BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1953/04 -
des Herrn F ...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 7. Dezember 2004 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Diese Entscheidung ist mit 7 zu 1 Stimmen
ergangen.