BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1926/07 -
der Frau S…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob eine Änderung in der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer vom Land Niedersachsen
formularmäßig verwendeten arbeitsvertraglichen Nebenabrede
mit Verfassungsrecht vereinbar ist.
2
1. Die Beschwerdeführerin bewarb sich nach
Ablegen der beiden Staatsprüfungen um die Einstellung in den
Schuldienst des Landes Niedersachsen. Entsprechend einem
Erlass des niedersächsischen Kultusministeriums vom 29. Mai
1996 bot ihr das Land - nach Absolvierung einer
Unterweisungszeit - zunächst nur eine Einstellung als
teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an.
Das Land stellte dabei zwei Vertragsgestaltungen zur Auswahl.
Das eine Angebot beinhaltete eine Einstellung in ein
unbefristetes sozialversicherungspflichtiges
Angestelltenverhältnis ohne Zusage der Übernahme in das
Beamtenverhältnis und ohne Zusage der Erhöhung der
Arbeitszeit. Das andere Angebot lautete wie folgt:
3
Das zu begründende Arbeitsverhältnis wird sich
nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) richten und
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es besteht jedoch
Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel
einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
abgeschlossen wird. Ich werde Ihnen bei Vertragsabschluss
schriftlich zusichern, dass ich Sie spätestens zu Beginn des
Schulhalbjahres, in dem Sie sich vier Jahre in diesem
Arbeitsverhältnis befinden, bei Vorliegen der
beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das
Beamtenverhältnis berufen werde. Gleichzeitig werde ich Ihnen
mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach
beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf
Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter
sowie auf Hinterbliebenenversorgung zusichern. Aufgrund der
Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft wären Sie
bereits in dem zu begründenden Arbeitsverhältnis
versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, so
dass insoweit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nicht zu
entrichten wären. Ihre Nettovergütung wäre demnach wegen des
infolge der Gewährleistungsentscheidung nicht abzuführenden
Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung an sich
entsprechend höher als bei Lehrkräften, für die eine solche
Gewährleistung nicht ausgesprochen wird.
4
Für die erwähnten Zusicherungen
(Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende
Altersversorgung unter Anrechnung ihrer Beschäftigung im
Angestelltenverhältnis) müssten Sie sich jedoch im Wege einer
Nebenabrede zu einer Gegenleistung in Höhe von 270 DM
monatlich verpflichten. Dieser Betrag würde mit den laufenden
Vergütungsansprüchen verrechnet werden.
5
Die Beschwerdeführerin entschied sich für das
zuletzt beschriebene Angebot. Dementsprechend wurde in ihren
Arbeitsvertrag folgende Nebenabrede aufgenommen:
6
§ 2
7
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
8
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht
Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel
einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
geschlossen wird.
9
Der Arbeitgeber sichert zu, dass er die
Angestellte nach Ablauf von vier Jahren - unter Anrechnung
der Zeit im befristeten Beschäftigungsverhältnis - bei
Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
in das Beamtenverhältnis berufen wird. Der Arbeitgeber
gewährleistet der Angestellten mit dem Tage der Begründung
des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei
verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser
Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der
gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit
Arbeitnehmeranteile von der Angestellten nicht zu entrichten
sind.
10
Für diese Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung
als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter
Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis)
verpflichtet sich die Angestellte zu einer Gegenleistung in
Höhe von 270,00 DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den
laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.
11
Entsprechend dieser Nebenabrede wurden die
Bruttobezüge der Beschwerdeführerin in der Folgezeit um 270
DM brutto monatlich gekürzt. Arbeitnehmerbeiträge zur
Rentenversicherung wurden nicht abgezogen.
12
2. Mit Urteil vom 27. November 2001 (5 LB
1309/01 - juris) entschied das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht, dass eine entsprechende Nebenabrede,
die in den Arbeitsvertrag eines Beamten der allgemeinen
Verwaltung aufgenommen worden war, nichtig sei. Aus der
Systematik des Arbeitsvertrags ergebe sich mit Eindeutigkeit,
dass die von dem Angestellten zu erbringende Zahlung als
Gegenleistung für die Zusicherung der späteren Einstellung in
das Beamtenverhältnis vereinbart worden sei. Die Auslese für
eine Übernahme in das Beamtenverhältnis werde hierdurch von
einem leistungs- und eignungsfremden Gesichtspunkt abhängig
gemacht. Dies stehe eindeutig im Widerspruch zum
verfassungsmäßigen Leistungsgrundsatz und führe zur
Nichtigkeit der Nebenabrede. Eine Revision gegen dieses
Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.
