BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1942/05 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
18. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in
der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
2
Die Rechtslage, dass ein Verstoß gegen die
tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiellrechtliche
Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, ist bis zu dem
Zinsurteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - nicht
erkannt worden (vgl. BVerfGE 84, 239 ). Deshalb
hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in jener
Entscheidung eine Übergangsfrist eingeräumt, um sich auf die
durch das Zinsurteil geklärte verfassungsrechtliche Lage
einzustellen: Er habe die Pflicht, die Besteuerungsgleichheit
spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch hinreichende
gesetzliche Vorkehrungen für die Zukunft zu gewährleisten
(vgl. BVerfGE 84, 239 ). Daher wäre ein
eventuelles Erhebungsdefizit bei der Zinsbesteuerung in den
Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1992 dem Gesetzgeber nicht
zuzurechnen.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.