBl I S. 1883) wenden, steht bereits der in § 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz
der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
entgegen. Es lässt sich mangels Vorlage des
Berufungszulassungsantrags oder Wiedergabe seines
wesentlichen Inhalts in der Verfassungsbeschwerdeschrift
nicht feststellen, ob die Beschwerdeführer das
Berufungszulassungsverfahren im Blick auf den behaupteten
Verfassungsverstoß angemessen betrieben haben. Auch den
knappen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich
nicht entnehmen, was insoweit im Berufungszulassungsantrag
vorgetragen wurde, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren
auszuräumen.
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Soweit die Versagung von Sonderurlaub und
Reisebeihilfen angegriffen wird, genügt die
Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch nicht den Anforderungen
an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG. Das Verwaltungsgericht hat die
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit
zusätzlichen Heimaturlaubs nach der Verordnung über den
Erholungs- und Heimaturlaub der in das Ausland entsandten
Beamten des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung -
HUrlV) vom 18. Januar 1991 (BGBl I S. 144) in der Fassung vom
5. Dezember 1992 (BGBl I S. 2006) verwiesen. Hiermit setzt
die Verfassungsbeschwerde sich nicht auseinander.
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2. Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar
angegriffene Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV,
wonach Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1
und 2 und § 10 nicht gezahlt wird, wenn beide Ehegatten
die Anspruchsvoraussetzungen nach der
Auslandstrennungsgeldverordnung erfüllen, verstößt nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie auch den Fall erfasst,
dass die Ehegatten an verschiedenen Dienstorten im Ausland
tätig sind. Dies gilt in gleicher Weise für die bis 31.
Dezember 1997 geltende Fassung der ATGV vom 18. Juli 1997
(BGBl I S. 1883) wie für die ab dem 1. Januar 1998 geltende
Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl I S. 189), durch die sich
die hier maßgebliche Rechtslage, wie der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, nicht geändert
hat.
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a) Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber
gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart
entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm
freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und
Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl.
BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; 93,
386 ; stRspr). Dem Gesetzgeber steht es
insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte
die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder
Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39
; 76, 256 <295, 330>). Der Gesetzgeber hat
die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit -
mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst
überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten
Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache
selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h.
wenn die gesetzliche Differenzierung sich -
sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen
rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71,
39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; 93,
386 ; stRspr).
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Dieser Maßstab gilt für den Erlass von
Rechtsvorschriften durch Organe der Exekutive entsprechend,
wobei der dem Verordnungsgeber zukommende
Gestaltungsspielraum hier enger ist, weil er nur in dem von
der Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht. In diesem
Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen
Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von
sachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. BVerfGE 69, 150
m.w.N.).
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b) Gemessen an diesem Maßstab liegt kein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Ausschlussklausel des
§ 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV entspricht dem spezifischen
Regelungszweck der Verordnung (aa>) und beruht, wie dieser
selbst, auf Besonderheiten des Regelungsbereichs, die
geeignet sind, die mit der Regelung verbundenen
Differenzierungen zu rechtfertigen (bb>).
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aa) Die Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1
Satz 1 ATGV wird dem Regelungszweck dieser Verordnung
gerecht: Aus § 1 Abs. 2 ATGV ergibt sich, dass Zweck der
Gewährung von Auslandstrennungsgeld von vornherein nur die
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung mit Bezug zur
bisherigen Wohnung ist; der dort geführte Haushalt muss
beibehalten werden (vgl. OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 1992 - 1 A 1136/89
-, RiA 1992, S. 266; Meyer/Fricke, Reisekosten im
öffentlichen Dienst, Kommentar, Gruppe 24, § 4 ATGV a.F.
Rn. 12). Das Auslandstrennungsgeld soll insbesondere die
Kosten der Weiterführung des Haushalts der Familie am
bisherigen Wohnort abgelten (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O.,
§ 1 ATGV a.F. Rn. 45). Folgerichtig schließt § 12
Abs. 1 Satz 1 ATGV die Zahlung von Auslandstrennungsgeld aus,
wenn beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind. Diese
Ausschlussklausel kommt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ATGV
nicht zur Anwendung, wenn andere Familienangehörige in der
bisherigen Wohnung verbleiben; denn in diesem Fall wird der
bisherige Haushalt - wenn auch mit verringerter Personenzahl
- fortgeführt; das Auslandstrennungsgeld wird dann dem
Ehegatten mit den höheren Dienstbezügen gezahlt. Dass der
Ausschluss nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV vom
Verordnungsgeber auch für den Fall der Abordnung beider
Ehegatten an unterschiedliche Auslandsdienstorte gewollt ist,
ergibt sich auch aus der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3
ATGV, wonach Satz 1 entsprechend anwendbar ist, wenn der
Ehegatte Trennungsgeld nach § 3 der für Abordnungen im
Inland geltenden Trennungsgeldverordnung bezieht. Dies
belegt, dass die Ausschlussklausel nicht nur bei gemeinsamer
Abordnung an einen Ort Anwendung finden soll.
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Diese Regelung hält sich im Rahmen der
Verordnungsermächtigungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Nr.
