BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1940/05 -
des Herrn G…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 17. März 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom
30. September 2005 - 2 Qs 413/05 - sowie der Beschluss
des Amtsgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2004 - 28 Gs
4154/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des
Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes in
einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
2
1. Der Beschwerdeführer war leitender
Angestellter (Abteilungsleiter Produktmarketing und
Beschaffung) der N. AG, die in großem Umfang europaweit mit
Mobilfunkgeräten handelte.
3
Im Rahmen einer bundesweit koordinierten
Umsatzsteuerprüfung fiel die N. AG im Zeitraum 2001 bis 2003
wiederholt durch Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen auf, die
der Beteiligung an so genannten „Umsatzsteuerkarussellen“
verdächtig waren. Dabei geht es darum, dass ein
Handelsgegenstand tatsächlich oder scheinbar in einer
Handelskette immer weiter veräußert wird und einer der
Beteiligten, der so genannte "missing trader", die von ihm in
einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vorsätzlich nicht
entrichtet oder sich vorsätzlich oder leichtfertig außer
Stande gesetzt hat, diese Steuer zu entrichten. Ziel ist es,
den durch rechtswidrige Verkürzung der Umsatzsteuer erzielten
Betrag zur Verbilligung der im Karussell weiter gelieferten
Waren zu verwenden (vgl. BGH, NJW 2002, S. 3036
; NStZ 2003, S. 268).
4
In den Ermittlungen bezog sich der Verdacht
auf drei konkrete Geschäftszusammenhänge: Im Juli 2003 sei
die N. AG Teil einer mehrgliedrigen Lieferantenkette für 2500
Mobilfunkgeräte gewesen, in deren Verlauf möglicherweise
gefälschte Lieferscheine und Rechnungen ausgestellt wurden.
Im Januar und Februar 2002 habe die N. AG Mobilfunkgeräte
teilweise erheblich unter Preis veräußert. Schließlich habe
die AG mit zahlreichen Firmen in Italien Geschäftskontakte
unterhalten, die teils als Scheinfirmen bekannt waren und
gegen die teilweise der Verdacht der Steuerhinterziehung
vorlag.
5
2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
8. Dezember 2004 ordnete das Amtsgericht die
Durchsuchung des Beschwerdeführers, seiner Wohnung, Fahrzeuge
und „der ihm sonst zugänglichen Räume“, seines Arbeitsplatzes
und seiner Bankbehältnisse an. Sichergestellt werden sollten
„sämtliche Unterlagen“ und Datenträger,
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„aus denen die Entstehung und Verwendung von
Einkünften oder von Vermögenswerten sowie die Anknüpfung, die
Durchführung und der Abschluss von Geschäften ersichtlich
sind, die auf die Beihilfe zur Gestaltung der gewerbsmäßigen
Hinterziehung von Umsatzsteuer Rückschlüsse ziehen
lassen.“
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Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, als
leitender Angestellter Beihilfe zur strafbaren Hinterziehung
von Umsatzsteuer geleistet zu haben, in dem er wissentlich
und wollend im Rahmen so genannter Karussellgeschäfte mit
Mobiltelefonen Hilfe leistete,
8
„Umsatzsteuer nicht abzuliefern, da er
belegmäßig innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren
darstellte, obwohl den Abnehmern im EU-Ausland die
erforderliche Verfügungsmacht über die Waren tatsächlich
nicht verschafft worden ist,
9
Vorsteuern aus Einkaufsrechnungen von Waren
geltend zu machen, denen wirtschaftlich relevante Lieferungen
nicht zu Grunde gelegen haben, aber die beteiligten
Unternehmen als Bestandteile eines wirtschaftlichen
unsinnigen Warenkreislauf anzusehen sind.“
10
Außerdem stehe der Beschwerdeführer in dem
Verdacht, für das Jahr 2003 zu Unrecht die
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau
beantragt zu haben, obwohl seine Ehefrau bereits im Jahr 2002
die bisherige gemeinsame Wohnung verlassen habe.
