BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1946/01 -
des Herrn H ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer, seit 1996 Vorsitzender
Richter am Verwaltungsgericht Dresden, wendet sich gegen eine
dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 1998. Der Präsident des
Verwaltungsgerichts hatte ihn zunächst mit "übertrifft die
Anforderungen" beurteilt, was dann aber vom Präsidenten des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in "entspricht voll den
Anforderungen" abgeändert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer
vergeblich die Rückgängigmachung der Änderung beantragt
hatte, erhob er Klage zum Landgericht Leipzig
- Dienstgericht für Richter -. Er machte geltend,
dass die "Durchgriffsänderung" seiner dienstlichen
Beurteilung ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit
verletze. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Die
zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof
- Dienstgericht des Bundes - hatte keinen Erfolg
(ZBR 2002, S. 215).
2
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, 101
Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG. § 16 Abs. 1 Nr. 2
SächsJustAG sei keine wirksame Rechtsgrundlage für die
Änderung seiner dienstlichen Beurteilung, da die Vorschrift
zu § 38 VwGO in Widerspruch stehe. Nach § 38
Abs. 2 VwGO sei der Präsident des
Oberverwaltungsgerichts lediglich übergeordnete
Dienstaufsichtsbehörde, während § 16 Abs. 1 SächsJustAG
eine solche gestufte Dienstaufsicht gerade nicht vorsehe.
Daher wäre eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach
Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG notwendig gewesen. Auch habe
sich der Bundesgerichtshof nicht mit den Argumenten des
Beschwerdeführers auseinander gesetzt.
3
Neben dem Verfahren vor den
Richterdienstgerichten hatte der Beschwerdeführer die
streitgegenständliche dienstliche Beurteilung auch im
Verwaltungsrechtsweg angegriffen. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 20.
November 2001 verpflichtete sich der Freistaat Sachsen zur
Aufhebung der angegriffenen Beurteilung. Nach den eigenen
Angaben des Beschwerdeführers wurde diese zwischenzeitlich
durch eine "korrekte" Beurteilung ersetzt.
4
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
5
Mangels Beschwer fehlt dem Beschwerdeführer
das Rechtsschutzinteresse, so dass die Verfassungsbeschwerde
unzulässig ist.
6
Durch die Aufhebung der dienstlichen
Beurteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die
Erstellung einer - nach Auffassung des
Beschwerdeführers - korrekten Beurteilung ist der auch
im dienstgerichtlichen Verfahren allein angegriffene
Beschwerdegegenstand entfallen. Damit fehlt es an einer
Beschwer und dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.
Ein solches muss im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 50,
244 m.w.N.; 56, 99 ; 72, 1
).
7
Dass dem Beschwerdeführer durch die sein
Begehren zurückweisenden dienstgerichtlichen Entscheidungen
die Kostenlast der jeweiligen Verfahren auferlegt wurde,
reicht nicht aus, um von einer Beschwer und einem weiterhin
existierenden Rechtsschutzinteresse auszugehen (vgl. BVerfGE
33, 247 ; 39, 276 ; 50, 244
).
8
Auch eine Wiederholungsgefahr, die geeignet
wäre, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzunehmen
(vgl. hierzu BVerfGE 33, 247 ; 75, 318
; 76, 1 ), ist weder dargetan
noch erkennbar, zumal der Beschwerdeführer selbst geltend
macht, er dürfe überhaupt nicht mehr beurteilt werden.
9
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Interesse an der Prüfung, "ob durch die beanstandeten (und
weiterhin praktizierten) Verfahrensweisen der
Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit
verletzt worden ist", rechtfertigt es nicht, die
Verfassungsbeschwerde als Rechtsbehelf zum Schutz
individueller Grundrechte nach Wegfall der subjektiven
Beschwer zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen
fortzuführen. Im Übrigen wurde die vom Beschwerdeführer für
grundgesetzwidrig gehaltene Vorschrift des § 16
Abs. 1 Nr. 2 SächsJustAG zwischenzeitlich durch
§ 23 SächsJG vom 24. November 2000 (GVBl
S. 482) ersetzt. Für nicht mehr anzuwendendes Recht
besteht in der Regel kein über den Einzelfall
hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Vereinbarkeit
mit dem Grundgesetz im verfassungsgerichtlichen Verfahren
(vgl. BVerfGE 91, 186 ).
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.