BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 193/12 -
des Herrn F…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 19. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Wiesbaden vom 26. September 2011
- 1 StVK 42/11 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember
2011 - 3 Ws 1097/11 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts
Sch.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an einen Beschluss zur Anordnung der Fortdauer
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Landgerichts Gießen vom 14. April 1992 wegen
Brandstiftung, begangen im Zustand verminderter
Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§ 63 StGB angeordnet. Bereits zuvor war der
Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt lediglich
zweimal im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten in
Erscheinung getreten war, durch Urteil des Landgerichts Hanau
vom 10. Juni 1991 wegen Brandstiftung, vier Fällen der
versuchten Brandstiftung, Tierquälerei und Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden,
deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden
war. Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Gießen
vom 14. April 1992 wurde die Strafaussetzung zur
Bewährung widerrufen und der Beschwerdeführer in der Klinik
für forensische Psychiatrie H. untergebracht.
3
2. Nach einer erfolgreich verlaufenen
Erprobung des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom
17. März 1997 die weitere Vollstreckung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die
Vollstreckung des Restes der verhängten Freiheitsstrafe mit
Wirkung zum 31. März 1997 zur Bewährung ausgesetzt. Dem
Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Beschlusses unter
anderem aufgegeben, Alkohol und andere berauschende Mittel,
deren Konsum jeweils der Begehung der den Vorverurteilungen
zugrundeliegenden Taten vorausgegangen war, strikt zu
meiden.
4
3. Trotz der erteilten Weisung konsumierte der
Beschwerdeführer in der Folgezeit immer wieder Alkohol, was
zu erneutem aggressiven Verhalten führte. Im März 1998
verletzte er unter Alkoholeinfluss vorsätzlich eine Kuh eines
Nachbarn mit einer Mistgabel. Aufgrund der fortbestehenden
Alkoholerkrankung unterzog sich der Beschwerdeführer in der
Zeit von 1998 bis 2001 zweimal einer stationären Entgiftung,
was allerdings weder zu einer dauerhaften Krankheitseinsicht
noch zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Alkoholsucht
führte.
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4. Aufgrund der gröblichen und beharrlichen
Verstöße des Beschwerdeführers gegen die erteilte Weisung,
keinen Alkohol zu konsumieren, wurde die Aussetzung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
schließlich durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Marburg vom 19. März 2002 widerrufen. Eine
weitere Erprobung zur Vorbereitung einer möglichen bedingten
Entlassung aus der Klinik für forensische Psychiatrie H. in
der Zeit von Oktober 2005 bis Mai 2006 musste aufgrund von
Weisungsverstößen des Beschwerdeführers, der im Verdacht
stand, wiederum Alkohol konsumiert und eine Tierquälerei
begangen zu haben, abgebrochen werden. Der Behandlungsverlauf
war in der Folge durch eine stark ablehnende Grundhaltung des
Beschwerdeführers gegenüber therapeutischen Angeboten
geprägt. Eine kriminaltherapeutische Behandlung sowie die
Aufarbeitung der beiden gescheiterten Entlassungsversuche
waren aufgrund der passiv-vermeidenden Grundhaltung des
Beschwerdeführers nicht möglich. Am 6. Mai 2010 wurde er
schließlich in die Klinik für forensische Psychiatrie nach E.
verlegt.
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5. Nachdem der Beschwerdeführer auch dort
zunächst durch eine verweigernd-passive Haltung gegenüber
therapeutischen Angeboten aufgefallen war und bis August 2010
die Teilnahme an arbeitstherapeutischen, ergotherapeutischen
und sporttherapeutischen Angeboten verweigert hatte, nahm er
ab diesem Zeitpunkt jeweils einen arbeits- und einen
ergotherapeutischen Termin pro Woche wahr und steigerte die
Teilnahme seit März 2011 auf drei Termine pro Woche. Eine
kriminaltherapeutische Behandlung und eine damit verbundene
Reflexion und kritische Auseinandersetzung mit den
gescheiterten Entlassungsversuchen sowie eine
Deliktsaufarbeitung lehnte der Beschwerdeführer - mit
Ausnahme einer kurzfristigen Teilnahme an entsprechenden
Gesprächen im August und September 2010 - weiterhin
ab.
