BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1928/09 –
- 2 BvR1937/09 -
- 2 BvR 1928/09 -,
- 2 BvR 1937/09 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Sie werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerden sind
unzulässig.
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1. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann zwar bei
Bundestagswahlen eine Verletzung aller fünf
Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde
gerügt werden (vgl. BVerfGE 99, 1 ). Zulässig sind
unter den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen
insbesondere unmittelbar gegen Wahlrechtsvorschriften
gerichtete Verfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 1, 208
; 3, 19 ; 82, 322 ).
Gleiches gilt für Verfassungsbeschwerden gegen im
Zusammenhang mit Bundestagswahlen getroffene Entscheidungen
und Maßnahmen, soweit sich diese nicht unmittelbar auf das
Wahlverfahren beziehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom
14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817
).
3
2. Demgegenüber können Entscheidungen und
Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren
beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen
Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten
werden (vgl. BVerfGE 74, 96 ; 83, 156
). Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sehen
Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG,
§ 49 BWahlG und das Wahlprüfungsgesetz insoweit die
ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe vor.
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a) Die Wahl im großräumigen Flächenstaat
erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher
Wahlorgane (vgl. BVerfGE 14, 154 ). Der
reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur
gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der
zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des
Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl
stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl.
BVerfGE 16, 128 ). Wären alle
Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, vor
dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem
Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende
Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu
beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen
Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen
und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher
Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf
des Wahlverfahrens möglich. Daher ist es von Verfassungs
wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der
Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der
unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen
während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die
Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl
durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl.
BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29,
18 ; 74, 96 ; 83, 156 ;
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893
und vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und
2 BvQ 50/09 -, juris).
5
b) Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren
wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne
des § 49 BWahlG gehört auch die Entscheidung über die
Zulassung der Wahlvorschläge (vgl. Schreiber, BWahlG,
8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7). Das
Bundesverfassungsgericht kann daher wegen der Ablehnung von
Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen einer
Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach
Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag
angerufen werden (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 28, 214
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, juris; Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 -
2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, juris).
Verfassungsbeschwerden sind aufgrund dieser sich aus der
besonderen Natur des Wahlverfahrens (Art. 38 und
Art. 41 GG) ergebenden Sonderregelung ausgeschlossen
(vgl. BVerfGE 14, 154 ).
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c) Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die
einfachgesetzliche Vorschrift des § 49 BWahlG könne die
Verfassungsnorm des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
nicht derogieren, handelt es sich bei § 49 BWahlG um
eine verfassungskonforme Konkretisierung des sich aus der
Verfassung selbst ergebenden Grundsatzes, dass Entscheidungen
und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren
beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen
Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten
werden können (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128
; 29, 18 ).
7
3. Die beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten
bei Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf
das Wahlverfahren beziehen, führen entgegen der Annahme der
Beschwerdeführer nicht zu einer gegen Art. 19
Abs. 4 GG verstoßenden Verkürzung ihres
Rechtsschutzes.
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a) Die deutsche Rechtsentwicklung auf dem
Gebiete der Wahlprüfung ist seit der Einführung
demokratischer Wahlrechte wesentlich durch die Ausbildung
eines eigenständigen, besonderen Regeln unterworfenen
Verfahrens geprägt. Die Ausgestaltung war zwar im Einzelnen
verschieden. In einigen Verfassungen wurde dem Parlament die
ausschließliche Entscheidungsbefugnis zuerkannt. Andere
Verfassungen engten diese Befugnis ein und begründeten ein
Mischsystem parlamentarischer und gerichtlicher
Zuständigkeiten. Immer aber wurde die Wahlprüfung als eine
spezielle, von anderen Verfahren deutlich abgehobene
Rechtskontrolle betrachtet (vgl. BVerfGE 28, 214
).
9
b) An diese Entwicklung schließt Art. 41
GG an, wenn er die Wahlprüfung als „Sache des Bundestages"
bezeichnet (vgl. BVerfGE 28, 214 ). Er
entzieht damit die Korrektur etwaiger Wahlfehler,
einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte
enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG.
