BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1935/05 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 23. Januar 2006 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 GG im
Falle eines ausgewiesenen, mitsorgeberechtigten
nichtehelichen Vaters eines deutschen Kindes.
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1. Der Beschwerdeführer zu 2.
(Beschwerdeführer) ist 1971 geboren und nigerianischer
Staatsangehöriger. Er reiste 2001 nach Deutschland ein und
führte unter falschem Namen als angeblicher Staatsangehöriger
von Kamerun erfolglos ein Asylverfahren durch. Im Jahre 2002
wurde er wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln (Heroin) in vier Fällen, davon in einem
Fall in nicht geringer Menge, rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Er war bei der Geldübergabe für den Drogenverkäufer
unterstützend tätig. Noch während des laufenden
Strafverfahrens wurde er ausgewiesen. Die
Ausweisungsverfügung ist bestandskräftig.
Abschiebungsbemühungen der Ausländerbehörde nach Kamerun
blieben in der Folgezeit erfolglos. Der Beschwerdeführer
tauchte vorübergehend unter.
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2. Seit Februar 2003 lebt der Beschwerdeführer
mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammen; die geplante
Heirat konnte bislang wegen fehlender Unterlagen nicht
stattfinden. Im Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin zu
1. (Beschwerdeführerin) geboren. Sie ist das gemeinsame Kind
des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin und deutsche
Staatsangehörige. Es besteht gemeinsames Sorgerecht.
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3. Zwei Tage nach der Geburt offenbarte der
Beschwerdeführer der Ausländerbehörde erstmals seine wahre
Identität und Staatsangehörigkeit und stellte Anträge auf
Befristung der Wirkungen der Ausweisung, Umverteilung zu
seiner Lebensgefährtin und Tochter sowie Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis. Über diese Anträge wurde bislang nicht
entschieden.
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4. Im Dezember 2004 beantragte der
Beschwerdeführer angesichts drohender Abschiebung die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil seine Familie auf
seine Unterstützung angewiesen sei. Er kümmere sich
maßgeblich um seine Tochter.
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Das Verwaltungsgericht Freiburg gab dem Antrag
mit Beschluss vom 11. Februar 2005 statt: Dem
Beschwerdeführer sei im Hinblick auf Art. 6 GG
angesichts der Intensität der Bindung zur Beschwerdeführerin
vorläufig eine Duldung zu erteilen. Der Beschwerdeführer sei
seit drei Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung
getreten. Die Geburt sei eine Zäsur, die die Verstöße gegen
Aufenthaltsbestimmungen relativiere. Allerdings müsse der
Beschwerdeführer durch Vorlage seines Passes und eines
Abstammungsgutachtens dartun, dass er die Geburt seiner
Tochter nicht instrumentalisiere.
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Gegen diese Entscheidung erhob der
Antragsgegner Beschwerde, mit der er sich im Wesentlichen
darauf berief, dass die Geburt keine Zäsur im Verhalten des
Beschwerdeführers erkennen lasse, sondern dieser fortwährend
gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoße und keinen
gültigen Pass vorlege. Eine schutzwürdige familiäre Beziehung
des Beschwerdeführers zu seinem Kind sei ebenfalls nicht
erkennbar. Das Verwaltungsgericht habe angesichts der
erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers die
persönlichen Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse an
einer Ausreise falsch gewichtet.
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Der Beschwerdeführer trat dem entgegen und
legte neben dem geforderten Abstammungsgutachten und der
Kopie seines Reisepasses eine persönliche Stellungnahme der
Kindesmutter vor, wonach er sich liebevoll und umfassend um
seine Tochter kümmere, während sie arbeiten gehe.
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5. Mit Beschluss vom 28. September 2005
änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den
Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anspruch auf
Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis sei
nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei zwar davon auszugehen,
dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den
Beschwerdeführern tatsächlich bestehe; auch leiste der
Beschwerdeführer einen wesentlichen Erziehungsbeitrag, so
dass der Beziehung grundsätzlich der Schutz des Art. 6
GG zukomme. Dessen ungeachtet sei die Abschiebung bzw.