1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die
Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten
(Bundesumzugskostengesetz - BUKG) vom 11. Dezember 1990 (BGBl
I S. 2682) und des § 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die
Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten
(Bundesreisekostengesetz - BRKG) in der Fassung vom 13.
November 1973 (BGBl I S. 1621), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049). Nach § 22 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 1 BRKG erhalten Beamte und Richter für
Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen
dem Inland und dem Ausland für die ihnen dadurch entstehenden
notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen
Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung.
Durch § 14 Abs. 1 BUKG wird der Bundesminister des
Auswärtigen ermächtigt, für Auslandsumzüge durch
Rechtsverordnungen nähere Vorschriften über die notwendige
Umzugskostenvergütung sowie das notwendige Trennungsgeld zu
erlassen. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BUKG ist insbesondere
die Entschädigung für getrennte Haushaltsführung zu regeln.
Weitere Vorgaben enthält die Verordnungsermächtigung nicht.
Die Auslandstrennungsgeldverordnung erfüllt insgesamt den
Ermächtigungsauftrag, den aus dienstlicher Veranlassung
entstehenden Mehraufwand getrennter Haushaltsführung
abzugelten, indem sie die funktionsbezogene Bemessung des
Mehraufwands für die zurückgebliebene Familie zum Maßstab
macht (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., § 1 ATGV a.F. Rn.
13).
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bb) Gemessen an dem unter aa) dargestellten
Regelungszweck, der sich in dem von den Ermächtigungsnormen
abgesteckten Rahmen hält, werden - gleichzeitig abgeordnete -
Eheleute gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie an einen
oder an zwei Orte im Ausland abgeordnet sind. Der Tatbestand,
den das Auslandstrennungsgeld ausgleichen soll (Kosten der
getrennten Haushaltsführung bei Beibehaltung der bisherigen
Wohnung), liegt in beiden Fallgruppen nicht vor.
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Der Verordnungsgeber hat nicht dadurch gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass das Getrenntleben (doppelter
Haushalt) an zwei Orten im Ausland nicht gesondert durch
Auslandstrennungsgeld abgegolten wird. Dies wäre nur
gleichheitswidrig, wenn zwischen der Gruppe der im Ausland an
verschiedenen Dienstorten getrennt lebenden Beamten und
derjenigen mit getrennten Haushalten im Inland keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Derartige Unterschiede, die die ungleiche Behandlung
rechtfertigen, sind aber gegeben:
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Zum einen durfte der Verordnungsgeber davon
ausgehen, dass verheiratete Beamte mit Rücksicht auf Art. 6
Abs. 1 GG regelmäßig nicht für längere Zeit an
unterschiedliche Dienstorte abgeordnet werden und in den
verbleibenden Ausnahmefällen die trennungsbedingten
Mehraufwendungen durch den Bezug von Auslandsbesoldung
hinreichend abgegolten sind. Zwar dient die erhöhte
Auslandsbesoldung nach den §§ 52 ff. BBesG, deren
wesentlicher Bestandteil der Auslandszuschlag nach § 55
BBesG ist, nicht dem Ausgleich dieser Aufwendungen, sondern
der Abgeltung von Mehraufwendungen, die durch das Leben im
Ausland selbst entstehen. Bei der Bemessung des - steuerfrei
gewährten - Zuschlags nach § 55 BBesG werden indessen
nicht nur materielle Gesichtspunkte, sondern auch - nicht
messbare - immaterielle Belastungen berücksichtigt (vgl.
Schwegmann/Summer/Massner, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar,
§ 55 Rn. 2).
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Zum anderen wird der trennungsbedingte
Mehraufwand auch dadurch erheblich gemindert, dass die
Beschwerdeführer den Hausrat aus der beibehaltenen Wohnung im
Inland während der Dauer ihrer gleichzeitigen
Auslandsabordnung an den jeweiligen Dienstorten nutzen
können, ohne dass ihnen insoweit eine zusätzliche finanzielle
Belastung entsteht. Denn ausweislich des angegriffenen
Urteils des Verwaltungsgerichts ist beiden Beschwerdeführern
Umzugskostenvergütung zugesagt worden. Wird aber mangels
Verbleibens eines Familienangehörigen im Inland dort kein
Haushalt mehr geführt, erscheint die Aufteilung und Nutzung
des vorhandenen Hausrats an den Auslandsdienstorten zumutbar.
Der trennungsbedingte Mehraufwand ist damit vorliegend
ungleich geringer als in Fällen, in denen der bisherige
Haushalt im Inland beibehalten wird. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Ausschlussklausel des § 12
Abs. 1 Satz 1 ATGV nicht die Erstattung der Miete für die
beibehaltene Wohnung im Inland betrifft; vielmehr hat hier
nach § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ATGV einer der
Beschwerdeführer Anspruch auf Mietersatz. Als von der
Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV betroffen
verbleibt also nur ein kaum bezifferbarer Mehraufwand infolge
der Notwendigkeit, sich im Ausland getrennt zu verpflegen.
Dass der Verordnungsgeber diese relativ geringe Belastung
nicht gesondert durch Auslandstrennungsgeld abgegolten hat,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.