BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1937/01 -
des türkischen Staatsangehörigen A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18.
Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg
vom 26. April 2001 - 13 A 4017/98 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz
1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an
das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Der Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2001 - 11 LA 1890/01 -
wird damit gegenstandslos.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche
Würdigung eines im Asylverfahren eingeholten
Sachverständigengutachtens.
2
1. a) Der 1976 geborene Beschwerdeführer, ein
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit,
stammt aus der Provinz Diyarbakir. Im April 1995 reiste er
auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragte politisches Asyl. Zur Begründung seines
Asylantrags gab er im Wesentlichen an, er habe in seiner
Heimat Dorfschützer werden sollen, was er abgelehnt habe. Am
24. Mai 1994 sei es deswegen zu einem Gefecht mit anderen
Dorfschützern gekommen, wobei er drei Dorfschützer verletzt
habe. Wegen des daraufhin am 27. Mai 1994 ergangenen
Haftbefehls sei er bis zum 30. Mai 1994 in Haft gewesen und
dann gegen Kaution freigelassen worden. Bis zu seiner Reise
nach Istanbul am 15. April 1995 habe er sich in den Dörfern
seiner Region aufgehalten.
3
b) Mit Urteil vom 9. Juli 1998 wurde die Klage
des Beschwerdeführers gegen den den Asylantrag ablehnenden
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge abgewiesen. Aufgrund einiger Widersprüche
bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
Selbst wenn man sein Vorbringen als wahr unterstelle, ergäbe
sich hieraus nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die
Gefahr einer politischen Verfolgung. Ausweislich der
vorgelegten Haftbefehle schwebe gegen den Beschwerdeführer
lediglich ein Verfahren beim Amtsgericht Diyarbakir wegen
Körperverletzung. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er
werde als Terrorist eingestuft, weil er in eine
Auseinandersetzung mit Dorfschützern verwickelt gewesen sei,
sei nicht begründet.
4
2. Den nach rechtskräftigem negativem
Abschluss des Asylerstverfahrens gestellten Antrag des
Beschwerdeführers vom 10. September 1998 auf Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 14.
Oktober 1998 ab.
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3. a) In dem hiergegen angestrengten
Klageverfahren erhob das Verwaltungsgericht Beweis durch
Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes zu
den Fragen, ob ein vom Beschwerdeführer überreichter
Beschluss des Strafgerichts erster Instanz in Diyarbakir vom
26. März 1997 echt sei und ob ihm wegen des in diesem
Beschluss erwähnten Vorfalls vom 24. Mai 1994 auch derzeit
noch strafrechtliche Ermittlungen oder eine strafrechtliche
Verurteilung drohten. Das Auswärtige Amt bestätigte die
Echtheit des vorgelegten Gerichtsbeschlusses und führte
ergänzend aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Straftat keinen politischen Hintergrund habe. Nachforschungen
eines Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass es sich um einen
Streit zwischen zwei Familien handele. Gegen den
Beschwerdeführer bestehe ein Haftbefehl in Abwesenheit. An
dieser Beurteilung des Sachverhalts ändere sich selbst dann
nichts, wenn die Person, die der Beschwerdeführer mit dem
Gewehr verletzt haben solle, Dorfschützer gewesen sei.
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b) Das Verwaltungsgericht holte ein Gutachten
des Sachverständigen O. ein. Der Gutachter führte aus, dass
das Strafverfahren nicht die entscheidende Bedeutung für das
mögliche Schicksal des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr
in die Türkei habe. In Bezug auf das zu erwartende Strafmaß
könne allerdings nicht unbedingt gefolgert werden, dass der
Beschwerdeführer (automatisch) eine härtere Strafe zu
erwarten habe, weil es sich bei der Gegenseite um
Dorfschützer handele, die als Milizionäre auf der Seite des
türkischen Staates kämpften und gewissermaßen zu den
Streitkräften des Landes zu rechnen seien. Ein Anwalt in
Diyarbakir, den er kontaktiert habe, teile die vom
Auswärtigen Amt geäußerte Meinung, dass es sich bei dem
Verfahren nicht um ein politisches Verfahren im engeren Sinne
handele.
