BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 194/05 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8.
November 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ausschluss vermögensrechtlicher Ansprüche vom
Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes durch den Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Deutschen
Demokratischen Republik zur Regelung offener
vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987.
2
1. Die Deutsche Demokratische Republik (DDR)
schloss in den 70er und 80er Jahren des vergangenen
Jahrhunderts mit mehreren westeuropäischen Staaten sogenannte
Globalentschädigungsabkommen. Mit dem Vertrag zur Regelung
offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987
(Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
VermG, Bd. 2, Anh II 6) verpflichtete sich die
DDR gegenüber der Republik Österreich zur Zahlung einer
Globalentschädigungssumme "zur Abgeltung von
vermögensrechtlichen Ansprüchen, die der Republik Österreich,
österreichischen Staatsbürgern oder österreichischen
juristischen Personen dadurch erwachsen sind, dass ihr
Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch
sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen
Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt
ist" (Art. 1). Nach Art. 7 des Vertrags sollten mit
vollständiger Bezahlung der in Art. 1 genannten Summe
alle vom Vertrag erfassten vermögensrechtlichen Ansprüche
endgültig erledigt sein. Die Bundesrepublik Deutschland
überwies im Juni 1993 die letzte Rate an die Republik
Österreich. Die Summe wurde nach einer von den
österreichischen Behörden festgesetzten Aufstellung
verteilt.
3
2. a) Die Beschwerdeführer sind
österreichische Staatsangehörige. Als Rechtsnachfolger ihrer
1974 verstorbenen Mutter waren sie Eigentümer eines
Grundstücksanteils in Ostberlin, der im Jahre 1981 in so
genanntes Volkseigentum überführt wurde. Im Rahmen der
Verhandlungen zwischen der DDR und der Republik Österreich
über den Abschluss eines Globalentschädigungsabkommens
reichte die österreichische Seite zugunsten der
Beschwerdeführer eine Anmeldung ein, die dazu führte, dass
ihr Miteigentumsanteil bei der Festlegung der
Globalentschädigungssumme berücksichtigt wurde.
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b) Im Jahre 1998 lehnte das Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen einen Antrag der Beschwerdeführer auf
Rückübertragung des Grundstücksanteils auf der Grundlage des
Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz - VermG, BGBl 1997 I S. 1974) ab.
Bei dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR
zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen handele es
sich um eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von
§ 1 Abs. 8 lit. b VermG, hinsichtlich derer
das Vermögensgesetz nicht anwendbar sei. Da Österreich mit
dem Abschluss des Vertrags mit Wirkung für seine
Staatsangehörigen auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher
Ansprüche verzichtet habe, hätten sich alle diesbezüglichen
Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger erledigt. Den
hiergegen gerichteten Widerspruch der Beschwerdeführer wies
der Widerspruchsausschuss beim Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen zurück.
5
c) Die von den Beschwerdeführern erhobene
Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Bescheide des Amtes
zur Regelung offener Vermögensfragen seien rechtmäßig, weil
die Beschwerdeführer mangels Anwendbarkeit des
Vermögensgesetzes nicht zum Kreis der Berechtigten im Sinne
von § 2 Abs. 1 VermG zählten. Da der
streitgegenständliche Grundstücksanteil durch Anmeldung in
den Anwendungsbereich des Globalentschädigungsabkommens
einbezogen worden sei, gelange § 1 Abs. 8
lit. b VermG zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht ließ
die Revision gegen das Urteil nicht zu.
6
d) Das Bundesverwaltungsgericht wies die von
den Beschwerdeführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
mit Beschluss vom 1. November 2004 zurück. Da der
Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 lit. b
VermG lediglich voraussetze, dass der betroffene
Vermögensgegenstand wirksam in das Entschädigungsabkommen
einbezogen worden sei, komme es in der Revision nicht darauf
an, ob Österreich mit dem Abschluss des
Globalentschädigungsabkommens auf Entschädigungsansprüche
seiner Staatsangehörigen verzichtet habe oder nicht. Es sei
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,
dass der Zweck von § 1 Abs. 8 lit. b VermG
darin liege, einen nochmaligen Ausgleich von
Vermögensschädigungen zu vermeiden, die der DDR zuzurechnen
und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen
worden seien.
