BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1940/10 -
des Herrn M…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 16. April 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom
30. Juli 2010 - 2 Ws 459/10 - und der Beschluss des
Landgerichts Aachen vom 1. Juni 2010 - 33 StVK
415/10 K - verletzen den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes.
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land
Nordrhein-Westfalen haben dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in
einem sogenannten „Altfall“ im Anwendungsbereich des
§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB.
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1. a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer
wurde seit 1982 wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Unter anderem wurde er 1982 wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten und 1984 wegen
sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt. Zuletzt wurde er durch Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 1991 wegen
gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
gemeinschaftlicher Nötigung, sexueller Nötigung in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und gemeinschaftlicher Nötigung sowie
versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das Landgericht die
Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung an.
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b) Die Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird seit dem
4. Januar 1997 vollzogen. Am 3. Januar 2007 war er
seit zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht.
In einem Beschluss vom 16. Oktober 2008 lehnte die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen es ab, die
Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, weil weiterhin
die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer infolge seines
Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.
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c) Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2010
beantragte der Beschwerdeführer, „ihn unverzüglich aus der
Haft zu entlassen“. Mit Beschluss vom 1. Juni 2010
lehnte die Strafvollstreckungskammer diesen Antrag ebenso wie
eine Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung ab. Zur
Begründung führte sie aus, dass nach der seinerzeit geltenden
Rechtslage die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
nicht auf zehn Jahre befristet sei. Der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
17. Dezember 2009 (NJW 2010, S. 2495 ff.)
komme keine unmittelbare innerstaatliche Wirkung zu. Für
deutsche Gerichte gelte die verbindliche Feststellung im
Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ff.), dass der
Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete
Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Im
Überprüfungsbeschluss vom 16. Oktober 2008 sei ausgeführt
worden, dass die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde
infolge seines Hanges ohne die weitere Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung erhebliche Straftaten begehen, welche
die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen würden.
In der für das laufende Überprüfungsverfahren eingeholten
Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt werde
das beanstandungsfreie Verhalten des Beschwerdeführers im
geschlossenen Vollzug in einer offenen Abteilung des
Hafthauses beschrieben. Auch die Anstaltspsychologin habe
sich positiv geäußert und festgestellt, dass sich die
Entwicklung zu einem stabileren Haftverhalten weiter
fortgesetzt habe. Sie habe jedoch zugleich eine
gutachterliche Überprüfung angeregt, welchen strukturellen
und handlungsorientierten Rahmen der Beschwerdeführer
benötige, damit bestehenden Restrisiken entgegengewirkt und
eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ermöglicht
werde. Die Kammer sei im Anschluss hieran der Auffassung,
dass eine sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung
ohne eine solche hinreichende gutachterliche Klärung und eine
genügende Vorbereitung des Beschwerdeführers aus den
letztlich noch fortdauernden Gründen des Beschlusses im
letzten Überprüfungsverfahren nicht zu verantworten sei.
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d) Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010
erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, die das
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2010 verwarf.
Der Senat teile die Auffassung der Strafvollstreckungskammer,
dass die vor Inkrafttreten des § 67d Abs. 3 StGB
verhängte, über einen Zeitraum von zehn Jahren vollstreckte
Sicherungsverwahrung aufgrund der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weder für
erledigt zu erklären noch der Beschwerdeführer aus der
Sicherungsverwahrung zu entlassen sei, weil die Umsetzung
dieses Urteils dem deutschen Gesetzgeber obliege.
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e) Den Antrag des Beschwerdeführers, ihn
im Wege der einstweiligen Anordnung unverzüglich aus der Haft
zu entlassen, lehnte die 3. Kammer des Zweiten Senats
mit Beschluss vom 13. September 2010 ab.