März 2003 (BVerwG 2 C 23/02 - juris) zurück.
13
Mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (BVerwG 2 B
94/04 - juris) entschied das Bundesverwaltungsgericht in
einem, dem Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerin
vergleichbaren Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4
GVG vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs.
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte. Zentraler Punkt der Nebenabrede sei die
Verpflichtung, den Kläger später als Beamten einzustellen.
Dieser maßgebliche Vertragsgegenstand sei dem Beamtenrecht
zuzuordnen.
14
3. Abweichend von der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte hielt das Niedersächsische
Landesarbeitsgericht eine der beschriebenen Nebenabrede
vergleichbare Vertragsklausel in einem Urteil vom 19. April
2005 (13 Sa 1385/04 - juris) für wirksam. Die Gegenleistung
von 270 DM monatlich sei nach Sinn und Zweck der
Nebenabrede nicht Gegenleistung für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis, sondern für die während des
Arbeitsverhältnisses gewährleistete Versorgungsanwartschaft.
Eine Revision gegen dieses Urteil wies das
Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2005 (5 AZR
254/05 - juris) zurück.
15
4. Schon vor ihrer Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe beantragte die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte,
ihr die aufgrund der Nebenabrede von ihren Bezügen
einbehaltenen Beträge zu erstatten. Diesen Antrag lehnte die
zuständige Bezirksregierung ab. Die Beschwerdeführerin erhob
daraufhin Klage, der das Verwaltungsgericht Osnabrück unter
Berufung auf die Entscheidungen des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2001 und des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 stattgab.
16
Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 änderte das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil des
Verwaltungsgerichts Osnabrück und wies die Klage der
Beschwerdeführerin ab. Die Voraussetzungen des als
Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden
öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruches lägen nicht vor,
da die eingeklagten Beträge nicht ohne Rechtsgrund an das
Land geleistet worden seien. Die streitbefangenen
Nebenabreden verstießen nicht gegen das Verbot, eine
behördliche Entscheidung ohne entsprechende gesetzliche
Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu
machen, und seien daher auch nicht nichtig. Die der
Beschwerdeführerin auferlegte Geldleistungspflicht sei nicht
als Gegenleistung für die Zusage der Berufung in das
Beamtenverhältnis vereinbart worden, sondern als Entgelt für
den wirtschaftlichen Vorteil, den die Beschwerdeführerin aus
der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen gehabt habe. Dies ergebe eine
Auslegung der Nebenabrede nach Sinn und Zweck, den von den
Beteiligten verfolgten Interessen und den Umständen bei
Vertragsschluss. Der diesem Verständnis entgegenstehende
Wortlaut der Nebenabrede sei demgegenüber unerheblich, da er
- ähnlich einer falsa demonstratio - den wahren Willen
der Beteiligten verfehle.
17
Eine von der Beschwerdeführerin erhobene
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das
Oberverwaltungsgericht wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 18. Juli 2007 zurück. Eine anschließende
Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ebenfalls ohne
Erfolg.
18
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2,
Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist der
Auffassung, die streitbefangene Nebenabrede, die die
Zusicherung einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis
und die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft von
einer finanziellen Gegenleistung des Begünstigten abhängig
mache, komme einem unzulässigen Ämterkauf gleich. Die
Konstruktion verstoße daher gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Des
Weiteren stehe sie im Widerspruch zu dem durch Art. 33
Abs. 5 GG garantierten Alimentationsgrundsatz. Danach habe
der Dienstherr für die Versorgung seiner Beamten zu sorgen,
nicht diese selbst. Dieser hergebrachte Grundsatz des
Berufsbeamtentums müsse auch in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis gelten, wenn dieses nur die spätere
Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorbereiten solle. Des
Weiteren sei in verfassungsrechtlich relevanter Weise auch
gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen worden. Sowohl das
Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht
hätten ihre Rechtsprechung geändert, ohne dass die
Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Es hätten sich
zwischenzeitlich weder die gesetzlichen Auslegungsregeln
geändert noch habe es geänderte Gesetze zu
Koppelungsgeschäften im Verwaltungsrecht gegeben. Die
Kehrtwendung der Gerichte entbehre jeder sachlichen
Begründung und sei daher aus Gründen der Rechtssicherheit,
der Rechtsklarheit und des Vertrauensschutzes unzulässig
gewesen.