7
Mit ihrer fristgemäß eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
8
Infolge der Auslegung von § 1 Abs. 8
lit. b VermG im Sinne eines Ausschlusstatbestands würden
sie gegenüber deutschen und anderen ausländischen
Antragstellern benachteiligt. Die Ungleichbehandlung könne
sachlich nicht gerechtfertigt werden, weil sie auf einer
fehlerhaften Auslegung des Vertrags zur Regelung offener
vermögensrechtlicher Fragen beruhe. Die Auslegung dieses
Vertrags durch die deutschen Gerichte, nach der Österreich
auf Individualansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet
habe, ziehe die Verfassungswidrigkeit des Vertrags nach
österreichischem Recht nach sich und missachte insofern den
Auslegungsgrundsatz "in dubio mitius". Eine
völkerrechtskonforme Auslegung ergebe, dass Österreich mit
dem Abschluss des Globalentschädigungsabkommens nicht auf
Rückforderungsansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet
habe. Daher werde der Vertrag nicht von § 1 Abs. 8
lit. b VermG erfasst.
9
Die Gerichte hätten ihrer völkerrechtlichen
Pflicht, bei der Auslegung des Vertrags die Rechtsposition
Österreichs als Vertragspartner der DDR sachgerecht zu
berücksichtigen, ferner durch Anhörung der österreichischen
Regierung nachkommen müssen. Indem die Gerichte eine solche
Anhörung unterlassen hätten, seien die Beschwerdeführer in
ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG verletzt worden.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat, vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
11
1. Es bestehen bereits Zweifel an der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem
Gesichtspunkt der Begründungsanforderungen der §§ 92, 23
Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführer stützen
ihre Verfassungsbeschwerde auf die fachgerichtliche Auslegung
des Vertrags zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen
und übertragen diese ohne nähere Darlegungen auf diejenige
des § 1 Abs. 8 lit. b VermG. Mit der in den
angegriffenen Entscheidungen vertretenen Sichtweise, dass es
auf die Auslegung des Vertrags angesichts des eindeutigen
Wortlauts von § 1 Abs. 8 lit. b VermG gar
nicht ankomme, haben sie sich demgegenüber nicht
auseinandergesetzt. Ohne diesbezügliche Darlegungen kann
indes nicht beurteilt werden, ob die Auslegung des
Globalentschädigungsabkommens durch die Fachgerichte zwingend
auf diejenige des § 1 Abs. 8 lit. b VermG zu
übertragen ist.
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet.
13
a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG. Dieser verlangt, wesentlich Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei einer
Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3
Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt
wird als andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 82, 126
; 88, 87 ).
14
aa) Die Beschwerdeführer tragen vor, die
Ungleichbehandlung zwischen ihnen als österreichischen
Staatsangehörigen einerseits und deutschen sowie anderen
ausländischen Staatsangehörigen andererseits könne aufgrund
der fehlerhaften Auslegung des Vertrags zur Regelung offener
vermögensrechtlicher Fragen nicht gerechtfertigt werden.
Ungeachtet der insoweit bestehenden Zweifel an der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt damit im
Hinblick auf die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen
die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG verletzen, der Auslegung des
Globalentschädigungsabkommens maßgebliche Bedeutung zu.
15
(1) Die Auslegung und Anwendung des die
Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkervertragsrechts ist
vorrangig Aufgabe der Fachgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und
Anwendung der die Bundesrepublik Deutschland bindenden
völkerrechtlichen Verträge grundsätzlich nur daraufhin, ob
sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder
mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar
sind (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 111, 307
).