11
3. Im Rahmen der am 10. Dezember 2004
durchgeführten Durchsuchung sowohl des Büros als auch der
Privatwohnung des Beschwerdeführers wurden verschiedene
Unterlagen sichergestellt und auf dem Firmenserver der N. AG,
dem persönlichen Computer des Beschwerdeführers und seinem
Mobiltelefon gespeicherte Daten kopiert.
12
4. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss
gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht mit dem
angegriffenen Beschluss vom 30. September 2005. Auf
welche Indiztatsachen sich der Tatverdacht stütze, brauche im
Durchsuchungsbeschluss nicht angegeben zu werden, zumal
derartige Angaben „regelmäßig dem Zweck der Strafverfolgung
zuwiderlaufen“.
13
5. Mehrere Monate vor der hier
gegenständlichen Durchsuchung hatte das Amtsgericht Oldenburg
bereits mit im wesentlichen gleich lautenden Beschlüssen die
Geschäftsräume der N. AG und der bei dieser tätigen
Hauptverdächtigen durchsuchen lassen; die Durchsuchung beim
Vorstandsvorsitzenden der N. AG war Gegenstand einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 2007
- 2 BvR 1797/05 -, WM 2007,
S. 1046 ff.).
14
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 10 Abs. 1 und 2 GG durch die Beschlagnahme und
Auswertung der von ihm genutzten Mobiltelefone sowie aus
Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4 GG durch die Anordnung der
Durchsuchung. Die von den Ermittlungsbehörden angeführten
geschäftlichen Vorgänge begründeten keinen Tatverdacht,
sondern seien jeweils rechtmäßig gewesen. Im Rahmen von
Umsatzsteuerkarussellen komme typischerweise eine Vielzahl so
genannter „Buffer“ vor, welche gerade nichts von ihrer Rolle
und einem etwaigen Umsatzsteuerbetrug wüssten. Die
angegriffenen Beschlüsse seien verfassungswidrig, weil sie
die Verstrickung des Beschwerdeführers nicht ansatzweise
darlegten, die vorgeworfenen Tathandlungen nicht angäben und
die zu suchenden Beweismittel nicht eingrenzten. Die
Durchsuchung sei im Übrigen unverhältnismäßig gewesen, weil
weniger einschneidende Mittel zu Gebote gestanden hätten,
etwa die exakte Überprüfung der bereits vorhandenen Belege
oder die Einholung von Auskünften bei den jeweiligen
Wohnsitzfinanzämtern der Lieferanten und Kunden.
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Beim Auslesen des Mobiltelefons seien zu
Unrecht § 100g und § 100h StPO nicht beachtet
worden.
16
Der Richtervorbehalt des Art. 13
Abs. 2 GG sei offensichtlich nicht ausgeübt worden, weil
der Durchsuchungsbeschluss bis auf leichte formale
Veränderungen dem vorformulierten Antrag der
Staatsanwaltschaft entspreche. Die nach der
ersten Durchsuchungsaktion im Lauf des Jahres 2004 gewonnenen
Zeugenaussagen und sonstigen Erkenntnisse sowie eine
zwischenzeitliche Entscheidung des Niedersächsischen
Finanzgerichts seien vom Ermittlungsrichter offensichtlich
nicht berücksichtigt worden.
17
2. Das Niedersächsische Justizministerium hat
von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen
Gebrauch gemacht. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 190 Js 65608/04 der Staatsanwaltschaft Oldenburg
vorgelegen.
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Anordnung der Durchsuchung wendet, nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist in einem die Zuständigkeit der
Kammer nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
eröffnenden Sinne offensichtlich begründet.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Art und Weise der Durchsuchung richtet, wird sie nicht
zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; die
Verfassungsbeschwerde hat insoweit keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und 2 GG, soweit sie die Durchsuchung anordnen
und die dagegen gerichtete Beschwerde verwerfen.
