BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1916/05 -
des Herrn B ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwer
unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts
richtet, weil dieses durch die nachfolgende Entscheidung des
Landgerichts prozessual überholt ist.
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf
ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Das Tatgericht war
verfassungsrechtlich nicht gehalten, dem Beschwerdeführer
einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
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1. Die Vorschriften der Strafprozessordnung
über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines
Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als
Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner
Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Danach
hat der Vorsitzende des Gerichts einen Verteidiger zu
bestellen, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwierigkeit der
Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich
ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen
kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Würdigung
aller Umstände das Vorliegen eines schwerwiegenden Falles
ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten
Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 39, 238
; 46, 202 ; 63, 380
). Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers wegen
der Schwere des Falles besteht dabei regelmäßig erst bei
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02
-, veröffentlicht in NJW 2003, S. 882).
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2. a) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es hier
keiner Pflichtverteidigerbestellung. Gegenstand des
Strafverfahrens waren tatsächlich und rechtlich einfach
gelagerte Sachverhalte. Das Landgericht musste die Tat auch
nicht als schwer im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ansehen.
Die von Amtsgericht und Landgericht ausgesprochenen
Gesamtfreiheitsstrafen (neun Monate bzw. acht Monate zur
Bewährung) blieben noch deutlich unterhalb der genannten
Grenze von einem Jahr. Auch daraus, dass zunächst eine
Strafaussetzung versagt worden war, ergab sich kein Anspruch
des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Verteidigers (vgl.
Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003,
§ 140 Rn. 21). Aus der Anordnung der Maßregel der
§§ 69, 69 a StGB und der späteren Beiordnung eines
Verteidigers für die Revisionshauptverhandlung folgt kein
anderes Ergebnis.
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b) In der Behandlung des Rechtsmittelverzichts
liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch auf ein
faires Verfahren. Eine mögliche Fehlvorstellung über die
Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft begründet keinen
beachtlichen Willensmangel. Da der wirksam erklärte
Rechtsmittelverzicht der begehrten Wiedereinsetzung
entgegenstand, haben die angegriffenen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts keine Grundrechte des Beschwerdeführers
verletzt.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.