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6. Im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen
Prognosegutachtens vom 26. April 2011 führte die Klinik
für forensische Psychiatrie in E. aus, der Beschwerdeführer
weise eine mangelhafte Krankheitseinsicht auf. Er
externalisiere Verantwortung und lehne jegliche Art der
Eigenverantwortung ab. Er begebe sich immer wieder in eine
ängstlich-vermeidende Verweigerungshaltung. Im Falle einer
Entlassung aus der Klinik für forensische Psychiatrie könne
von einer erneuten Überforderung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Die psychisch emotionale Drucksituation
lasse den erneuten Alkohol- und Substanzkonsum ebenso wie das
Ausagieren über Handlungen im Sinne der Indexdelinquenz
erwarten.
8
7. Die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Wiesbaden ordnete daraufhin nach Anhörung des
Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft mit
angegriffenem Beschluss vom 26. September 2011 die
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus an. Ausweislich der Stellungnahme
der Klinik für forensische Psychiatrie E. fehle es weiterhin
an einem Therapieerfolg und einer darauf beruhenden positiven
Kriminalprognose. Im Falle einer Entlassung seien infolge von
Überforderung erneut Alkoholkonsum sowie ein Ausagieren über
Handlungen im Sinne der Indexdelinquenz zu erwarten. Die
Kammer sei daher - auch nach Anhörung des
Beschwerdeführers - zu der Überzeugung gelangt, dass der
bestehenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Taten
durch den Beschwerdeführer gegenwärtig nur durch die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung begegnet werden
könne. Die Verhältnismäßigkeit sei weiterhin gewahrt.
9
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen
Beschluss sofortige Beschwerde. Die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Wiesbaden habe sich nicht ausreichend mit
der Frage auseinandergesetzt, ob im Falle der Entlassung des
Beschwerdeführers weitere erhebliche Straftaten zu erwarten
seien. Zudem sei keine zureichende Befassung mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung
erfolgt. Die Strafvollstreckungskammer habe kritiklos die
Stellungnahme der Klinik für forensische Psychiatrie E.
übernommen und diese in keiner Weise hinterfragt.
10
9. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
verwarf die sofortige Beschwerde mit ebenfalls angegriffenem
Beschluss vom 13. Dezember 2011 als unbegründet. Die
Tatsache, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der
angegriffenen Entscheidung vom 26. September 2011 nicht
näher ausgeführt habe, welche Straftaten von dem
Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung zu erwarten
seien, sei unschädlich. Es verstehe sich von selbst, dass es
sich dabei um Taten im Sinne des Einweisungsdelikts
(Brandstiftung, Tierquälerei) handele, da der
Beschwerdeführer schon vor der Anlassverurteilung mehrfach
solche Taten begangen habe und deswegen verurteilt worden
sei. Zudem stehe er im Verdacht, während der beiden
gescheiterten Entlassungsversuche deliktnahes Verhalten
gezeigt zu haben. Die weitere Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus sei
zudem auch verhältnismäßig. Bei der in diesem Zusammenhang
gebotenen Güterabwägung sei die verweigernde Haltung des
Beschwerdeführers, der nahezu jegliche, auf die Vermeidung
künftiger Delinquenz abzielende Behandlung abgelehnt habe,
mit einzustellen.
11
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Den angegriffenen
Beschlüssen sei keine zureichende Sachverhaltsaufklärung
vorausgegangen. Weder die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Wiesbaden noch das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main hätten sich mit der Art der zu erwartenden weiteren
Straftaten, deren Erheblichkeit oder dem Grad der
Wahrscheinlichkeit, mit welchem weitere Straftaten zu
erwarten seien, befasst. Die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung des Beschwerdeführers sei zudem nicht mehr
verhältnismäßig. Die insofern durch das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main angestellten Erwägungen seien nicht
geeignet, eine Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung
des Beschwerdeführers zu begründen, nachdem dieser angesichts
einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten nunmehr insgesamt fast 16 Jahre in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sei. Das Gericht
stelle pauschal fest, dass weiterhin Brandstiftungs- und
Tierquälereidelikte zu erwarten seien, mache aber keinerlei
Ausführungen dazu, auf welche Erkenntnisse sich diese Annahme
stütze. Dies sei aber erforderlich, nachdem der
Beschwerdeführer letztmalig im Jahr 1991 im Zusammenhang mit
Brandstiftungsdelikten in Erscheinung getreten sei. Die
Gefahr der Begehung weiterer Delikte der Tierquälerei durch
den Beschwerdeführer sei nicht geeignet, die Annahme einer
Gefahr weiterer erheblicher Straftaten zu begründen. Die
weitere Unterbringung sei daher nicht verhältnismäßig.
