BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1922/03 -
der Frau M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
4. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie
hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht hinreichend
substantiiert begründet wurde (§§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG).
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1. Der verfassungsrechtliche Maßstab für die
Überprüfung von Aussetzungsentscheidungen nach § 67d
Abs. 2 StGB ist geklärt (vgl. BVerfGE 70, 297
). Die Freiheit der Person ist ein so
hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigen
Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen
eingeschränkt werden darf (Art. 2 Abs. 2, 104
Abs. 1 GG). Zu diesen wichtigen Gründen gehören in
erster Linie die des Strafrechts und des
Strafverfahrensrechts und daher auch die
Anstaltsunterbringung gefährlicher Verurteilter zum Schutze
der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 58, 208
; 66, 191 ; 70, 297
; 90, 145 ). Ebenso wie für die
Anordnung gilt auch für jede Überprüfung und
Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung, dass aus dem
Freiheitsrecht sowohl Anforderungen an das Verfahren und
dabei insbesondere an eine zuverlässige Wahrheitserforschung
folgen als auch eine strenge Prüfung am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 57, 250
; 66, 191 ; 70, 297 311 f.>; 86, 288 <317, 326>).
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Je länger eine Unterbringung im
Maßregelvollzug dauert, desto strenger sind diese
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung, um der Gefahr
von Routinebeurteilungen vorzubeugen und sicherzustellen,
dass der Richter eine das Gewicht des Freiheitsanspruchs
berücksichtigende eigene Entscheidung auf gesicherter
Tatsachengrundlage aufbaut. Der Richter hat allgemeine
Wendungen zu vermeiden und seine Würdigung eingehend
abzufassen, um seine Bewertung substantiiert offen zu legen,
nach der die vom Verurteilten ausgehende Gefahr seinen
Freiheitsanspruch gleichsam aufwiegt (vgl. BVerfGE 70, 297
). Die mögliche Gefährdung der
Allgemeinheit muss zur Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs
in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerfGE 70, 297
).
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Die richterliche Entlassungsprognose erfordert
nicht die sichere Erwartung zukünftigen Wohlverhaltens des
Untergebrachten, zumal bei lang andauerndem Freiheitsentzug
mit völligem Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung kaum
jemals zu rechnen sein wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
51. Aufl., § 67d Rn. 6c). Maßgeblich ist, ob
mit der Aussetzung ein vertretbares Risiko eingegangen wird.
Die Bindung der Unterbringung an ihren Zweck erfordert zudem,
dass nur auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten
abzustellen ist, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach
ausreichen würden, auch eine Anordnung der Maßregel nach
§ 63 StGB zu tragen. Insoweit ist die vom
Untergebrachten ausgehende Gefahr vom
Strafvollstreckungsgericht bei der Entscheidung gemäß
§ 67d Abs. 2 StGB hinreichend zu konkretisieren.
Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger
Taten ist zu bestimmen. Deren bloße Möglichkeit vermag die
weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Auf die
Besonderheiten des Falles ist einzugehen. Zu erwägen sind das
frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang
begangene Taten. Abzuheben ist vor allem aber auf die seit
der Anordnung der Maßregel gegebenenfalls veränderten
Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
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2. Auf der Grundlage des von der
Beschwerdeführerin mitgeteilten Akteninhalts kann nicht
geprüft und festgestellt werden, dass die angegriffenen
Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
hinreichend Rechnung getragen haben. Die
Verfassungsbeschwerde hat außer der aktuellen gutachterlichen
Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Taufkirchen keine
weiteren psychiatrischen Befunde vorgelegt oder hinreichend
mitgeteilt. Das wäre erforderlich gewesen, weil die
Beschwerdeführerin bereits früher von einem anderen
Sachverständigen begutachtet worden war. Dessen Ergebnisse
stimmen mit den Diagnosen der behandelnden Ärztinnen überein.
Der Hinweis auf die fehlende Qualifikation der bisherigen
Sachverständigen und auf die ebenfalls nicht substantiiert
mitgeteilten gegenteiligen ärztlichen Stellungnahmen genügt
nicht, eine Verletzung des Gebots bestmöglicher
Sachaufklärung durch die Fachgerichte zu belegen. Angesichts
dieser Substantiierungsmängel kann aus dem Umstand, dass die
Fachgerichte von der Einholung eines externen
Sachverständigengutachtens abgesehen haben, eine mögliche
Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht
gefolgert werden.
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Die Verfassungsbeschwerde enthält zudem keine
näheren Ausführungen zu Art, Schwere und Häufigkeit der
Anlasstaten der Beschwerdeführerin, die zur Anordnung der
Unterbringung und zum Widerruf der Bewährungsaussetzung
geführt haben. Ohne Kenntnis der Anlasstaten kann der Grad
der Gefährlichkeit als Indiz für künftige neue Taten nicht
beurteilt werden. Die angegriffenen Entscheidungen weisen in
diesem Punkt keine so erheblichen Begründungsmängel auf, die
eine Verletzung des auch durch das Übermaßverbot geschützten
Freiheitsrechts der Beschwerdeführerin nahe legen. Für die
Zukunft werden die Fachgerichte aber neben der Frage einer
externen Begutachtung zu prüfen und zu begründen haben, dass
von der Beschwerdeführerin weiterhin erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten sind, die einen fortdauernden
Freiheitsentzug rechtfertigen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.