BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1934/07 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Soweit die Verfassungsbeschwerde die Anordnung
der sogenannten Besuchsform III betrifft, liegen die
Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen
wäre (§ 93 Abs. 2 BVerfGG), nicht vor, weil der
Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht in der
gehörigen Weise erschöpft hat.
2
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen
Beschluss vom 10. Juli 2007 den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es zu
den Abläufen, die der Anordnung der Besuchsform III
zugrundelagen, den Vortrag der Justizvollzugsanstalt
zugrundegelegt hat, ohne in der Begründung seines Beschlusses
erkennen zu lassen und ohne mit einem Wort darauf einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Darstellung der Anstalt
bestritten und - eingehend - den Sachverhalt abweichend
geschildert hatte. Diesen Gehörsverstoß hätte der
Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde rügen können (vgl.
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 116
Rn. 3, m.w.N.). Eine solche Rüge wäre nicht offensichtlich
aussichtslos gewesen. Es versteht sich nicht von selbst, dass
die fragliche Anordnung auch bei Wahrunterstellung der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als rechtmäßig
zu qualifizieren gewesen wäre, die Unterschiede in den
Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten also nicht
entscheidungserheblich waren und die angegriffene
Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß nicht beruht. Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit der der
Beschwerdeführer demnach vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts das Oberlandesgericht hätte
befassen müssen, hat der Beschwerdeführer mit seiner
Rechtsbeschwerde nicht erhoben. Vielmehr hat er insoweit vor
dem Oberlandesgericht nur geltend gemacht, eine der Angaben
der Justizvollzugsanstalt zu dem der Anordnung
zugrundeliegenden Hergang sei nicht wahr. Dies war weder eine
ausdrückliche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs noch ein
Vortrag, den das Oberlandesgericht ohne weiteres in diesem
Sinne hätte deuten müssen.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.