BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1946/10 -
des Herrn M…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der NPD
und Abgeordneter des Landtags von Mecklenburg-Vorpommern. Die
NPD reichte am 23. März 2009 einen Wahlvorschlag mit dem
Beschwerdeführer als Bewerber für die Wahl des ehrenamtlichen
Bürgermeisters der Gemeinde F. am 7. Juni 2009 ein. Mit
Beschluss vom 23. April 2009 lehnte der
Gemeindewahlausschuss die Zulassung des Wahlvorschlags ab,
weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 61
Abs. 1 und Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)
nicht erfülle. Diese Vorschrift sieht vor, dass ein
Wahlbewerber die Gewähr dafür bieten muss, jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes und der Verfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern einzutreten (§ 61 Abs. 3
Satz 1 KWG M-V). Der Einspruch des Beschwerdeführers
gegen die Gültigkeit der Wahl wurde mit Beschluss der
Gemeindevertretung der Gemeinde F. vom 16. Juli 2009
zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das
Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 23. März
2010 ab. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss
vom 22. Juli 2010 ab.
3
2. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie
die Versagung seines passiven Wahlrechts auf kommunaler
Ebene, das durch die Grundsätze der Allgemeinheit und der
Gleichheit der Wahl gewährleistet werde. Die Rechtsgrundlage
für die Nichtzulassung als Wahlbewerber, § 61 Abs. 1 und
Abs. 3 KWG M-V, sei verfassungswidrig, weil mit dieser Norm
in unzulässiger Weise in die Grundsätze der gleichen und
allgemeinen Wahl eingegriffen und zugleich das
Demokratieprinzip verletzt werde.
4
3. Für dieses Vorbringen steht dem
Beschwerdeführer ein mit der Verfassungsbeschwerde
rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
5
a) Das Demokratieprinzip gemäß Art. 20
Abs. 1 GG ist kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht
im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG.
6
b) Während bei Bundestagswahlen die Verletzung
der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt
werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es
um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen
politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20
Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht
(vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005
- 2 BvR 315/05 -, NVwZ-RR 2005,
S. 494 f.; vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -,
NVwZ 2009, S. 776 f.; vom 3. Juli 2009 -
2 BvR 1291/09 -, juris, und vom 11. Mai 2010 - 2 BvR 511/10
-, juris).
7
aa) Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur
die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung
auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die
selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar
verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die
Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen
und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern
gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der
Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf
kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition.
Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in
Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine
Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden.
Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1
Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet
auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1
).
8
bb) Die Länder gewährleisten den
subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen
Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl.
BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005,
a.a.O.; vom 9. März 2009, a.a.O., S. 777; vom
3. Juli 2009, a.a.O., und vom 11. Mai 2010,
a.a.O.). Dem Beschwerdeführer stand im Hinblick auf die von
ihm geltend gemachte Verletzung seines passiven Wahlrechts
und anderer Wahlrechtsgrundsätze der Verwaltungsrechtsweg zur
Verfügung (§ 45 Abs. 2, § 56 Abs. 1 KWG
M-V). Ein Mehr ist von Verfassungs wegen nicht geboten, weil
Art. 19 Abs. 4 GG keinen subjektiven
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt (vgl. BVerfGE
99, 1 ). Ob dem Beschwerdeführer gemäß Art. 53
Nr. 7 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
die Verfassungsbeschwerde zu dem Landesverfassungsgericht
offen steht (vgl. BVerfGE 99, 1 ; Classen,
in: Litten/Wallerath, Verfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern, 2007, Art. 53 Nr. 38), ist
daher für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht ohne Bedeutung.
9
4. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
unzulässig, wenn sie dahingehend ausgelegt wird, dass sie
sich unmittelbar gegen § 61 Abs. 1 und 3 KWG M-V
richtet. Unabhängig davon, dass die Jahresfrist zur Einlegung
einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz
verstrichen sein dürfte (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG),
gilt auch insoweit, dass dem Beschwerdeführer ein mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite steht
(s. unter 3.).
10
5. Schließlich ist die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts auch nicht am Maßstab von
Art. 19 Abs. 4 GG zu prüfen. Um die Frage, ob die
Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
oder aus anderen Gründen nach § 124 Abs. 2 VwGO
hätte zugelassen werden müssen, zu beurteilen, müsste das
Bundesverfassungsgericht diejenigen Rechtsfragen bewerten und
unter Umständen präjudizieren, deren Prüfung nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein den für
die Wahlprüfung zuständigen Gerichten des Landes obliegt
(vgl. BVerfGE 99, 1 ff.). Aus diesem Grund ist in dieser
Fallkonstellation auch die Sicherung der Effektivität des
Rechtsschutzes in Wahlsachen den damit befassten
(Verfassungs-)Gerichten der Länder überlassen, die ihrerseits
an Art. 19 Abs. 4 GG gebunden sind.
11
6. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.