7
Er habe aber im Rahmen seiner Recherche
erfahren, dass die Sache doch einen "Haken" habe: Die
Gegenseite der Auseinandersetzung vom 24. Mai 1994 habe die
Abwesenheit des Beschwerdeführers dazu genutzt, ihn als
jemanden anzuzeigen, der sich "der PKK angeschlossen" habe.
Diese Aussage des von ihm kontaktierten Anwalts, an deren
Richtigkeit er - der Gutachter - keine Zweifel habe, bedeute
eine vollkommen neue Sachlage. Im Fall einer Denunzierung
durch die Dorfschützer - und das sei nun ja schon geschehen -
müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, als vermeintlich
aktiver Kämpfer oder Unterstützer der PKK bei der politischen
Polizei intensiven Verhören zu eigenen Aktivitäten bzw.
seinem Wissen über die Aktivitäten von führenden Kadern
ausgesetzt zu werden. Diese Verhöre gingen routinemäßig mit
Folter einher und der Beschwerdeführer habe in den ersten
vier Tagen nicht die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand
beizuziehen. Abhängig von seinem Aussageverhalten - die
meisten Personen belasteten sich im Sinne des
"Anfangsverdachts" - müsse er anschließend damit rechnen,
wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK angeklagt zu
werden. Dies könne mehrere Monate Untersuchungshaft und eine
langjährige Haftstrafe bedeuten.
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c) Mit Schriftsatz vom 22. März 2001
beantragte der Beschwerdeführer vorsorglich, den
Sachverständigen für den Fall zur mündlichen Verhandlung zu
laden, dass das Gericht Zweifel an dessen Ausführungen haben
sollte, wonach der Beschwerdeführer damit rechnen müsse, als
vermeintlicher Kämpfer oder Unterstützer der PKK von der
politischen Polizei intensiv verhört zu werden und dabei die
konkrete Gefahr bestehe, dass er der Folter ausgesetzt werde.
Für den Fall des Bestehens derartiger Zweifel sollten dem
Sachverständigen Fragen zur Erkenntnisgewinnung und zur
Darlegung entsprechender Erkenntnisse zur Foltergefahr
gestellt werden. Halte das Gericht die Ausführungen des
Sachverständigen hingegen für überzeugend und
nachvollziehbar, sei dessen Ladung entbehrlich.
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d) In der mündlichen Verhandlung am 26. April
2001 wies das Gericht darauf hin, dass es eine Anhörung des
Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung für nicht
notwendig erachte. Dies wurde ausweislich des
Sitzungsprotokolls "im Einzelnen begründet". Der
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hob im weiteren
Verlauf der Verhandlung hervor, es sei von besonderer
Bedeutung, dass der Beschwerdeführer von Dorfschützern
denunziert worden sei und dass ein Haftbefehl gegen ihn
bestehe. Vor diesem Hintergrund sei den Ausführungen des
Gutachters ein besonderes Gewicht beizumessen.
10
e) Mit dem angegriffenen Urteil wies das
Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Beschwerdeführer habe
keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Das
Gericht sei davon überzeugt, dass ihm bei einer Rückkehr in
die Türkei keine asylerhebliche politische Verfolgung drohe.
Zwar stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in der
Türkei aufgrund des in Abwesenheit ergangenen Haftbefehls
landesweit nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde. Nachdem
der Tatvorwurf zwischenzeitlich auf "Versuch des
vorsätzlichen Totschlags und einer handgreiflichen
Auseinandersetzung" ausgeweitet worden sei, sei davon
auszugehen, dass ihm im Fall einer Verurteilung in der Türkei
eine mehrjährige Haftstrafe drohe. Die drohende
Strafverfolgung sei jedoch keine politische Verfolgung,
vielmehr handele es sich um eine reine Strafverfolgung im
Sinne der Ahndung kriminellen Unrechts, dem ein Streit
zwischen zwei verfeindeten Familien zugrunde liege.
