BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1915/02 -
- 2 BvR 2029/02 -
- 2 BvR 1915/02 -,
- 2 BvR 2029/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 14. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen
strafprozessuale Durchsuchungsbeschlüsse im Zusammenhang mit
handwerksrechtlichen Verstößen.
2
1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen
dieselben Durchsuchungsbeschlüsse betreffend ihre gemeinsame
Wohnung und dieselbe Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.
Die Beschwerdeführerin zu 1. betreibt eine gewerbliche
Hausverwaltung. Alle anfallenden Reparatur- und
Renovierungsarbeiten lässt sie von dem Beschwerdeführer zu 2.
durchführen. Dieser betreibt seinerseits ein Gewerbe, das
seit Dezember 1996 als „Durchführung von
Hausmeistertätigkeiten aller Art (keine Tätigkeiten, die in
ein Handwerk fallen), Verleih von Baugeräten, Baugerüsten,
Anhängern und Anfertigung von Zweitschlüsseln“ angemeldet
war. Eine Eintragung mit einem Handwerk in die Handwerksrolle
bestand nicht.
3
Bei einer Baustellenkontrolle am 13. März
2002 wurde festgestellt, dass Angestellte des
Beschwerdeführers zu 2. Renovierungsarbeiten (Tapezieren,
Streichen, Verlegen von Fußboden) in einer Wohnung
durchführten. Bei einer weiteren Kontrolle am 29. April
2002 wurde ein Angestellter des Beschwerdeführers zu 2. bei
der Durchführung von „Verputzerarbeiten und sonstigen
Renovierungsmaßnahmen“ in einer Wohnung angetroffen.
Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer zu 2. ein
Bußgeldverfahren „wegen Verstößen gegen die Handwerksordnung
und gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie
der Gewerbeordnung“ eingeleitet.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom
3. Juni 2002 ordnete das Amtsgericht in dem
Bußgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. „wegen
Verstoßes gegen die Handwerksordnung, das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Gewerbeordnung“ die
Durchsuchung seiner Wohnräume und seiner Geschäftsräume an.
Die Durchsuchung diene der Auffindung von Beweismitteln,
„nämlich insbesondere schriftlichen Unterlagen, namentlich
Buchhaltung, Korrespondenz und sonstigen Aufzeichnungen“.
Gegen den Beschwerdeführer zu 2. bestehe der „o.a. Verdacht
aus mindestens zwei Bauvorhaben“. Eine weitergehende
Umschreibung des Tatvorwurfs enthält der Beschluss nicht.
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Am 27. Juni 2002 suchten die
Durchsuchungsbeamten lediglich die Wohnräume des
Beschwerdeführers zu 2. auf, die dieser gemeinsam mit der
Beschwerdeführerin zu 1. bewohnte. Unter dieser Adresse
befanden sich auch die Geschäftsräume der von der
Beschwerdeführerin zu 1. betriebenen Hausverwaltung. Nachdem
der Beschwerdeführer zu 2. mit dem Durchsuchungsbeschluss
konfrontiert worden war, gestattete er freiwillig die
Einsichtnahme in seine Unterlagen. In der daraufhin
durchgeführten Beschuldigtenvernehmung wurde der
Beschwerdeführerin zu 1. als Auftraggeberin der von dem
Beschwerdeführer zu 2. durchgeführten Tätigkeiten der Vorwurf
der Beauftragung mit Schwarzarbeit nach § 2 SchwarzArbG
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995)
gemacht. Beide Beschwerdeführer erklärten sich sodann jeder
für sich mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 35.000 €
einverstanden und erklärten Rechtsmittelverzicht. Unterlagen
der Beschwerdeführer wurden nicht sichergestellt.
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3. Am 29. Juli 2002 ergingen gegen beide
Beschwerdeführer Bußgeldbescheide in Höhe von 35.000 €,
gegen die die Beschwerdeführer je gesondert Einspruch
einlegten. Da bei der Durchsuchung am 27. Juni 2002
keine Unterlagen sichergestellt worden waren, beantragten die
Ermittlungsbehörden zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts
erneut einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und
Geschäftsräume des Beschwerdeführers zu 2. Mit angegriffenem
Beschluss vom 26. August 2002 ordnete das Amtsgericht
an, dass die Durchsuchungsanordnung vom 3. Juni 2002
„voll inhaltlich erneuert“ werde. Der ursprüngliche Beschluss
sei angesichts eines Geständnisses, einer Verständigung und
eines „Rechtsmittelverzichts“ nicht vollzogen worden.