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f) Mit Beschluss vom 27. Dezember
2011 lehnte es die Strafvollstreckungskammer erneut ab, die
Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Auf Grundlage
der verfügbaren Erkenntnisse zur Persönlichkeit des
Beschwerdeführers, seines Vorlebens, der Tatumstände, des
Gewichts der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter, des
Vollzugsverhaltens, der Lebensverhältnisse und der sonstigen
prognostisch relevanten Gesichtspunkte sei weiterhin zu
besorgen, dass er im Falle seiner Entlassung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt erneut Straftaten von erheblichem
Gewicht begehen würde. Es sei davon auszugehen, dass die im
Urteil des Landgerichts Duisburg festgestellte Gefährlichkeit
des Beschwerdeführers fortbestehe. Dies gelte auch unter
Berücksichtigung der strengen Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai
2011, die hier in Bezug auf die Überprüfung der Fortdauer der
Maßregel zu beachten seien. Nach den Feststellungen der
Sachverständigen leide der Beschwerdeführer unter einer
kombinierten dissozialen und sadistischen
Persönlichkeitsstörung. Dies sei nach Auffassung der Kammer
für die Annahme einer psychischen Störung ausreichend.
Darüber hinaus bestehe nach den Feststellungen der
Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließe,
jedenfalls zur Zeit noch eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in
der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers
abzuleiten sei.
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g) Über die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss wurde bislang nicht
entschieden.
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2. Mit seiner gegen die im Jahr 2010
ergangenen Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG
und Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG.
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Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen und das Bundesministerium der Justiz
hatten Gelegenheit zur Äußerung. Dem Bundesverfassungsgericht
hat das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Duisburg
vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Nach den Maßstäben,
die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.),
ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich
begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig. Der mit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über
zehn Jahre hinaus einhergehende erhebliche
Grundrechtseingriff (BVerfGE 128, 326 ) lässt das
Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers trotz der
zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts
Aachen vom 27. Dezember 2011 fortbestehen (vgl. BVerfGE
91, 125 ; 108, 251 ).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet.
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a) Der den angegriffenen Entscheidungen
zugrundeliegende § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in
der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998
(BGBl I S. 160) ist, wie der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 4. Mai 2011
(BVerfGE 128, 326 ff.) festgestellt hat, mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG und, soweit er in Verbindung mit
§ 2 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs zur Anordnung der
Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus
auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor
Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 begangen wurden, darüber hinaus mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar.
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Aufgrund der Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts unter Nummer III.2. Buchstabe a des
Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 ist die Vorschrift
längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar, mit der
Maßgabe, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch
angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung
psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz
- ThUG) - Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts
der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom
22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) - leidet. Zudem
haben die zuständigen Vollstreckungsgerichte unverzüglich zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer
Sicherungsverwahrung gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen
nicht vor, ordnen sie die Freilassung der betroffenen
Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum
31. Dezember 2011 an (vgl. Nummer III.2. Buchstabe b des
Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011). Die Überprüfungsfrist
für die Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt überdies
in der Konstellation des § 67d Abs. 3 Satz 1
StGB im Rahmen der Weitergeltung der Vorschrift abweichend
von § 67e Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr
(vgl. Nummer III.2. Buchstabe c des Tenors des Urteils vom 4.
Mai 2011).
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b) Dies zugrunde gelegt, verletzen die
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die angegriffenen
Entscheidungen beruhen auf der verfassungswidrigen Vorschrift
des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen
gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I
S. 160) und genügen den Anforderungen nicht, die sich
für eine verfassungsgemäße Entscheidung auf der Grundlage der
für weiter anwendbar erklärten Vorschrift des § 67d
Abs. 3 Satz 1 StGB aus den Maßgaben des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ergeben. Die
Gerichte haben namentlich nicht geprüft, ob nach diesen
Maßstäben eine Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zulässig ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie im Zeitpunkt
ihrer jeweiligen Entscheidung das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht
berücksichtigen konnten, weil diese Entscheidung noch nicht
ergangen war (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09 -, EuGRZ 2011,
S. 413 ). Für die Feststellung einer
Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Urteile im Zeitpunkt
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an;
unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den
Fachgerichten vorwerfbar ist (BVerfGE 128, 326
).
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3. Es ist daher festzustellen, dass die
angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinen
Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verletzen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Sie sind jedoch entgegen der Regel der
§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG nicht
aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen, da sie
durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom
27. Dezember 2011 prozessual überholt sind und die
Fachgerichte somit bereits mit der in Nummer III.2. Buchstabe
b des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 angeordneten
erneuten Sachprüfung begonnen haben.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.