BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 192/01 -
des Herrn Prof. Dr. D...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. März 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im
Urteil vom 28. April 1999 - 2 L 620/97 -
und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 -
(ZBR 2001, S. 210) zutreffend ausgeführt haben, ist
§ 12 b Abs. 1 BeamtVG verfassungsgemäß.
2
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung
von Art. 33 Abs. 5 GG oder von Art. 3
Abs. 1 GG sowie von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht
ersichtlich. Der Grundsatz der amtsgemäßen Mindestversorgung
(vgl. BVerfGE 3, 288 ; 7, 155 ;
44, 249 ) ist auch im Falle des Beschwerdeführers
nicht verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht mit
Beschluss des Zweiten Senats vom 30. September 1987
- 2 BvR 933/82 - (BVerfGE 76, 256 <298,
322>) entschieden hat, kann sich der Dienstherr von seiner
Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er einen
Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen
öffentlichen Kasse verweist, die, wie der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers, ebenfalls dazu dienen, seine und seiner
Familie Existenz zu sichern. Zu einer Gleichstellung mit
solchen Versorgungsberechtigten, für die § 55 BeamtVG
gilt, war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen
verpflichtet.
3
Die Geltung des § 12 b Abs. 1
BeamtVG auch für den Beschwerdeführer, der vor dem
Inkrafttreten dieser Regelung Beamter geworden ist, verletzt
auch nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes. Neben der Garantie des Art. 33
Abs. 5 GG kommt diesem Prinzip keine selbstständige
Bedeutung für die Sicherung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu (BVerfGE 55, 372 ; 76, 256
). Art. 33 Abs. 5 GG wiederum hindert
den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht
dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft
verkürzt werden oder entfallen (BVerfGE 70, 69 ;
76, 256 ).
4
Auch unter dem Gesichtspunkt der
Ungleichbehandlung der beamteten Professoren mit einer
rentenversicherungspflichtigen Vortätigkeit in der ehemaligen
DDR gegenüber Professoren aus dem EU- oder dem sonstigen
Ausland bestehen gegen die Anwendung des § 12 b
Abs. 1 BeamtVG keine Bedenken. Ein die
Ungleichbehandlung legitimierender Grund liegt jedenfalls in
dem Umstand, dass für ausländische Professoren regelmäßig
keine Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Aufrechterhaltung von
Rentenanwartschaften aufgewendet worden sind.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.