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Nachdem der Durchsuchungsbeschluss den
Beschwerdeführern am 29. August 2002 in ihrer Wohnung
übergeben worden war, nahmen sie zur Abwendung der
Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten ihre Einsprüche gegen die
Bußgeldbescheide zurück. Unterlagen wurden auch diesmal nicht
sichergestellt.
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4. Die von beiden Beschwerdeführern gesondert
eingelegten Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse vom
3. Juni 2002 und vom 26. August 2002 verwarf das
Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 11. November
2002. Es bestünden bereits erhebliche Bedenken im Hinblick
auf die Zulässigkeit der Beschwerden; die Beschwerden hätten
aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
9
Der Durchsuchungsbeschluss vom 3. Juni
2002, auf den der Beschluss vom 26. August 2002 Bezug
nehme, sei hinreichend konkret und präzise gefasst. Beide
Beschlüsse ließen erkennen, dass Verstöße gegen die
Handwerksordnung, das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und die Gewerbeordnung an mindestens zwei Bauvorhaben im Raum
stünden. Auch die aufzufindenden Beweismittel seien, soweit
es in diesem Ermittlungsstadium möglich gewesen sei, im
Einzelnen benannt worden. Im Zeitpunkt des Erlasses der
Beschlüsse hätten hinreichende Anhaltspunkte für die
behaupteten Verstöße vorgelegen; die Durchsuchung habe nicht
nur der Ausforschung gedient.
10
1. Die Beschwerdeführerin zu 1. rügt die
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, Art. 2,
Art. 13, Art. 20 und Art. 103 Abs. 2 GG.
Der Beschwerdeführer zu 2. sieht sich in seinen Grundrechten
aus Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 20
und Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Im Übrigen decken
sich die Begründungen der Verfassungsbeschwerden im
Wesentlichen.
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2. Die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse
seien zu unbestimmt gewesen. Der Tatverdacht werde lediglich
mit den Worten „es besteht o.a. Verdacht aus mindestens zwei
Bauvorhaben“ umrissen. Ferner seien lediglich die
Gesetzesbezeichnungen, nicht jedoch ein konkreter Tatbestand
benannt worden. Die Durchsuchungsbeschlüsse seien zudem
unverhältnismäßig. Die Fachgerichte hätten nicht überprüft,
ob die von dem Beschwerdeführer zu 2. ausgeübten Tätigkeiten
nicht nach § 3 HwO meisterzwangfrei oder aber dem
Minderhandwerk zuzuordnen seien. Ferner seien die
Vorschriften der Handwerksordnung verfassungswidrig, weil der
Meisterzwang gegen Art. 12 GG verstoße und die
Vorschriften der Handwerksordnung zu unbestimmt seien.
Außerdem sei der Meisterzwang nicht mit europarechtlichen
Vorschriften vereinbar. Der Verstoß gegen eine
verfassungswidrige Vorschrift könne keine Grundlage für die
Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sein.
12
1. Das rheinland-pfälzische Justizministerium
hat von der Abgabe einer Stellungnahme zu den
Verfassungsbeschwerden abgesehen.
13
2. Dem Bundesverfassungsgericht hat der
Verwaltungsvorgang vorgelegen.
14
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerden offensichtlich begründet sind
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 13
Abs. 1 und 2 GG. Sie genügen nicht den aus Art. 13
Abs. 1 GG folgenden Begründungsanforderungen. Darüber
hinaus lassen die angegriffenen Beschlüsse eine eigenständige
richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennen.
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1. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss
dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme
messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ; 103, 142 ). Dazu
muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so
beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird,
innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies
versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den
Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und
etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE
42, 212 ; 103, 142 ). Um die
Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter
die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls
möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212
). Der Schutz der Privatsphäre, die auch
von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen
Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem
Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung
beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212
).