11
Eine dem Beschwerdeführer drohende politische
Verfolgung ergebe sich auch nicht aus seiner neueren
Behauptung, er sei von den Dorfschützern denunziert worden.
Dabei lasse es das Gericht dahingestellt, ob diese Behauptung
zutreffe oder nicht. Der Sachverständige O. habe diesen
Aspekt erstmals in seinem Gutachten vom 10. Januar 2001
angesprochen. Der schriftsätzlich angeregten Ladung des
Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung, die in der
mündlichen Verhandlung selbst nicht förmlich beantragt worden
sei, habe es nicht bedurft. Das Gericht lasse insoweit
dahingestellt, ob die Behauptung, dass der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich von der Gegenseite denunziert worden sei,
tatsächlich zutreffe. Denn selbst wenn eine entsprechende
Denunzierung erfolgt sein sollte, resultiere hieraus keine
Gefahr politischer Verfolgung. Denn der Beschwerdeführer habe
weder im Asylerstverfahren noch im Folgeverfahren eigene
nennenswerte politische Aktivitäten dargelegt. Bei seiner
Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Mai 1995 habe er auf
Befragen erklärt, dass er nicht Mitglied einer politischen
Partei sei. Politische Aktivitäten habe er nicht geschildert.
Er habe lediglich behauptet, dass sein Vater, seine Brüder
und er gezwungen worden seien, Dorfschützer zu werden. Auch
auf exilpolitisches Engagement habe er sich nicht berufen.
Vor diesem Hintergrund handele es sich bei der behaupteten
Denunzierung um eine schlichte Behauptung, die offensichtlich
jeder Grundlage entbehre. Im Übrigen seien auch die Angaben
des Sachverständigen in dem Gutachten vom 10. Januar 2001
diesbezüglich sehr allgemein gehalten. Danach erschöpfe sich
der Vorwurf im Wesentlichen darin, dass der Beschwerdeführer
angezeigt worden sei mit der Behauptung, "sich der PKK
angeschlossen zu haben". Weitere Details oder Hintergründe
würden weder in dem Gutachten noch vom Beschwerdeführer
selbst mitgeteilt. Aufgrund des pauschalen Vortrags habe das
Gericht auch keinen Anlass, weitere Aufklärungsmaßnahmen
durchzuführen.
12
4. a) Seinen fristgerechten Antrag, die
Berufung gegen das Urteil zuzulassen, stützte der
Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
13
Das Gericht hätte den rechtzeitig gestellten
Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen
Verhandlung nicht übergehen dürfen. Ein solcher Antrag dürfe
nur abgelehnt werden, wenn nach Lage der Dinge ausgeschlossen
sei, dass die Befragung des Sachverständigen etwas
Sachdienliches erbringen könne.
14
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
werde auch deshalb verletzt, weil das Gericht in der
angegriffenen Entscheidung davon ausgehe, die behauptete
Denunzierung entbehre jeglicher Grundlage, da der
Beschwerdeführer politische Aktivitäten nie vorgetragen habe.
Dies treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer habe in der
Begründung zum Asylerstantrag unter Anderem vorgebracht, er
habe sich im Juli 1993 gemeinsam mit vier Freunden der
Guerilla und der PKK anschließen wollen. Er sei jedoch nicht
als Guerilla-Angehöriger aufgenommen worden und habe
stattdessen die Aufgabe erhalten, als so genannter Milizionär
Informationen, Lebensmittel und Medikamente für die Guerilla
zu sammeln. Diesen Vortrag habe das Gericht schlichtweg
übergangen. Überdies habe der Gutachter ausgeführt, dass es
für die Gefährdung des Betroffenen keineswegs darauf ankomme,
ob der Vorwurf tatsächlich zutreffe, sondern dass allein eine
Denunziation reiche, um verfolgt zu werden.