12
1. Das Hessische Ministerium der Justiz, für
Integration und Europa hat sich zur Unterbringung des
Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht geäußert und im
Übrigen von einer Stellungnahme abgesehen. Der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die angegriffenen
Entscheidungen trügen den Anforderungen an die Begründung
entsprechender Entscheidungen Rechnung und wahrten
insbesondere die an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu
stellenden Anforderungen. Die verfassungsrechtlich geforderte
Konkretisierung der Art und der Wahrscheinlichkeit der im
Falle einer Entlassung zu erwartenden rechtswidrigen Taten
sei in der gebotenen Ausführlichkeit vorgenommen worden. In
Anbetracht der Schwere der zu erwartenden Taten und des
bestehenden Gefährdungspotentials sei es zudem vertretbar,
den Beschwerdeführer weiterhin in der Maßregel
unterzubringen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die
durch das Gutachten belegte erhebliche Wahrscheinlichkeit für
künftige vergleichbare Delinquenz. Der Anordnung der
Fortdauer der Unterbringung stehe vor diesem Hintergrund auch
nicht die Dauer des bisherigen Maßregelvollzugs entgegen.
13
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 403 Js 14245/91 BS der Staatsanwaltschaft Gießen
vorgelegen.
14
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
15
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG.
16
1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2
Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Zu diesen
wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des
Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die
persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem
Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ;
45, 187 ; 58, 208 ); zugleich
haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände
freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen
zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen.
Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines
schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen
Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.
17
b) Die freiheitssichernde Funktion des
Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche
Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die
den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf
zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl.
BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher
Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208
).
18
Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage
setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob
die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67d
Abs. 2 StGB). Nur auf dieser Grundlage kann er die von
ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen
sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des
Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer
weiteren Unterbringung prüfen.
19
c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist
in die Entscheidung über die Aussetzungsreife der Maßregel
nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative
Betrachtung). Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken,
ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung
ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem
Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu
konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit
zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren
bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung
nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten
des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das
frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang
begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der
Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die
künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70,
297 ; BVerfGK 16, 501 ).
20
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gebietet, die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken,
wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu
seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende
Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung
zur Bewährung (§ 67d Abs. 2, §§ 68a, 68b
StGB) - nicht genügen. Je länger die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger
sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen
nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es
im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden
Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem
staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen
und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
21
d) Das zunehmende Gewicht des
Freiheitsanspruchs wirkt sich bei langdauernden
Unterbringungen auch auf die an die Begründung einer
Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden
Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der
Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem
stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dies erfordert, dass
der Richter seine Entscheidung eingehend begründet, sich also
nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern
seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen
Maßstäbe substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es
möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle
nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr
seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
22
2. Die angegriffenen Beschlüsse der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden und des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main genügen diesen
Anforderungen nicht.
23
Angesichts der Dauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie
des Charakters der Anlass zur Unterbringung gebenden Taten
hätten in den Beschlüssen die einzelnen, die Fortdauer der
Unterbringung tragenden Umstände substantiiert dargelegt und
gewichtet werden müssen, um festzustellen, ob diese das
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers auch zukünftig
aufwiegen können.
24
a) Die angegriffenen Beschlüsse sind
unzureichend begründet und werden bereits hierdurch dem
Gewicht des fortdauernden Eingriffs in das
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Weder die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Wiesbaden noch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben
hinreichende Ausführungen dahingehend gemacht, welche Art
erheblicher rechtswidriger Taten vom Beschwerdeführer drohen
und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Der
angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer
erschöpft sich in der Feststellung, dass „Handlungen im Sinne
der Indexdelinquenz“ weiterhin zu erwarten seien. Insoweit
wird die Stellungnahme der V. Klinik für forensische
Psychiatrie E. vom 26. April 2011 wortgleich
wiedergegeben. Durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
erfolgte auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers
lediglich eine Konkretisierung insoweit, dass es sich bei
„Handlungen im Sinne der Indexdelinquenz“ um Taten im Sinne
des Einweisungsdelikts (Brandstiftung, Tierquälerei) handeln
würde.
25
aa) Dem Urteil des Landgerichts Gießen, in dem
die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, lag
ausschließlich eine Brandstiftung zugrunde. Die durch das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main angeführte Tierquälerei
war zwar Gegenstand einer Vorverurteilung des
Beschwerdeführers aus dem Jahr 1991, nicht aber Gegenstand
der der Einweisung zugrundeliegenden Verurteilung, auch wenn
durch die abgeurteilte Tat Tiere zu Schaden gekommen sind.
