BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1948/06 -
- 2 BvR 1951/06 -
der Firma A... GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer A...,
- 2 BvR 1948/06 -,
der Firma A... GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer A...,
- 2 BvR 1951/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische
Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
2
1. Bei der beschwerdeführenden GmbH wurde am
12. Juli 2002 und am 3. Dezember 2003 vor einem
badischen Amtsnotar jeweils eine Sachkapitalerhöhung
beurkundet. Außerdem wurden in Vollzug der
Sachkapitalerhöhungen Verträge über die Einbringung von
Grundstücken beurkundet. Notarkosten für die Beurkundung der
Kapitalerhöhungsbeschlüsse wurden mit Rücksicht auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie
69/335/EWG (Gesellschaftsteuerrichtlinie) nicht erhoben.
Allerdings wurden für die Beurkundung der
Einbringungsverträge Gebühren in Höhe von 1.164 € bzw.
1.254 € - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer - in Rechnung
gestellt.
3
2. a) Vor den Fachgerichten wendete sich die
Beschwerdeführerin gegen diese Kostenansätze und rügte einen
Verstoß gegen Gemeinschafts- und Verfassungsrecht. Ihre
weiteren Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht Karlsruhe
mit Beschlüssen vom 17. August 2006 - 11 Wx 87/04 und 11
Wx 86/04 - als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenerhebung
verstoße nicht gegen die Gesellschaftsteuerrichtlinie. Obwohl
die Beurkundungspflicht für die Einbringung der Grundstücke
aus § 311b BGB folge, liege zwar eine Steuer im Sinne
der Richtlinie vor. Es handele sich allerdings um eine
zulässige Besitzwechselsteuer im Sinne von Art. 12
Buchst. b der Richtlinie. Die Rechtslage sei insbesondere
durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
15. Juni 2006 (Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972)
geklärt, weshalb es keiner Vorlage nach Art. 234 Abs. 3
EG bedürfe. Schließlich bestünden auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der
Notarkosten. Insoweit verwies das Oberlandesgericht unter
anderem auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20.
August 2003 - 14 Wx 75/02 - (JurBüro 2003, S. 597 = FGPrax
2003, S. 287).
4
b) Hiergegen richten sich die
Verfassungsbeschwerden, mit denen unter anderem eine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie von
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 70 Abs. 1, 105, 106 GG geltend gemacht wird.
Die Gebührenfestsetzung sei nach dem Geschäftswert erfolgt,
nicht nach dem „tatsächlichen Aufwand“. Dieser betrage auf
der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des
Finanzministeriums Baden-Württemberg (GABl vom 18. Oktober
1995, S. 567) „allenfalls 200 €“ für jede
Beurkundung. Mit der Verfassungsbeschwerde werden im
Wesentlichen die folgenden Rügen vorgetragen:
5
Das Oberlandesgericht habe die Rechtsfrage, ob
die Gesellschaftsteuerrichtlinie im vorliegenden Fall zur
Anwendung komme, nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß
Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG vorgelegt und damit
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Alleiniger
gesetzlicher Richter für Fragen der Auslegung von Richtlinien
sei ausschließlich der Europäische Gerichtshof. Die hier zu
klärenden Fragen seien auch in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs nicht geklärt. Insbesondere
betreffe dessen Urteil vom 15. Juni 2006 (Rs. C-264/04,
NJW 2006, S. 2972) Gebühren für eine
Grundbuchberichtigung. Dieser Sachverhalt sei mit dem
vorliegenden nicht vergleichbar. Art. 12 Buchst. b der
Gesellschaftsteuerrichtlinie sei nicht einschlägig.
6
Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass
für notarielle Dienstleistungen im Anwendungsbereich der
Gesellschaftsteuerrichtlinie aufgrund der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs nunmehr aufwandsbezogene Gebühren
erhoben würden, außerhalb des Anwendungsbereichs der
Gesellschaftsteuerrichtlinie hingegen weiter Wertgebühren.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erzwinge
mittelbar wegen Art. 3 Abs. 1 GG einen generellen
Übergang zu einem aufwandsbezogenen Gebührensystem bei
Amtsnotaren in Baden-Württemberg.
7
Der Gebührenerhebung stehe außerdem die
Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung
entgegen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1)
entwickelt habe. Die Bemessung der Gebühr sei danach nur dann
gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke
legitimiert sei. Erkennbar verfolgter Gebührenzweck sei nur
die Kostendeckung. Hierzu stünden die von den Amtsnotaren
erhobenen Gebühren in einem groben Missverhältnis. Das Land
Baden-Württemberg erziele nämlich erhebliche Überschüsse aus
der Tätigkeit der Amtsnotare, die nicht für den Bedarf des
Notariats verwendet würden. Durch die „zweckfremde Verwendung
der Einnahmen“ seien die Notariate auch so dürftig
ausgestattet, dass die bei freiberuflichen Notaren üblichen
Leistungen nicht erbracht werden könnten. Auch der
Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs rechtfertige die Höhe
der Notargebühren nicht. Die Erhebung der Notargebühren wirke
vor diesem Hintergrund „funktional wie eine Steuer“. Der
rechtsuchende Bürger werde durch sie neben seinen sonstigen
Steuerpflichten doppelt zur Finanzierung allgemeiner
Staatsaufgaben herangezogen.
