BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1913/09 -
des Herrn S…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der
Partei Die Republikaner. Diese erzielte bei der Kreistagswahl
für den Landkreis Würzburg am 2. März 2008 einen Stimmanteil
von 4 %. Ihr wurden zwei Sitze im Kreistag zugeteilt. An der
Wahl hatten sich auch die FDP und die ÖDP beteiligt. Sie
gingen eine Listenverbindung ein und erzielten insgesamt
einen Stimmanteil von 5,92 % (3,37 % FDP und 2,55 % ÖDP).
Beiden Parteien wurden jeweils zwei Sitze zugeteilt. Wären
sie keine Listenverbindung eingegangen, wäre der ÖDP nur ein
Sitz zugeteilt worden.
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer unter
Berufung auf das Demokratieprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG
gegen die Ablehnung seines Antrags wendet, die Wahl für
ungültig zu erklären, steht ihm ein mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG).
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a) Eine Verletzung des Demokratieprinzips
gemäß Art. 20 Abs. 1 GG kann er mit der
Verfassungsbeschwerde nicht geltend machen, weil es sich
dabei nicht um ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht
im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG handelt.
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b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt geltend
macht, durch die Listenverbindung würden die Wählerstimmen
ungleich gewichtet und der Wählerwille verfälscht, fehlt es
an einer subjektivrechtlichen Gewährleistung der
Wahlrechtsgrundsätze bei Kommunalwahlen durch das
Grundgesetz. Während die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze
bei Bundestagswahlen mit der Verfassungsbeschwerde gerügt
werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,
§ 90 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG), fehlt eine vergleichbare
Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze
bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der
Länder geht (BVerfGE 99, 1 ).
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aa) Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur
die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung
auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die
selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar
verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die
Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen
und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern
gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der
Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf
kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition.
Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in
Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine
Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden.
Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1
Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl.
BVerfGE 99, 1 ).
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bb) Die Länder gewährleisten den
subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen
Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl.
BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2009 - 2
BvR 120/09 -, NVwZ 2009, S. 776 und vom
3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris). Dem
Beschwerdeführer steht zur Verteidigung
seines subjektiven Wahlrechts auf Länderebene der
Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung (Art. 52 Abs. 1
Satz 1 des bayerischen Gesetzes über die Wahl der
Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der
Landräte
Ein Mehr ist von Verfassungs wegen nicht geboten, weil
Art. 19 Abs. 4 GG keinen subjektiven
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt (vgl.
BVerfGE 99, 1 ). Die Verfassung des Freistaats
Bayern sieht über den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg
hinaus einen landesverfassungsrechtlichen Rechtsschutz vor.
Die Verletzung des subjektiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen
(Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14
Abs. 1, Abs. 2 BayVerf.) durch die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kann der
Beschwerdeführer gemäß Art. 66, Art. 120 BayVerf.
in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6,
Art. 51 ff. BayVfGHG im Wege der
Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof
geltend machen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom
28. Januar 1993 - Vf. 25-VI-92 u.a. -, NVwZ-RR 1993, S.
569 ; Entscheidung vom 11. März 1994 - Vf.
22-VI-92 -, NVwZ 1994, S. 993 ). Darüber hinaus
besteht das von der subjektiven Berechtigung unabhängige,
objektive Verfahren der Popularklage gemäß Art. 98
Satz 4 BayVerf. in Verbindung mit Art. 2
Nr. 7, Art. 55 BayVfGHG. Dabei handelt es sich um
ein objektives Verfahren, das im öffentlichen Interesse den
Schutz der Grundrechte als Institution bezweckt (vgl. Wolff,
in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern,
2009, Art. 98 Rn. 8 m.w.N.).
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.