Vor diesem Hintergrund hätte es einer Auseinandersetzung mit
der Frage bedurft, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Falle
einer Entlassung des Beschwerdeführers mit der Begehung
weiterer Brandstiftungen zu rechnen ist. Hierzu bestand
insbesondere wegen des insoweit unauffälligen Verhaltens des
Beschwerdeführers während der mehrjährigen
Entlassungszeiträume Veranlassung.
26
Zwar musste sowohl die durch Beschluss der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom
17. März 1997 dem Beschwerdeführer gewährte Bewährung
widerrufen als auch ein erneuter Entlassungsversuch im
Zeitraum Oktober 2005 bis Mai 2006 abgebrochen werden. Anlass
für den Widerruf beziehungsweise den Abbruch der Maßnahme
waren aber nicht erneute Handlungen im Sinne des
Einweisungsdelikts. Der Widerruf der Aussetzung der
Unterbringung erfolgte aufgrund des weisungswidrigen
Alkoholkonsums des Beschwerdeführers, der unter
Alkoholeinfluss eine Kuh mit einer Mistgabel verletzt hatte.
Im Fall des Abbruchs der Erprobungsmaßnahme war Anlass eine
lediglich vermutete erneute Tierquälerei, die der
Beschwerdeführer bestreitet. Darüber hinaus war Ursache für
den Abbruch wiederum der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers
und dessen dadurch bedingtes aggressives Verhalten, welches
allerdings nicht näher konkretisiert wird. Sowohl während der
Bewährungsentlassung von April 1997 bis zum Januar 2002 als
auch während der Erprobungsphase von Oktober 2005 bis Mai
2006 ist der Beschwerdeführer in Bezug auf
Brandstiftungsdelikte nicht einschlägig in Erscheinung
getreten. Die pauschale Annahme einer fortbestehenden Gefahr
erneuter Brandstiftungen ist daher nicht ausreichend.
Stattdessen hätte eine konkrete Bestimmung des Grades der
Wahrscheinlichkeit künftiger Brandstiftungsdelikte erfolgen
müssen. Soweit die zur Verfügung stehenden
Beurteilungsgrundlagen hierfür unzureichend waren, hätte es
weiterer Sachverhaltsaufklärung bedurft.
27
bb) Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus auch mit der Gefahr der Begehung
weiterer Delikte der Tierquälerei begründet, mag zwar eine
höhere Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten aufgrund der
dargestellten Vorkommnisse gegeben sein. Es handelt sich bei
der Tierquälerei allerdings um eine Straftat, die gemäß
§ 17 Tierschutzgesetz mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird und
allenfalls dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen
ist. Da auch insoweit die von dem Beschwerdeführer ausgehende
Gefahr weiterer Delikte nicht konkretisiert wird, genügt
vorliegend - ungeachtet der Frage, ob der Verstoß gegen
§ 17 Tierschutzgesetz generell als Straftat von
erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 StGB angesehen
werden kann - der bloße Verweis auf die Möglichkeit der
Begehung weiterer Tierquälereien nicht, die Fortdauer der
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus zu begründen.
28
b) Darüber hinaus wäre es angesichts der
langjährigen Unterbringung erforderlich gewesen, im Rahmen
der angegriffenen Beschlüsse eine sorgfältige Abwägung
zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und den
Sicherungsinteressen der Allgemeinheit vorzunehmen. Die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden hat eine
nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht
vorgenommen, sondern lediglich festgestellt, dass die
Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main begründet die Verhältnismäßigkeit der
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers mit dessen
verweigernder Haltung im Rahmen der Unterbringung und dem
damit verbundenen Ausbleiben einer Aufarbeitung des
Geschehenen. Diese Ausführungen sind jedoch aufgrund der der
Verurteilung zugrundeliegenden Straftat, für die der
Beschwerdeführer - unter Annahme einer verminderten
Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB - zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt
wurde, sowie der Tatsache, dass der Vollzug der Unterbringung
die verhängte Freiheitsstrafe bereits um mehr als das
Zehnfache übersteigt, nicht ausreichend, um die
Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung zu
begründen. Insoweit wäre darzulegen gewesen, warum trotz des
zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs des
Beschwerdeführers angesichts der langandauernden
Unterbringung unverändert das Interesse an einer Fortdauer
der Unterbringung überwiegt.
29
1. Die Beschlüsse der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden und des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind aufzuheben. Die
Sache ist an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
30
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.