15
Bei dem Urteil handele es sich um eine
unzulässige Überraschungsentscheidung. Der Beschwerdeführer
habe angesichts der Ausführungen des Sachverständigen und in
Anbetracht des Umstandes, dass das Gericht dem Antrag auf
Ladung des Sachverständigen nicht nachgekommen sei, davon
ausgehen können, dass es dessen Einschätzung folgen werde.
Zumindest wäre andernfalls ein entsprechender ausdrücklicher
Hinweis erforderlich gewesen.
16
b) Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 lehnte
das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der
Berufung ab. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lägen
nicht vor.
17
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 16a Abs. 1 und 103
Abs. 1 GG durch das Urteil des Verwaltungsgerichts.
18
a) Die Gefahr politisch motivierter Verfolgung
ergebe sich vor allem aufgrund der Denunzierung durch die
Dorfschützer seines Heimatdorfes. Ihretwegen drohe die vom
Gutachter skizzierte Verfolgungsgefahr (Verhöre durch die
politische Polizei und Anwendung von Folter). Das
Verwaltungsgericht hätte die vom Gutachter aufgezeigte
Verfolgungsgefahr nicht als unerheblich behandeln dürfen. Die
von den Dorfschützern vorgenommene Denunziation des
Beschwerdeführers sei dem vom Gutachter kontaktierten Anwalt
in der Türkei, der auch als Vertrauensanwalt der Deutschen
Botschaft tätig sei, bekannt geworden. Es handele sich mithin
nicht um eine Behauptung des Beschwerdeführers, sondern um
eine Feststellung des vom Gericht beauftragten Gutachters.
Das Gericht setze sich ohne schlüssige Erklärung über die
Gefahrenprognose des Gutachters hinweg. Tragfähige Gründe
hierfür würden nicht benannt. Die Argumentation des Gerichts,
der Beschwerdeführer habe weder im Asylerstverfahren noch im
Asylfolgeverfahren eigene nennenswerte politische Aktivitäten
dargelegt und die Denunzierung durch die Dorfschützer
entbehre jeglicher Grundlage, sei zum einen unschlüssig und
stimme zum anderen nicht mit dem tatsächlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers überein. Der Gutachter habe in seiner
Gefahrenprognose nicht voraus gesetzt, dass nur eine
denunzierte Person, auf die die erhobenen Vorwürfe
tatsächlich zuträfen, gefährdet sei. Er habe vielmehr eine
generelle Gefahrenprognose für den Beschwerdeführer
angestellt.
19
Sei das Gericht der Auffassung, die
Ausführungen des Gutachters seien allgemein und wenig
detailliert, so verletze die unterbliebene Ladung des
Gutachters oder gegebenenfalls die Aufforderung, zu diesen
Punkten ergänzend Stellung zu nehmen, die
Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts. Angesichts
der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts habe die
Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht. Zu den
asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche
Ermittlungstiefe gehöre es in der Regel, den tatsächlichen
oder vermeintlichen Widersprüchen im Sachvortrag des
Asylbewerbers - etwa durch dessen Befragung - nachzugehen.
Dies habe umso mehr für ein vom Gericht eingeholtes Gutachten
zu gelten, wenn das Gericht von den Feststellungen des
Gutachters abweichen wolle. Insoweit werde das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 16a GG verletzt.
20
b) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs liege darin, dass das Gericht das
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen eigenen
politischen Aktivitäten in der Türkei sowie den Antrag auf
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung
übergangen habe. Des Weiteren verstoße das Urteil gegen das
Verbot unzulässiger Überraschungsentscheidungen.