19
Die Argumentation der Gerichte verletze zudem
in willkürlicher Weise das Rechtsstaatsprinzip. Es habe
erkennbar ein bestimmtes neues Ergebnis der Auslegung erzielt
werden sollen, so dass sich das Recht der Auslegung und nicht
die Auslegung dem Recht untergeordnet gehabt habe. Auch habe
das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung erkennbar
die Neutralität aufgegeben, um das gewollte
Auslegungsergebnis zu erzielen. Dies habe das
Bundesverwaltungsgericht verkannt. In einem gleich gelagerten
früheren Rechtsstreit habe das Oberverwaltungsgericht der
Schulverwaltung gleichsam „eingeflüstert“, was diese
vorzutragen habe, um eine Rechtsprechungsänderung
herbeizuführen. Hieran habe die Landesschulbehörde ihren
Vortrag in ihrem Verfahren ausgerichtet. Das
Oberverwaltungsgericht habe daher mit seinem Hinweis, durch
den die Landesschulbehörde einen Wissensvorsprung erhalten
habe, das Prinzip der Waffen- und Chancengleichheit aus
Art. 3 GG verletzt.
20
Es liege schließlich ein eklatanter Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Das Oberverwaltungsgericht
habe im Wege der Auslegung einen fiktiven Parteiwillen
ermittelt, ohne die Betroffenen zuvor auch nur anzuhören. Die
Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts über die
Nichtzulassungsbeschwerden stellten darüber hinaus
Überraschungsentscheidungen dar. Noch in seinem Beschluss vom
27. Januar 2005 sei das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
einer eigenen Auslegung der Nebenabrede zu dem Ergebnis
kommen, dass diese nichtig sei. In den hier angegriffenen
Beschlüssen werde dies verkannt und davon ausgegangen, dass
in dem früheren Beschluss vom 27. Januar 2005 lediglich eine
Auslegung des Berufungsgerichtes auf Rechtsfehler überprüft
worden sei. Zu dem Kernproblem des Falles - zu der Frage, ob
zwischen der Verbeamtungszusage und der Zahlungspflicht ein
synallagmatischer Zusammenhang besteht - habe sich das
Bundesverwaltungsgericht in den angegriffenen Beschlüssen
nicht geäußert, obwohl es hierzu verpflichtet gewesen
sei.
21
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
22
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
23
Die angegriffenen Entscheidungen des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin
nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
24
1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot. Ein Richterspruch ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann
willkürlich, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er
auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte
Rechtsanwendung allein macht danach eine Gerichtsentscheidung
nicht willkürlich. Gerichtliche Willkür liegt vielmehr erst
dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise
missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann
indes nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der
Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung
nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Entsprechendes gilt
für die Handhabung beweisrechtlicher Grundsätze und die
Beweiswürdigung (vgl. BVerfGE 70, 93 ; 96, 189
).
25
a) An diesen Maßstäben gemessen erweisen sich
die angegriffenen Entscheidungen als verfassungsrechtlich
unbedenklich. Die Auffassung des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts, derzufolge es sich bei der
Geldleistungspflicht der Beschwerdeführerin nicht um eine
Gegenleistung für die Verbeamtungszusage, sondern um ein
Entgelt für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
handelt, ist auch unter Berücksichtigung der früheren,
entgegen gesetzten Rechtsprechung des Gerichts
vertretbar.
26
Das Gericht hat sich eingehend mit dem
Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Nebenabrede auseinander
gesetzt und seine geänderte Auffassung unter Heranziehung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 133, 157 BGB
ausführlich begründet. Es ist davon ausgegangen, dass der
Wortlaut der Nebenabrede eindeutig für eine synallagmatische
Verknüpfung zwischen der Verbeamtungszusage und der
Entgeltleistungspflicht der Beschwerdeführerin spreche,
dieser Wortlaut den wahren Willen der Parteien aber - ähnlich
einer falsa demonstratio - verfehle. Eine Auslegung der
Nebenabrede nach Sinn und Zweck ergebe, dass die
Geldleistungspflicht der Beschwerdeführerin als Gegenleistung
für die Verbeamtungszusage vereinbart worden sei. Diese
Auslegung, die die Geltung der Nebenabrede erhalte, verdiene
den Vorzug vor einer am Wortlaut und am systematischen Aufbau
der Nebenabrede orientierten Auslegung.