16
Diese Grundsätze gelten auch für den
vorliegend relevanten Vertrag zur Regelung offener
vermögensrechtlicher Fragen. Dieser ist nicht infolge der
Herstellung der Einheit Deutschlands erloschen, da die
wiedervereinigte Bundesrepublik Deutschland als
Rechtsnachfolgerin der DDR in den Vertrag eingetreten ist
(Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003
- 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280; zum
Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden
vgl. BVerfGK 3, 367 ). Dies ergibt sich zwar nicht
unmittelbar aus Art. 12 des Einigungsvertrags (EV,
BGBl 1990 II S. 889), der die Frage der Nachfolge
in völkerrechtliche Verträge der DDR nicht beantwortet
(BVerfGE 96, 68 ). Die Bundesrepublik
Deutschland und die Republik Österreich haben jedoch auf der
Grundlage von Art. 12 EV Konsultationen geführt und in
deren Rahmen übereinstimmend festgestellt, dass der Vertrag
zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen fortbesteht
(vgl. dazu Entscheidung des Österreichischen
Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 1992
- B 214/92-11; G 21/92-11 -, VIZ 1993, S. 360
). Dementsprechend ist das Abkommen in der
Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher
Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit
Österreich vom 17. Juni 1992 (BGBl 1992 II
S. 497) nicht erwähnt.
17
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der
Vertrag nicht gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG
durch Zustimmungsgesetz transformiert bzw. in Vollzug gesetzt
wurde. Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmung des
Grundgesetzes auf die Nachfolge der Bundesrepublik
Deutschland in völkerrechtliche Verträge der DDR anwendbar
ist (verneinend Papenfuß, Die Behandlung der
völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zuge der Herstellung
der Einheit Deutschlands, 1997, S. 127 ff.). Denn
zum einen hat die nach innerstaatlichem Recht zu beurteilende
Frage der Vertragsumsetzung grundsätzlich keine Auswirkungen
auf die im Außenverhältnis bestehende Bindung der
Bundesrepublik Deutschland an den Vertragsinhalt (vgl.
Art. 46 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention
- WVK, BGBl 1985 II S. 927). Zum anderen ermächtigt
der Einigungsvertrag, der gemäß Art. 59 Abs. 2 GG
innerstaatlich umgesetzt bzw. in Vollzug gesetzt wurde, die
Bundesregierung zu Konsultationen mit den Vertragspartnern
über das Fortgelten, Anpassen oder Erlöschen der Verträge der
DDR (vgl. Herdegen, in: Isensee/Kirchhof
HdbStR Bd. IX, 1997, § 214 Rn. 29; Heß, VIZ
1993, S. 331 ; Zimmermann, Staatennachfolge
in völkerrechtliche Verträge, 2000, S. 272,
Anm. 184). Auch angesichts der
Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. nur
BVerfGE 111, 307 ) ist es von Verfassungs
wegen nicht geboten, bei der Nachfolge in völkerrechtliche
Verträge der DDR ausnahmslos auf der Zustimmung des
parlamentarischen Gesetzgebers zu bestehen. Dementsprechend
ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung
davon ausgegangen, dass die Bundesrepublik Deutschland in die
Globalentschädigungsabkommen der DDR eingetreten ist (vgl.
nur BVerfGK 3, 367 ). Dem ist auch die
Staatspraxis gefolgt. So hat die Bundesrepublik Deutschland
im Falle des vorliegend relevanten Vertrags nach der
Wiederherstellung der Einheit Deutschlands den noch
ausstehenden Betrag an die Republik Österreich gezahlt, womit
die vermögensrechtlichen Ansprüche der österreichischen Seite
erloschen sind. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab ist die Auslegung des Vertrags damit nicht
anders zu beurteilen, als wenn der Vertrag gemäß Art. 59
Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatlich umgesetzt bzw. in
Vollzug gesetzt worden wäre.
18
(2) Gemessen an diesem Maßstab fehlt es an
einer willkürlichen Auslegung des
Globalentschädigungsabkommens. Das Bundesverfassungsgericht
hat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der
Fachgerichte vertretene Auffassung zur Wirkung der von der
DDR mit anderen Staaten geschlossenen
Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnet (Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember
1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139
; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000
- 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003
- 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280
; BVerfGK 3, 367 ).
Diese Auffassung, nach der die betreffenden Staaten mit dem
Abschluss der Abkommen mit Wirkung für ihre Staatsangehörigen
auf mögliche Rückforderungsansprüche verzichtet hätten, ist
zwar nicht die einzig vertretbare. Anhaltspunkte dafür, dass
die angegriffenen Entscheidungen auf sachfremden Erwägungen
beruhen und damit willkürlich sind, sind jedoch nicht
ersichtlich. Die ihnen zugrunde liegende Auffassung zur
Wirkung des Globalentschädigungsabkommens findet in dem
völkerrechtlichen Institut des diplomatischen Schutzes
vielmehr einen normativen Anknüpfungspunkt (vgl. Beschluss
der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR
36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.).
19
Zwar werden zum Verhältnis von diplomatischem
Schutz und individuellem Forderungsrecht zwei gegenläufige
Ansichten vertreten (vgl. nur Heß, VIZ 1993, S. 331
). Die Rechtsansicht des Österreichischen
Verfassungsgerichtshofs, nach der eine vollständige Trennung
der privaten und der völkerrechtlichen Forderung besteht
(Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs
vom 25. Juni 1992 - B 214/92-11; G
21/92-11 -, VIZ 1993, S. 360 ), hat
gegenüber der Auslegung des Vertrags durch die Gerichte der
Bundesrepublik Deutschland als des anderen Vertragspartners
jedoch kein überwiegendes Gewicht (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003
- 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280
).