17
2. Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck
Erfolg versprechend sein. Die Zwangsmaßnahme muss zudem in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der
Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162
; 96, 44 ; 115, 166 ). Der
Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich
aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen
überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl.
BVerfGE 96, 44 ).
18
Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
der Maßnahme differieren nach der Schwere der im Raum
stehenden Ordnungswidrigkeit. Die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit setzt deshalb voraus, dass die jeweilige
Rechtsgrundlage der Ordnungswidrigkeit genannt wird. Nur so
wird erkennbar, welcher Tatvorwurf erhoben wird und mit
welcher Sanktion zu rechnen ist.
19
3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse nicht
gerecht.
20
a) Der Durchsuchungsbeschluss vom 3. Juni
2002, auf den der Beschluss vom 26. August 2002
vollinhaltlich Bezug nimmt, lässt nicht erkennen, welcher
konkrete Tatvorwurf dem Beschwerdeführer zu 2. gemacht wird.
Eine bestimmte Tathandlung wird ebenso wenig umschrieben, wie
der Tatzeitraum. Etwaige Vorschriften, deren Tatbestand
erfüllt sein könnte, werden nicht genannt. Die dem
Beschwerdeführer zu 2. zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit
wird lediglich als „Verstoß gegen die Handwerksordnung, das
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der
Gewerbeordnung“ bezeichnet. Selbst die Art des Handwerks,
dessen unerlaubter Ausübung sich der Beschwerdeführer zu 2.
schuldig gemacht haben soll, findet keine Erwähnung. Eine
weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs erfolgt hier auch
nicht durch die Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel
als „schriftliche Unterlagen, namentlich Buchhaltung,
Korrespondenz und sonstige Aufzeichnungen". Eine Begrenzung
der angeordneten Durchsuchung auf die verdachtsbegründenden
Unterlagen findet nicht statt; die Fassung des
Durchsuchungsbeschlusses legt den Zugriff auf nahezu alle
Schriftstücke im Besitz des Beschwerdeführers zu 2. nahe. Den
Ermittlungspersonen war anhand des Durchsuchungsbeschlusses
nicht hinreichend deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr
Augenmerk bei der Durchsuchung zu richten hätten.
21
b) Darüber hinaus bestehen erhebliche
Bedenken, ob eine eigenständige richterliche Überprüfung der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stattgefunden hat.
Umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit einer
Durchsuchungsmaßnahme sind zwar weder im
Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung
grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten.
Angesichts dessen, dass weder Amtsgericht noch Landgericht
die den Beschwerdeführern zur Last gelegten
Ordnungswidrigkeiten durch die Angabe der Norm eindeutig
identifiziert haben, ist davon auszugehen, dass eine
differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Schwere
der Tat nicht stattgefunden hat; denn die Schwere der
angenommenen Tat hat unmittelbaren Einfluss auf die
richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung.
22
Die Bußgeldvorschriften der Handwerksordnung,
der Gewerbeordnung und des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit differieren hinsichtlich ihrer
Tatbestandsvoraussetzungen und der Bußgeldhöhe. Es handelt
sich um unterschiedliche Regelungen mit verschiedenem
Unrechtsgehalt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 -, NVwZ
2007, S. 1047 ). Es ist damit die Benennung
der konkreten Bußgeldvorschrift erforderlich. Die bloße
Erwähnung der Gesetzesüberschriften reicht nicht aus.
23
4. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht
darauf an, ob wenigstens der zweite Durchsuchungsbeschluss
vom 26. August 2002 sich nicht auch gegen die
Beschwerdeführerin zu 1. - gegen die zwischenzeitlich
ebenfalls ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden war - hätte
richten müssen.
24
Auf die Vereinbarkeit des für die Eintragung
in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen
Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz
kommt es hier ebenfalls nicht an. Diese Frage kann hier,
ebenso wie die weiteren von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Grundrechtsverletzungen, offen bleiben, da
jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte der
Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2
GG festzustellen ist, die den Verfassungsbeschwerden zum
Erfolg verhilft.
25
Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
26
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.