27
Angesichts dieser nachvollziehbaren und
rechtlich fundierten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts
kann von gerichtlicher Willkür bei der Auslegung der
Nebenabrede nicht gesprochen werden. Zu berücksichtigen ist
insoweit auch, dass sich das Gericht mit seiner geänderten
Auslegung der Nebenabrede einer Rechtsprechung des
Niedersächsischen Landesarbeitsgerichts und des
Bundesarbeitsgerichts angeschlossen hat, die
arbeitsvertragliche Nebenabreden der hier in Rede stehenden
Art schon seit längerem entsprechend auslegen und daher für
wirksam erachten.
28
b) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im
Ausgangsverfahren „seine Neutralität aufgegeben“ und das
Bundesverwaltungsgericht dies bei seiner Entscheidung über
die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin verkannt
hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das
Oberverwaltungsgericht habe das Ausgangsverfahren durch
versteckte Hinweise an die Landesschulbehörde in einem
anderen, früheren Verfahren in unzulässiger Weise
manipuliert, ist rein spekulativ.
29
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vollzogene
und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte
Rechtsprechungsänderung verstößt nicht gegen den
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht
grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von
einer früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen
Anschauung nicht eingetreten ist. Ein Verstoß gegen den
Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt in einer solchen
Rechtsprechungsänderung jedenfalls dann nicht, wenn diese
sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl.
BVerfGE 84, 212 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -
NVwZ 2005, S. 81 ).
30
Hiervon ausgehend sind die angegriffenen
Entscheidungen auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten
nicht zu beanstanden. Die in Rede stehende
Rechtsprechungsänderung durch das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht hält sich auch aus Sicht der
Beschwerdeführerin ohne weiteres im Rahmen des
Vorhersehbaren. Vor dieser Rechtsprechungsänderung bestand
ein nur schwer erträglicher Widerspruch zwischen der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Während das
Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27. November 2001 - 5 LB
1309/01 -, juris) eine Klausel der hier in Rede stehenden Art
für nichtig erklärt und dem Kläger einen Anspruch auf
Erstattung der einbehaltenen Beträge zugesprochen hatte,
hatten das Niedersächsische Landesarbeitsgericht und ihm
folgend das Bundesarbeitsgericht eine vergleichbare Abrede
für wirksam erachtet und Erstattungsansprüche des Betroffenen
abgelehnt. Die Erfolgsaussichten entsprechender Klagen hingen
vor diesem Hintergrund im Wesentlichen davon ab, ob sie vor
den Verwaltungs- oder vor den Arbeitsgerichten erhoben worden
waren (vgl. zum Ganzen auch v. Roetteken, jurisPR-ArbR
13/2006, Anm. 5). Es war daher durchaus zu erwarten, dass
diese Divergenz aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Rechtsgleichheit - früher oder später - im Wege einer
Rechtsprechungsänderung beseitigt werden würde.
31
3. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach der vom
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gewählten und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der
Nebenabrede, der zufolge es sich bei der Geldleistungspflicht
der Beschwerdeführerin nicht um eine Gegenleistung für die
Zusage der späteren Verbeamtung, sondern um ein Entgelt für
die zwischenzeitliche Gewährleistung einer
Versorgungsanwartschaft handelt, kann von einem nach
Art. 33 Abs. 2 GG unzulässigen „Ämterkauf“ nicht
gesprochen werden.
32
Auch die in der Nebenabrede enthaltene
Einstellungszusage als solche ist im Hinblick auf
Art. 33 Abs. 2 GG unbedenklich. Die durch sie bewirkte
„Vorwegbesetzung“ einer Beamtenstelle berührt die Rechte
späterer Einstellungsbewerber nicht. Es steht im
organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er Bewerber um
die Einstellung in den öffentlichen (Schul-) Dienst zunächst
in ein Angestelltenverhältnis mit Verbeamtungszusage oder
unmittelbar in ein Beamtenverhältnis übernimmt (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 28. Januar 1987 - BVerwG 2 B 44/86 -, juris;
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 1986 - 4 S
667/85 -, ZBR 1986, S. 283). Auch die dem
Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin zugrunde liegende
Praxis, Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis auf
Teilzeitstellen zu beschäftigen, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris,
Rn. 65).
