BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 194/11 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
2. März 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
2
Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller
für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die
besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind
(vgl. BVerfGE 88, 25 ; stRspr), liegen hier nicht
vor.
3
Es sind daher die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte,
gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 91, 70 ; 92, 126
; 93, 181 ; stRspr).
Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser
Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris). Das ist
hier nicht der Fall.
4
Der Antrag des Beschwerdeführers ist der Sache
nach auf seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt V.
gerichtet.
5
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht,
erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als
begründet, so muss der Antragsteller, der sich gegenwärtig in
der Justizvollzugsanstalt B. befindet, vorerst weiter die
geltend gemachte erhebliche verlegungsbedingte Erschwerung
des Kontakts zu seinen Kindern hinnehmen. Darin liegt eine
Belastung von erheblichem Gewicht.
6
Erginge dagegen die einstweilige Anordnung,
bliebe aber die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so
würde die Freiheitsstrafe bis auf Weiteres in der
Justizvollzugsanstalt V. vollstreckt, obwohl, wie in dieser
Abwägungsvariante hypothetisch zu unterstellen ist, die
Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. - einschließlich
der zugrundeliegenden Entscheidung über die Auswahl der zu
verlegenden Gefangenen - durch vollzugsorganisatorische
Belange, verbunden mit der notwendigen Rücksicht auf
grundrechtliche Belange sowohl des Beschwerdeführers als auch
anderer Gefangener, geboten war. Die hierdurch
voraussetzungsgemäß berührten Belange, unter anderem
Sicherheitsfragen und grundrechtlich geschützte Belange
anderer Gefangener (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. März 2006 - 2 BvR 1983/05 -, juris),
sind gleichfalls von erheblichem Gewicht, so dass ein
deutliches Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung sprechenden Gesichtspunkte nicht festgestellt
werden kann.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.