21
2. Zugleich mit der Erhebung der
Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer den Erlass
einer einstweiligen Anordnung beantragt. Insoweit hat er
unter Vorlage eines Schreibens der Ausländerbehörde
vorgetragen, dass er nach dem 31. Dezember 2001 jederzeit mit
seiner Abschiebung rechnen müsse.
22
3. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
23
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in
einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden
Weise - auch offensichtlich begründet; denn die für die
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
24
Das angegriffene Urteil verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a
Abs. 1 GG.
25
1. Die Prüfung der Asylberechtigung betrifft
unmittelbar die Anwendung der Grundrechtsbestimmung des Art.
16a Abs. 1 GG. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in
Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "politisch Verfolgter"
sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts als auch
hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die
tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art
und Umfang ihrer Ermittlungen Art. 16a Abs. 1 GG gerecht
werden (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 76, 143
). Die Verfassungsbeschwerde eröffnet allerdings
auch im Asylverfahren keine weitere Tatsachen- oder
Revisionsinstanz. Den Fachgerichten ist vielmehr ein gewisser
Wertungsrahmen eröffnet, der sich einerseits auf die
rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts,
andererseits auf die Einschätzung von Sachverhaltselementen
selbst bezieht. Die fachgerichtlichen Ermittlungen zum
Tatbestand sind vom Bundesverfassungsgericht freilich
daraufhin zu überprüfen, ob sie einen hinreichenden Grad an
Verlässlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach, bezogen
auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend
sind (vgl. BVerfGE 76, 143 ; 83, 216 ).
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche
Beurteilung dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung
nicht mehr nachvollziehbar ist und/oder nicht auf einer
verlässlichen Grundlage beruht (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni
1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, S. 85 ; vom
12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, S. 231
; vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -, InfAuslR
1996, S. 355 ; vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97
-, InfAuslR 2000, S. 254 ). Angesichts der
Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts (vgl. dazu
BVerfGE 56, 216 ; 60, 253 ; 94, 166
) hat die Sachaufklärungspflicht des
Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
verfassungsrechtliches Gewicht (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
Februar 2000, a.a.O., S. 258 m.w.N.).
26
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den
Ausführungen des von ihm beauftragten Gutachters betreffend
die Denunziation des Beschwerdeführers als vermeintliches
PKK-Mitglied und die daraus für ihn bei einer Rückkehr in die
Türkei resultierenden Gefahren der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung nicht stand.
27
a) Angesichts der Ausführungen des Gutachters
zu den Gefahren, die für den Beschwerdeführer aus einer
Denunzierung resultieren, konnte das Gericht es nicht
dahingestellt sein lassen, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich denunziert worden ist. Dies wäre nur möglich,
wenn eine falsche Verdächtigung keine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung des Beschwerdeführers mit sich bringen
würde. Der Gutachter hat indessen darauf abgehoben, dass der
Beschwerdeführer wegen der Denunzierung als vermeintlich aktiver Kämpfer oder Unterstützer der
PKK damit rechnen müsse, bei der politischen Polizei
intensiven Verhören zu eigenen Aktivitäten oder doch zu
seinem Wissen über die Aktivitäten von führenden Kadern
ausgesetzt zu werden. Diese Verhöre gingen routinemäßig mit
Folter einher, und der Beschwerdeführer habe in den ersten
vier Tagen nicht die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand
beizuziehen. Damit hat der Gutachter Gefahren aufgezeigt, die
dem Beschwerdeführer gerade auch bei einer falschen