8
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
9
1. a) Das Organisationsrecht der Notare in
Deutschland kennt neben den beiden freiberuflichen
Notariatsformen im Sinne von § 3 BNotO das Amtsnotariat
in Baden-Württemberg nach Maßgabe der
§§ 114 - 116 BNotO sowie landesrechtlicher
Vorschriften. Die baden-württembergischen Amtsnotare sind
Beamte im Landesdienst (vgl. § 17 Abs. 1 des
Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in
Baden-Württemberg - LFGG). Die Erhebung von Notarkosten wurde
bereits durch die Reichskostenordnung vom 25. November
1935 (RGBl I S. 1371) für alle Notariatsformen im
damaligen Reichsgebiet vereinheitlicht. Die für die
Vereinheitlichung maßgebliche Vorschrift befand sich in
§ 143 der Reichskostenordnung und wurde durch das Gesetz
zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom
26. Juli 1957 (BGBl I S. 861 ) im
Wesentlichen wortgleich in den noch heute gültigen § 140
KostO übernommen. Während den freiberuflich tätigen Notaren
im Sinne von § 3 BNotO die Gebühren für ihre Tätigkeit
selbst zufließen, werden die Notarkosten der im Landesdienst
stehenden baden-württembergischen Amtsnotare nach Maßgabe des
Landesjustizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg
(LJKG) grundsätzlich zur Staatskasse erhoben. Den Amtsnotaren
verbleiben allerdings Gebührenanteile (vgl. im Einzelnen
§§ 10 ff. LJKG sowohl in der Fassung des LJKG vom
15. Januar 1993, GBl S. 109, als auch in der
Fassung des LJKG vom 28. Juli 2005, GBl
S. 580).
10
Der Bestand des bereits bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes bestehenden Amtsnotariats in Baden-Württemberg
ist nach Maßgabe des Art. 138 GG geschützt. Gegenwärtig
befindet sich ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der
bisherigen Rechtslage in einem fortgeschrittenen Zustand: Der
Bundesrat hat auf Antrag des Landes Baden-Württemberg
(BRDrucks 930/07) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze im Bundestag
eingebracht (BTDrucks 16/8696). Reformziel des Gesetzes soll
der „flächendeckende(n) Wechsel vom Amtsnotariat hin zum
Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung“ sein (BTDrucks
16/8696, S. 1). Nach § 114 BNotO in der Fassung des
Entwurfs soll der Systemwechsel zum 1. Januar 2018 vollzogen
und die baden-württembergischen Amtsnotare zu freiberuflichen
Notaren bestellt werden. Die Gründe für die Länge der
Übergangsfrist werden unter besonderer Berücksichtigung von
Art. 33 Abs. 5 GG ausführlich zu der Gesetzesvorlage
erläutert (BTDrucks 16/8696, S. 8 ff.). Die
Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme
(Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) die Vorlage des Bundesrates
und schlägt lediglich kleinere Modifikationen vor, die
insbesondere die Grundzüge der Reform und die Übergangsfrist
unberührt lassen (BTDrucks 16/8696, Anlage 2). Der
Gesetzesentwurf wurde am 25. September 2008 im vereinfachten
Verfahren ohne Debatte an die zuständigen Ausschüsse
überwiesen (BT, Plenarprotokoll 16/179,
S. 19019 ff.).
11
b) Das Bundesverfassungsgericht hat sich
bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der
Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97,
332; 108, 1), darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im
Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337; 115,
381; BVerfGK 3, 310). Ungeachtet dessen, dass die
Gebührentatbestände des einfachen Rechts erhebliche
strukturelle Unterschiede im Hinblick auf die Bemessung der
Gebühren aufweisen, gilt danach Folgendes: Der Gesetzgeber
hat der Belastungsgleichheit aller Abgabenpflichtigen
Rechnung zu tragen. Die Bemessung einer Gebühr ist
verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch
zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber erkennbar
verfolgt, legitimiert ist. Die verfassungsrechtliche
Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die
ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen,
Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf dabei nicht
überspannt werden. Eine Gebührenbemessung ist jedoch dann
nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem groben
Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht.
12
2. Nach diesen Maßstäben verletzt die Erhebung
der Notarkosten weder finanzverfassungsrechtliche
Vorschriften des Grundgesetzes noch Grundrechte der
Beschwerdeführerin.
13
a) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) behandelten
Rückmeldegebühren unterscheiden sich wesentlich von den hier
betroffenen Wertgebühren. Die Rückmeldegebühren betrafen eine
Gebühr jeweils identischer Höhe für eine jeweils identische
Verwaltungsleistung. Aus dem Gebührenaufkommen sollten
ausweislich des Gesetzeswortlauts ausschließlich die
speziellen Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung gedeckt
werden, nicht jedoch andere Kosten. Auch wurden mit diesen
Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt
(vgl. BVerfGE 108, 1 ).
