BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1919/99 -
In dem Verfahren
des Herrn T...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Wolfgang Euler, Ober-
gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.
2
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt eine gerichtliche Entscheidung Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann, wenn sie willkürlich ist oder wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 87, 282 ). Der Beschwerdeführer hat nichts dazu vortragen, was darauf hindeuten würde, daß sich die Strafgerichte von sachfremden, schlechthin unhaltbaren Erwägungen hätten leiten lassen.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
5
Limbach Winter Hassemer