Stattdessen ist gegen die Entscheidung des Bundestages gemäß
Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde zum
Bundesverfassungsgericht statthaft (vgl. BVerfGE 22, 277
; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232
).
10
c) Das Bundesverfassungsgericht kann auch in
dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG der ihm
übertragenen Aufgabe des Grundrechtsschutzes gerecht werden
(vgl. BVerfGE 34, 81 ).
11
aa) Gegenstand der Wahlprüfung ist zwar in
erster Linie nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern
die Gültigkeit der Wahl als solcher (vgl. BVerfGE 89, 291
). Das Wahlprüfungsverfahren dient der
Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des
Parlaments. Dementsprechend können grundsätzlich nur solche
festgestellten Gesetzesverletzungen zu Eingriffen der
Wahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige
Zusammensetzung der Volksvertretung, also auf die konkrete
Mandatsverteilung, von Einfluss sind oder sein können. Mit
dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren jedoch auch
der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven
Wahlrechts (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 99, 1
; vgl. auch BVerfGE 103, 111
).
12
bb) Das Verfahren nach Art. 41
Abs. 2 GG ist ein eigenständiges, nicht auf die Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit der Wahl beschränktes Verfahren
(vgl. BVerfGE 89, 243 ). Das
Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren den
angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages nicht nur
in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des
materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl.
BVerfGE 97, 317 ), sondern auch daraufhin, ob das
angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht
(vgl. BVerfGE 16, 130 ; 21, 200 ; 34,
81 ; BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC
3/07, 2 BvC 4/07 -, NVwZ 2009, S. 708 ).
Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht aus
ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die
Mandatsverteilung ausgewirkt haben, auch Folgerungen für die
Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfGE 34, 81 ).
13
cc) Durch die auch bei fehlender
Mandatsrelevanz im Wahlprüfungsverfahren mögliche
Feststellung der Verletzung subjektiver Wahlrechte durch das
Bundesverfassungsgericht (vgl. auch Klein, in: Maunz/Dürig,
GG, Art. 41 Rn. 53
Subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren, 1997,
S. 349; Löwer, in: Isensee/Kirchhof, HStR II,
2. Aufl. 1998, § 56 Rn. 138; Meyer, KritV
1994, S. 312 ; Morlok, in: Dreier, GG,
2. Aufl. 2006, Art. 41 Rn. 13; Ortmann,
ThürVBl 2006, S. 169 ; Roth, Subjektiver
Wahlrechtsschutz und seine Beschränkungen durch das
Wahlprüfungsverfahren, in: Pfeiffer/Burgermeister/Roth, Der
verfasste Rechtsstaat, Festgabe für Karin Graßhof, S. 53
; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49
Rn. 42; ders., Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen
Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 49 Rn. 11;
Seifert, Bundeswahlrecht, Kommentar, 3. Aufl. 1976,
Art. 41 Rn. 9), von der das
Bundesverfassungsgericht auch Gebrauch macht (vgl. BVerfGE 4,
370 ; 89, 243 ), wird auch in
diesen Fällen dem subjektiven Wahlrechtsschutz hinreichend
Rechnung getragen.
14
dd) Die von den Beschwerdeführern angeregte
Unterscheidung zwischen Maßnahmen vor der Wahl, gegen die
eine Verfassungsbeschwerde zulässig sein solle, und nach der
Wahl, die nur im Wahlprüfungsverfahren geprüft werden sollen,
findet im Grundgesetz keine Stütze. Die Erwägung, dass die
Wahl im großräumigen Flächenstaat eine Fülle von
Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane erfordert und die
Wahl nur gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden
kann, wenn die Rechtskontrolle dieser Entscheidungen während
des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der
Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt
(vgl. BVerfGE 28, 214 ), bezieht sich
gerade auf die Erfordernisse im Zeitraum vor der Wahl.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.