20
Die Fachgerichte haben ihre auch in § 1
Abs. 8 lit. b VermG zum Ausdruck kommende Ansicht,
dass das Eigentum der Beschwerdeführer an dem
Grundstücksanteil mit dem Inkafttreten des
Globalentschädigungsabkommens erloschen sei, durch Auslegung
des Vertrags anhand der Vorgaben der Wiener
Vertragsrechtskonvention gewonnen. Diese Vorgaben entsprechen
den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Auslegung
völkerrechtlicher Verträge (vgl. Beschluss der 4. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, NJW
2001, S. 1848 ). Dabei findet die
Auffassung, Art. 7 des Globalentschädigungsabkommens
regele alle offenen Vermögensfragen, einen Anhaltspunkt im
Wortlaut der Norm, der sich auf alle zwischen den
Vertragsstaaten offenen Ansprüche bezieht, und dem im Rahmen
der Auslegung nach der Wiener Vertragsrechtskonvention
besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 40, 141
). Ein eventuell entgegenstehender Wille der
Vertragsparteien führte zu keinem anderen Ergebnis, weil die
historische Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags nach
Art. 32 WVK lediglich ergänzend zur Anwendung gelangt.
Es begegnete insofern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,
wenn die angegriffenen Entscheidungen den seitens der
Beschwerdeführer angeführten Verhandlungsmaterialien nicht
entsprächen.
21
bb) Soweit die Beschwerdeführer geltend
machen, dass sie auch gegenüber Personen benachteiligt
würden, die in der Vergangenheit bereits aufgrund nationaler
Gesetze entschädigt worden seien und bezüglich derer die
Behörden dennoch geprüft hätten, ob ein Anspruch gemäß
§ 1 VermG bestehe, führt dies ebenfalls nicht zu einem
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine
Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, dass der
Gesetzgeber Kompensationszahlungen nach bundesdeutschem Recht
und solche nach völkerrechtlichen
Globalentschädigungsabkommen im Vermögensgesetz
gleichbehandelt und in beiden Fällen eine Restitution des
Vermögenswerts gegen Rückerstattung bereits geleisteter
Zahlungen zulässt (BVerfGK 3, 367 ). Er verlangt
auch nicht, im Fall des § 1 Abs. 8 lit. b
VermG eine Rückübertragung von Vermögenswerten gegen
Herausgabe bereits erhaltener Entschädigungszahlungen analog
§§ 1, 3, 7a VermG zu ermöglichen (BVerfGK 3, 367
).
22
b) Im Hinblick auf die Rüge des Rechts auf
rechtliches Gehör verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG
die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dazu, erhebliche Beweisanträge zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250
; 69, 145 ). Art. 103 Abs. 1
GG gibt den Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, mit
ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben. Das Recht
auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der
Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfGE 64, 1
; 87, 1 ). Wann ein Beweisantrag
entscheidungserheblich ist, ist demnach prinzipiell von den
Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und
auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die
Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann
überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise
als unerheblich qualifiziert wird.
23
Gemessen an diesem Maßstab verstoßen die
angegriffenen Entscheidungen nicht gegen das Grundrecht der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Das
Verwaltungsgericht hat den seitens der Beschwerdeführer
bereits im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag,
durch Einholung einer amtlichen Auskunft der österreichischen
Regierung Beweis darüber zu erheben, dass die Republik
Österreich mit dem Abschluss des Vertrags zur Regelung
offener vermögensrechtlicher Fragen nicht auf individuelle
Ansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet hat, in
vertretbarer Weise abgelehnt. Es hat zunächst nachvollziehbar
darauf hingewiesen, dass die Frage der Vertragsauslegung eine
dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage darstelle. Sodann
hat es festgestellt, dass § 173 VwGO in Verbindung mit
§ 293 ZPO bei Völkervertragsrecht der DDR nicht
anwendbar seien. Dies begegnet schon deshalb keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die genannten Normen
nach herrschender Meinung nicht nur nicht für das
Vertragsrecht der DDR, sondern generell nicht für das
Völkerrecht gelten (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO,
25. Aufl. 2005, § 293 Rn. 5). Im Übrigen
spricht auch der Umstand, dass nach Art. 31 f. WVK
nicht der Parteiwille, sondern der Vertragswortlaut die
primäre Grundlage der Vertragsauslegung bildet, gegen die
Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags der
Beschwerdeführer. Von einer sachlich unhaltbaren
Nichtberücksichtigung des Beweisantrags der Beschwerdeführer
kann deshalb nicht ausgegangen werden.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.