Verdächtigung drohen. Das Gericht verweist dem gegenüber
darauf, dass der Beschwerdeführer weder im Asylerstverfahren
noch im Folgeverfahren eigene nennenswerte politische
Aktivitäten dargelegt habe. Damit geht es offenbar davon aus,
er könne die falsche Verdächtigung ohne Weiteres entkräften,
ohne dass es dabei bereits zu asylerheblichen Übergriffen
komme. Diese Möglichkeit ist aber nach den Feststellungen des
Gutachters gerade nicht gegeben. Andere Erkenntnisquellen,
die seine Auffassung stützen könnten, führt das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht an. Unerheblich ist
auch, aus welchen Motiven heraus die Denunziation des
Beschwerdeführers erfolgt ist. Durch eine falsche
Verdächtigung ausgelöste Maßnahmen des Staates, die
beispielsweise zur Klärung eines Verdachts der Trägerschaft
asylerheblicher Merkmale eingesetzt werden, verlieren nicht
dadurch ihre asylerhebliche Qualität, dass der möglicherweise
aus asylirrelevanten Motiven handelnde Denunziant sich
gewissermaßen als mittelbarer Täter des staatlichen
Machtapparates als Werkzeug bedient. Die Lage des davon
Betroffenen kann in diesem Fall von der gleichen
Ausweglosigkeit geprägt sein, wie sie beim tatsächlichen
Träger verfolgungsverursachender Merkmale vorliegen kann; zu
denken ist hierbei vor allem an den Fall, dass der Betroffene
den Verdacht nicht zu entkräften und die wahren Zusammenhänge
nicht aufzuzeigen vermag (vgl. hierzu Beschlüsse der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
8. November 1990 - 2 BvR 933/90 -, InfAuslR 1991, S. 25
; vom 17. April 1991 - 2 BvR 1686/90 -, InfAuslR
1992, S. 66 ; vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 472/91 -,
InfAuslR 1992, S. 222 , und vom 28. Januar
1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAuslR 1993, S. 142 ,
alle im Anschluss zu BVerfGE 80, 315 ; 81, 142
).
28
b) Möglicherweise wollte das
Verwaltungsgericht wegen der von ihm angenommenen
Haltlosigkeit der von den Denunzianten aufgestellten
Behauptungen und des pauschalen Inhalts der Anzeige Zweifel
daran äußern, dass die staatlichen Stellen den Vorwurf, der
Beschwerdeführer habe sich der PKK angeschlossen, überhaupt
ernst nehmen würden. Sollte das Gericht deshalb davon
ausgegangen sein, es werde aus diesem Grunde gar nicht erst
zu einem Verhör des Beschwerdeführers kommen, so beruhte auch
eine solche Annahme nicht auf hinreichend tragfähigen
Feststellungen; sie durfte schon angesichts des Umstandes,
dass es sich bei den Denunzianten um Dorfschützer handelte,
nicht ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts der
Entscheidung zugrunde gelegt werden.
29
c) Nicht nachvollziehbar ist schließlich,
weshalb das Gericht den Sachverständigen nicht zur
Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung
geladen hat, wenn es dessen Ausführungen zur Denunzierung des
Beschwerdeführers für "sehr allgemein" gehalten und weitere
Details und Hintergründe vermisst hat. Hierin liegt ein
verfassungsrechtlich erheblicher Verstoß gegen die
Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1
VwGO.
30
d) Das angegriffene Urteil beruht auf dem
dargestellten Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1 GG.
31
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
demnach aufzuheben, ohne dass es noch auf die zusätzlich
erhobenen Gehörsrügen ankommt. Die Sache ist an das
Verwaltungsgericht Oldenburg zurückzuverweisen (vgl.
§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit
über das Asylbegehren des Beschwerdeführers erneut
entschieden werden kann. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird damit
gegenstandslos (vgl. BVerfGE 7, 99 ).
32
2. Der Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2001 ist damit
gegenstandslos.
33
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG.
Die Erstattung der Auslagen auch für das Verfahren über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entspricht
der Billigkeit, weil dieser Antrag im Hinblick auf die dem
Beschwerdeführer konkret drohende Abschiebung zunächst
erforderlich war und über ihn (nur) deswegen nicht
entschieden wurde, weil die Ausländerbehörde später zugesagt
hat, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig
abzusehen.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.