21
a) Eine Durchsuchung greift schwerwiegend in
die von Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Lebenssphäre
ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95
; 96, 27 ; 103, 142 ).
Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen
Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht
es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer
Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Der
Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der
Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl.
BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76,
83 ; 103, 142 ). Das Grundgesetz
geht davon aus, dass Richter aufgrund ihrer persönlichen und
sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung
unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am
besten und sichersten wahren können. Bei Maßnahmen wie der
Durchsuchung, die regelmäßig ohne vorherige Anhörung des
Betroffenen angeordnet werden, soll die Einschaltung des
Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des
Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE
103, 142 ). Dies setzt eine eigenverantwortliche
richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die
richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache
(vgl. BVerfGE 57, 346 ).
22
b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss
dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme
messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl.
BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103,
142 ). Dazu muss der Beschluss insbesondere den
Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt
wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist.
Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich
in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren
und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl.
BVerfGE 42, 212 ; 103, 142
). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu
begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Tat, wenn auch
kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen
des Einzelfalls möglich ist. Der Richter muss weiterhin
grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt
derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so
genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann.
Der Schutz der Privatsphäre darf nicht allein dem Ermessen
der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten
Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ). Es enthebt den
Ermittlungsrichter nicht der eigenen Mitteilung und Bewertung
des aus seiner Sicht maßgeblichen Verdachts, dass sich aus
dem im Beschluss nicht mitgeteilten Akteninhalt
möglicherweise Verdachtshinweise ergeben können (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002,
S. 1941 und vom 9. Februar 2005
- 2 BvR 984/04 u.a. -, NStZ-RR 2005, S. 203
); denn das Gericht kann sich nicht darauf
verlassen, dass der Akteninhalt auch den mit der Durchsuchung
befassten Beamten vertraut ist und sie die Zielrichtung der
Maßnahme entsprechend begrenzen können. Ein
Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über
den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt
der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird
rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht
gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen
Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den
Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl.
BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45,
82; 50, 48 ; 71, 64 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar
2005 - 2 BvR 984/04 u.a. -, NStZ-RR 2005,
S. 203 ).
23
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend
Rechnung.
24
a) Die Schilderung der aufzuklärenden
Straftaten im angegriffenen Beschluss beschränkt sich auf
eine knappe und lediglich abstrakte Beschreibung des
angenommenen Modells der Steuerhinterziehung, ohne den
konkreten Lebenssachverhalt näher zu bezeichnen. Es bleibt
gänzlich offen, auf welchen Handlungen der Tatverdacht
beruht. Das Amtsgericht untersucht nicht, wie die einzelnen
im Ermittlungsbericht aufgeführten Geschäftsabschlüsse,
Warenlieferungen, geleisteten Zahlungen oder sonstigen
Geschäftsvorfälle einzelnen Straftatbeständen zuzuordnen sind
und weshalb sie auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung
gerade der N. AG hindeuten. Der Hinweis auf die Vornahme von
so genannten Karussellgeschäften genügt dabei nicht; denn
hierunter werden sehr unterschiedliche Verfahrensweisen zur
Hinterziehung von Umsatzsteuer gefasst (vgl. dazu BFH, BB
2005, S. 702 ; Liebau, BB 2005,
S. 415 ff.; Lohse, IStR 2005, S. 300 ff.;
Hillmann-Stadtfeld, DStR 2002, S. 434 ff.).
25
Der Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt des
Erlasses des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses hätte
eine eingehende rechtliche Prüfung des Tatverdachts erlaubt.