Ausreise nicht rechtlich unmöglich. Das öffentliche Interesse
an der Ausreise überwiege das private Interesse des
Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt. Maßgebend
seien hierfür die Ausweisung wegen Heroinhandels sowie die
lang andauernde Täuschung über die Identität und das
Untertauchen. Im Hinblick auf die besonders sozialschädlichen
Folgen der Drogenkriminalität und die Schwierigkeiten bei der
Bekämpfung des Drogenhandels bestehe ein besonderes
öffentliches Interesse an der Ausreise verurteilter und
ausgewiesener Drogenhändler, dem auch der Schutz privater
Interessen aus Art. 6 GG nur begrenzt entgegengehalten
werden könne. Zu Lasten des Beschwerdeführers wirke sich
dabei aus, dass er sich von seinen Straftaten nicht
distanziert und ausländerrechtliche Verpflichtungen nicht
erfüllt habe. Es sei nicht erkennbar, dass die
Beschwerdeführerin in einem so gewichtigen Ausmaß auf die
Lebenshilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei, dass eine
auch nur vorübergehende Trennung nicht in Frage komme. Die
Beschwerdeführerin sei zwar zweifellos hilfsbedürftig, doch
gebe es keine Anhaltspunkte, dass sie gerade auf die Hilfe
des Beschwerdeführers angewiesen sei. Dem Familienschutz
werde gegebenenfalls durch eine angemessene Befristung der
Ausweisungswirkungen Rechnung zu tragen sein.
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Mit der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird vorgetragen,
dass sich das Befristungsverfahren nach der Ausreise lange
hinziehen könne. Der spezifische Erziehungsbeitrag des
Beschwerdeführers würde für längere Zeit wegfallen, was bei
der Beschwerdeführerin zu irreparablen Schäden führe. Seit
der Straftat seien über vier Jahre vergangen. Der
Beschwerdeführer habe sich seither vorsichtig verhalten und
sei den ganzen Tag mit seiner Familie beschäftigt. Wenn seine
Lebensgefährtin vormittags arbeite, kümmere er sich um die
Beschwerdeführerin, füttere sie, wickele sie und spiele mit
ihr. Nachmittags gehe er mit ihr spazieren. Der
Verwaltungsgerichtshof habe wesentliche Abwägungsbelange im
Sinne des Art. 6 GG verkannt. Bei Kleinkindern sei auch
eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit unzumutbar. Außerdem
sei es unerheblich, ob die Betreuung auch von anderen
Personen erbracht werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof
habe nicht zu erkennen gegeben, welchen Zeitraum einer
Trennung er für noch zumutbar halte. Er begründe nicht,
weshalb er das öffentliche Interesse an der Ausreise höher
bewerte und verkenne, dass Straftaten und Verurteilung lange
zurücklägen, der Tatbeitrag des Beschwerdeführers
untergeordnet gewesen sei und dieser sich seither nichts mehr
habe zuschulden kommen lassen.
11
Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die
Beschwerdeführer haben insbesondere ausreichend dargetan,
dass sie bereits durch die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes in verfassungsmäßigen Rechten verletzt sind.
Sie waren daher nicht gehalten, vor der Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts zunächst den Rechtsweg in der
Hauptsache zu durchlaufen. Die Erschöpfung des Rechtswegs
durch den Beschwerdeführer wirkt auch zugunsten der
Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 76, 1 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002
- 2 BvR 231/00 – NVwZ 2002, S. 849).
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Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
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1. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zu Art. 6 GG hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden.
16
Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende
Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen
und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei
der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die
familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß,
das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren
Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der
Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts
aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und
Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren
seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende
Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1
; 80, 81 ). Dabei ist
grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei
der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu
berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die
sonstigen Umstände des Einzelfalles.
17
Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem
Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik
Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher
Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner
Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht
zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie
zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig
zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor
Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen
aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002
- 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849
m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999
- 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59). Es
kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von
einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch
von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer
Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische
Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen
der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern
eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben
kann (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember
2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N.).