33
4. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten aus
Art. 33 Abs. 5 GG. Die Nebenabrede, derzufolge die
Beschwerdeführerin - als Gegenleistung für die Gewährleistung
einer Versorgungsanwartschaft durch den Dienstherrn - zur
Zahlung von 270 DM monatlich verpflichtet war, verstößt nicht
gegen das Alimentationsprinzip, welches zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33
Abs. 5 GG zählt (vgl. BVerfGE 8, 1 <14, 16 ff.>;
76, 256 ; 99, 300 ; 117, 330
; 117, 372 ). Der
Alimentationsgrundsatz, der den Dienstherrn verpflichtet, den
Beamten und seine Familie auf Lebenszeit angemessen zu
alimentieren, findet nur im Rahmen bestehender
Beamtenverhältnisse Anwendung. Die Alimentationspflicht des
Dienstherrn entsteht also erst mit der Begründung eines
Beamtenverhältnisses. Vorwirkungen auf ein
Angestelltenverhältnis, welches einem späteren
Beamtenverhältnis bestimmungsgemäß vorgelagert ist, hat das
Alimentationsprinzip entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht.
34
5. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Aus Art. 103
Abs. 1 GG folgt eine Pflicht der Gerichte, die
Verfahrensbeteiligten über den dem Rechtsstreit zugrunde
liegenden Sach- und Streitstand in Kenntnis zu setzen und
ihnen hinreichend Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass einer
Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur
Sache zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 ;
101, 106 ). Die Gerichte sind
verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und bei einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl.
BVerfGE 83, 24 ). Allerdings muss ein Gericht nicht
ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden
(vgl. BVerfGE 54, 86 ). Ein Verstoß gegen die
Berücksichtigungspflicht und damit gegen Art. 103 Abs. 1
GG ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall
besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist
(vgl. BVerfGE 65, 293 ; 96, 205
).
35
a) Hiervon ausgehend ist eine Gehörsverletzung
durch die Gerichte nicht erkennbar. Das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht war namentlich nicht verpflichtet, vor
einer Auslegung der streitgegenständlichen Nebenabrede den
wahren Willen der Beschwerdeführerin durch deren Einvernahme
zu ermitteln. Denn auf den subjektiven Willen der
Beschwerdeführerin kam es nach dem rechtlichen Ansatz des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bei der Auslegung
der Nebenabrede nicht an. Denn das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung der Nebenabrede
in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und den anerkannten Grundsätzen der Auslegungslehre nicht auf
den empirisch feststellbaren inneren Willen, sondern auf den
erklärten Willen der Beteiligten abgehoben, wie er sich nach
Treu und Glauben im Rechtsverkehr darstellt.
36
b) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Urteilen und
Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und
des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht um unzulässige
„Überraschungsentscheidungen“. Angesichts der Divergenz
zwischen der verwaltungs- und der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung war auch aus Sicht der Beschwerdeführerin ohne
weiteres erkennbar, dass Unsicherheit und Streit über die
Auslegung der Nebenabrede bestand. Auch war es - wie bereits
ausgeführt - vorhersehbar, dass es im Sinne der
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit früher oder später zu
einer Änderung in der Rechtsprechung der einen oder der
anderen Seite kommen würde. Es bestand daher aus Sicht der
Beschwerdeführerin auch ohne einen entsprechenden
richterlichen Hinweis und ohne eine ausdrückliche Befragung
ausreichend Anlass, umfassend zum Verständnis und zur
Bedeutung der im Streit stehenden Nebenabrede
vorzutragen.
37
6. Die Beschlüsse des
Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin
schließlich nicht deshalb in ihren verfassungsmäßigen
Rechten, weil das Gericht eine Revisionszulassung im Hinblick
auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Abweichung des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (BVerwG
2 B 94/04 - juris) abgelehnt hat. Es kann insoweit offen
bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht - wie die
Beschwerdeführerin meint - in dem Beschluss vom
27. Januar 2005 eine „eigene Auslegung“ der Nebenabrede
vorgenommen hat und das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember
2006 von dieser Auslegung abgewichen ist. Denn die
Voraussetzungen einer „Divergenzzulassung“ nach § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO waren - unabhängig hiervon - nicht gegeben.
Bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen handelt es
sich - im revisionsrechtlichen Sinne - nicht um eine
Rechtsfrage, sondern um Tatsachenfeststellungen, die einer
revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen
sind, vgl. § 137 Abs. 2 VwGO. Auch wenn das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen
Urteil also zu einer anderen Auslegung der Nebenabrede
gekommen sein sollte als das Bundesverwaltungsgericht, so ist
es hiermit dennoch nicht in einer „Rechtsfrage“ von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wie
dies § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO voraussetzt (vgl.
hierzu BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23/02 -,
juris, Rn. 22; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B
164/90 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 16. November 1989 -
BVerwG 8 CB 73/89 -, juris, Rn. 3 jeweils mit weiteren
Nachweisen).
38
7. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
39
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.