Der Ermittlungsbericht des Finanzamts für Steuerfahndung
schildert eingehend eine ganze Reihe von verdächtigen
Vorgängen und Geschäftsbeziehungen der N. AG zu Unternehmen,
gegen die aus den unterschiedlichsten Gründen
Verdachtsmomente vorlagen (insoweit eingehend BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
3. April 2007 - 2 BvR 1797/05 -).
26
Eine genaue Bezeichnung und eine
- zumindest ansatzweise - rechtliche Bewertung und
Zuordnung der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten
Sachverhalte, die nicht sämtlich strafrechtlich relevant sein
dürften, wäre danach durchaus möglich gewesen. Gerade mit
Blick auf den weitgefassten Tatzeitraum (Januar 2001 bis
September 2003), der im Übrigen auch nicht näher erläutert
wird, hätte zu einer genaueren, die verdachtsbegründenden
Einzeltaten zumindest beispielhaft benennenden Prüfung Anlass
bestanden. Der spezifische richterliche Beitrag, aus den
vielfältigen tatsächlichen Ermittlungsergebnissen der
Steuerfahndung diejenigen zu bezeichnen, die einen
Straftatverdacht begründen, oder aber von dem Erlass der
beantragten Maßnahme abzusehen, wird nicht geleistet. Eine
Begrenzung der angeordneten Durchsuchung auf die
verdachtsbegründenden Unterlagen findet nicht statt, die
Fassung des Durchsuchungsbeschlusses legt den Zugriff auf
nahezu alle Liefervorgänge des Unternehmens aus den Jahren
2001 bis 2003 nahe.
27
b) In dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss
wird nicht ansatzweise aufgezeigt, welchen Tatbeitrag der
Beschwerdeführer persönlich geleistet haben soll. Allein die
Benennung seiner Position im Unternehmen der N. AG reicht
angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit nicht aus, den
mutmaßlichen Tatbeitrag des Beschwerdeführers hinreichend
genau zu kennzeichnen. Es wird auch nicht deutlich, inwiefern
sich der vom Ermittlungsrichter nur als Beihilfe gewertete
Beitrag des Beschwerdeführers von dem der übrigen, als
Haupttäter beschuldigten Entscheidungsträgern unterschieden
haben soll.
28
Soweit in den Ermittlungsakten und in der
Beschwerdeschrift von möglicherweise steuerstrafrechtlich
relevanten Vorgängen um die Beschaffung von zwei
Flachbild-TV-Geräten die Rede ist, wird dies in den
angegriffenen Beschlüssen nicht erwähnt und zur Begründung
der Durchsuchung herangezogen.
29
c) Die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses
lässt danach besorgen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung
zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktion des Richtervorbehalts
gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat.
Zwar trifft es zu, dass allein die Übernahme des Antrags der
Staatsanwaltschaft durch den Ermittlungsrichter noch nicht
auf das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung des
Sachverhalts schließen lässt. Auch müssen sich die
Beschlussgründe grundsätzlich nicht zu jedem denkbaren
Gesichtspunkt des Tatverdachts verhalten. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar ist es aber,
wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die
Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems
aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig
fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 -, juris).
Solche Umstände lagen hier vor, weil die Räume der N. AG und
die Büros und Wohnhäuser der Mitbeschuldigten des
Beschwerdeführers bereits mehrere Monate zuvor durchsucht
worden waren und anschließend die sichergestellten Unterlagen
ausgewertet und zahlreiche Zeugen vernommen wurden.
Angesichts dessen hätte es sich aufdrängen müssen, die
Bedeutung der seither gewonnenen Erkenntnisse für den
Verdacht gegen den Beschwerdeführer zumindest kurz
darzulegen.
30
3. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist der Beschluss des Landgerichts nicht
deshalb zu beanstanden, weil er das Auslesen des
Mobiltelefons des Beschwerdeführers für rechtmäßig hält. Die
nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich
des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten
werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und
gegebenenfalls auch durch Art. 13 Abs. 1 GG
geschützt (vgl. BVerfGE 115, 166 ff.).
31
4. Soweit der angegriffene Beschluss die
Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wegen des
Verdachts der Abgabe einer unrichtigen
Einkommensteuererklärung anordnet, wurde er vom
Beschwerdeführer nicht angegriffen und vom Landgericht nicht
geprüft, so dass er insoweit auch nicht Gegenstand des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist.
32
Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an
das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
33
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.