14
Die Wertgebühren der Kostenordnung weisen
demgegenüber eine deutlich komplexere Struktur auf. Sie
dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer
Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ). Sie
gleichen neben den in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift
des baden-württembergischen Finanzministeriums
(VwV-Kostenfestlegung; vorliegend einschlägig die Fassungen
vom 20. Dezember 2000, GABl vom 7. Februar 2001,
S. 221 und vom 21. Oktober 2002, GABl vom
27. November 2002, S. 770) bezeichneten Personal-
und Sachkosten noch andere Kosten aus, unter anderem etwa das
dem Land aus der notariellen Tätigkeit entstehende
Haftungsrisiko. Neben der Kostendeckung bezweckt der
Gesetzgeber mit dem Wertgebührensystem auch einen sozialen
Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Leistungen mit
niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Leistungen mit
hohem Geschäftswert innerhalb des Bereichs notarieller und
gegebenenfalls anderer Leistungen aus dem Bereich der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Gebührenzweck des sozialen
Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im
Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im
durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten
Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ;
115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).
15
Diese verschiedenen Ausgleichsziele
berechtigen den Gesetzgeber, die Notarkosten als Wertgebühren
auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von
der Staatsleistung festgesetzt wird. Der Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung wird im
Wertgebührensystem auch dadurch Rechnung getragen, dass der
in § 32 KostO geregelte Gebührentarif degressiv verläuft
und so bei höheren Geschäftswerten einen übermäßigen
Gebührenanstieg vermeidet. Indem der Gesetzgeber die
Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der
Wirtschaftlichkeit so auswählt und staffelt, dass sie
unterschiedliche Ausmaße in der erbrachten Leistung
berücksichtigen, wahrt er schließlich auch die
verhältnismäßige Gleichheit der Gebührenschuldner
untereinander.
16
b) Die Prüfung der Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung muss die
Besonderheiten in den Blick nehmen, die sich aus dem
Zusammenhang zwischen dem in Art. 138 GG dem Grunde nach
für zulässig erklärten Sonderorganisationsrecht des
baden-württembergischen Amtsnotariats mit dessen historischem
Bestandteil der Ertragshoheit des Landeshaushalts für die
Notargebühren (jetzt § 10 Abs. 1 LJKG) einerseits und
dem bundesweit aufgrund einer konkurrierenden
Bundesgesetzgebung vereinheitlichten Notarkostenrecht
(§ 140 KostO) andererseits ergeben. Art. 138 GG
lässt sich zwar kein allgemeiner materieller Aussagegehalt
dahingehend entnehmen, dass in seinem Anwendungsbereich die
allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an das
notarielle Organisations- und Kostenrecht außer Acht gelassen
werden könnten (vgl. auch BVerfGE 111, 191
). Dennoch ist die Norm vor dem
Hintergrund eines vereinheitlichten Notarkostenrechts zu
sehen. Der mit § 140 KostO vom Gesetzgeber verfolgte
Zweck, ungeachtet der organisationsrechtlichen Besonderheiten
in Baden-Württemberg die Erhebung von Notarkosten bundesweit
zu vereinheitlichen, ist daher auch bei der Kontrolle der
finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gebührenerhebung zu berücksichtigen.
17
3. Auch soweit die Beschwerdeführerin einen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur
Gesellschaftsteuerrichtlinie rügt, ist eine
Grundrechtsverletzung nicht feststellbar. Dabei kann offen
bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein
Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden
kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer
jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche
Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42,
20 ; 52, 42 ; 93, 319
; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW
2005, S. 737 ). Denn die durch die
Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung
des Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg führt zwar
zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und
sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck
der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne
weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie übertragen lässt (vgl. auch BVerfGE 116, 135
).
18
4. Schließlich verletzt die angegriffene
Entscheidung auch nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339
). Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen die
in Art. 234 Abs. 3 EG statuierte Vorlagepflicht zu einer
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das
Bundesverfassungsgericht kann vielmehr erst eingreifen, wenn
die Auslegung und Anwendung dieser Norm offensichtlich
unhaltbar, mithin willkürlich ist (vgl. BVerfGE 29, 198
; 82, 159 ). Eine solche
Handhabung von Art. 234 Abs. 3 EG ist im vorliegenden
Fall nicht feststellbar.
19
Das Oberlandesgericht hat Art. 10 der
Gesellschaftsteuerrichtlinie als einschlägig angesehen, die
erhobenen Notarkosten aber mit ausführlicher Begründung als
zulässige Besitzwechselsteuer im Sinne von Art. 12
Buchst. b der Richtlinie betrachtet und auf dieser Grundlage
eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG verneint.
Das war angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 10
und 12 der Gesellschaftsteuerrichtlinie (vgl. insbesondere
die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom
27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, 74482, vom
29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9
, S. 6449, vom 21. März 2002, Rs. C-264/00,
Slg. I 2002-3 , S. 3335, vom 30. Juni 2005, Rs.
C-165/03, DStRE 2005, S. 980, und vom 15. Juni
2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972) jedenfalls nicht
willkürlich.
20
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.