18
Bei der Auslegung und Anwendung der
ausländerrechtlichen Vorschriften ist auch angemessen zu
berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I
S. 2942) die Rechtspositionen des Kindes und seiner
Eltern sowohl hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts als
auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden sind.
Seither ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes
abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich
eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren
Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.
Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im
Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005
- 2 BvR 1001/04 -; Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C
13/02 -, BVerwGE 117, 380 ).
19
Die Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht ist in diesem Zusammenhang nicht auf
offensichtliche Verletzungen der aus Art. 6 GG folgenden
Schutzpflicht beschränkt. Die Dichte der
verfassungsgerichtlichen Kontrolle entspricht vielmehr dem
Rang und der Bedeutung, die das Grundgesetz der Familie in
ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen beimisst
(vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81
).
20
2. Die angegriffene Entscheidung wird den
dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
gerecht.
21
Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt die
neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 GG im Ausländerrecht nicht hinreichend. Dort sind
die eigenständige Bedeutung des Vater-Kind-Verhältnisses und
die damit verbundenen Kindeswohlgesichtspunkte wiederholt
unterstrichen worden. Es wird zwar in der angegriffenen
Entscheidung eine - auch aufenthaltsrechtlich -
grundsätzlich schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft im
Sinne des Art. 6 GG ausdrücklich bejaht, doch nimmt die
Entscheidung die Interessen des Kindes in den weiteren
Ausführungen nicht in den Blick. Die pauschale Behauptung, es
gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin
"gerade auf die Hilfe des Antragstellers angewiesen" sei,
verkennt den anzulegenden Maßstab und die im Verfahren
ausführlich vorgetragenen Lebensumstände, wonach Mutter und
Kind auf die Unterstützung des Beschwerdeführers
handgreiflich angewiesen sind. Der Beschwerdeführer erbringt
danach wesentliche elterliche Betreuungsleistungen und hat
eine enge Bindung zu seiner Tochter.
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem nicht
zu erkennen geben, welchen Zeitraum einer vorübergehenden
Trennung er im Hinblick auf das geringe Alter der
Beschwerdeführerin für zumutbar erachtet (vgl. zu diesem
Erfordernis den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999
- 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59
). Er hat auch nicht berücksichtigt, dass der von
ihm zitierte Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. April 2000 - 2 BvR 440/00 -
(veröffentlicht in Juris) einen Fall betraf, in dem das Kind
anders als hier bereits 15 Jahre alt war und eine
vorübergehende Trennung daher möglicherweise andere
Auswirkungen hatte als bei einem - wie hier - noch
sehr kleinen Kind, das den nur vorübergehenden Charakter
einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann
und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.
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3. Angesichts des angelegten, zu engen
Maßstabes bedarf es einer erneuten Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs. In Anbetracht der öffentlichen
Interessen an einer wenigstens vorübergehenden Ausreise des
Beschwerdeführers im Hinblick auf seine erhebliche
Straffälligkeit wegen Betäubungsmitteldelikten und die darauf
gestützte bestandskräftige Ausweisungsverfügung - in der
die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers allerdings
noch keine Berücksichtigung finden konnten - und
angesichts der Tatsache, dass (auch) im gesetzlich
vorgesehenen Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1
Satz 3 AufenthG die familiären Belange angemessen zu
würdigen sind (vgl. BVerfGE 51, 386 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2000
- 2 BvR 440/00 -, Juris), erscheint das
Ergebnis der auf der Grundlage von § 25 Abs. 5
Satz 1 bzw. § 60a Abs. 2 AufenthG zu
treffenden Entscheidung offen. Auch gewichtige familiäre
Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen
öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die
Geburt eines Kindes nicht, wie das Verwaltungsgericht hier
annimmt, eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen
Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände
erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine
Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen
einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe
in Betracht.
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Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
den angegriffenen Beschluss auf und verweist die Sache an den
Verwaltungsgerichtshof zurück. Darauf, ob die weiter gerügten
Verfassungsverstöße vorliegen, kommt es nicht an.
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Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
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Mit der Anordnung der Erstattung der
notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag der
Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ;
71, 122 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).