BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1957/08
des Herrn S ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Vereinbarkeit des Ausschlusses vollziehbar
ausreisepflichtiger Ausländer vom Anspruch auf Kindergeld mit
Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Der Beschwerdeführer ist ein 1972
geborener, aus Bagdad stammender irakischer
Staatsangehöriger. Er reiste 2001 in das Bundesgebiet ein und
lebt in Deutschland zusammen mit seiner Ehefrau und den drei
gemeinsamen minderjährigen Kindern. Im Januar 2002 stellte
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Beschwerdeführer erhielt
eine Aufenthaltsbefugnis, die zunächst verlängert wurde. Im
September 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die Feststellungen zu § 51
Abs. 1 AuslG. Die Ausländerbehörde versagte daraufhin
mit Bescheid vom 6. Juli 2006 die weitere Verlängerung
des Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer wird seit dem
21. Juli 2006 im Bundesgebiet geduldet.
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2. Die Familienkasse hob eine zuvor bewilligte
Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 5. Oktober 2006
rückwirkend ab September 2006 auf, weil der Beschwerdeführer
nicht im Besitz eines in § 62 Abs. 2 EStG
bezeichneten Aufenthaltstitels sei.
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3. Nach erfolglosem Einspruch erhob der
Beschwerdeführer Klage: Er sichere mit seiner Berufstätigkeit
den Lebensunterhalt seiner Familie. Kein Mitglied der Familie
sei straffällig geworden. Eine Beendigung seines Aufenthalts
verstieße gegen Art. 8 EMRK. Angesichts der verheerenden
Sicherheitslage im Irak bestehe derzeit aufgrund eines
Erlasses des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ein
Abschiebestopp. Nach § 62 Abs. 2 EStG stehe dem
Beschwerdeführer zwar kein Anspruch auf Kindergeld zu. Die
Norm verstoße jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Juli 2004 zur Vorgängernorm (BVerfGE 111, 160) sei
missglückt. Der Gesetzgeber verfolge über § 25
Abs. 5 AufenthG das Ziel, den Zustand von
Kettenduldungen zu beenden. Über eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne eine
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG
erreicht werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur
geduldet werde, sei hier kein Indiz für einen nur
vorübergehenden Aufenthalt. Vielmehr sei sein Aufenthalt auf
Dauer angelegt. Damit verstoße die Neuregelung des § 62
EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wäre durch das
Innenministerium kein Abschiebestopp verfügt, hätte das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen
von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG
entscheiden müssen. Bei einer positiven Entscheidung stünde
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG und damit auch Kindergeld zu. Es zeige
sich, dass die Anknüpfung an den Besitz von Aufenthaltstiteln
ungeeignet sei, um die Ausländer mit einem voraussichtlichen
Daueraufenthalt in Deutschland von denjenigen mit einem bald
zu beendenden Aufenthalt zu unterscheiden und damit
hinsichtlich der Kindergeldberechtigung zu differenzieren.
Mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis lasse sich aufgrund
des Aufenthaltstitels nicht auf die Dauer des Aufenthalts
schließen.
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4. Das Finanzgericht wies die Klage mit Urteil
vom 13. September 2007 ab: Ausländer, die sich im Rahmen
einer Duldung im Bundesgebiet aufhielten, hätten keinen
Anspruch auf Kindergeld. Dies entspreche der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs. Auf den Fall des Beschwerdeführers sei
das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
13. Dezember 2006, das rückwirkend zum 1. Januar
2006 in Kraft getreten sei, anzuwenden. Der Beschwerdeführer
verfüge über keinen Aufenthaltstitel. § 62 Abs. 2
EStG, der den Kindergeldanspruch an bestimmte
Aufenthaltstitel knüpfe, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG
zu vereinbaren.
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5. Mit seiner gegen die Nichtzulassung der
Revision gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer
die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits geltend. An
seinem Fall werde ersichtlich, dass in der Praxis Duldungen
auch erteilt würden, wenn einer Aufenthaltsbeendigung mehr
als nur ein vorübergehendes Hindernis entgegenstehe. Es denke
derzeit niemand daran, Personen in den Irak zurückzuführen.
UNHCR warne vor einer Rückkehr von Flüchtlingen. Der
Beschwerdeführer habe deswegen keine Aufenthaltserlaubnis
erhalten, weil er dauerhaft durch einen Erlass des
Innenministeriums vor einer Abschiebung gesichert sei. Sein
Ausschluss vom Kindergeld führe zu einer prekären
aufenthaltsrechtlichen Situation, die wiederum auch
Auswirkungen auf die Chancen zur Beschäftigung zeitige. Die
Kinder seien aufgrund dessen erheblich in ihrer Entwicklung
gefährdet. § 62 EStG verstoße gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Der Aufenthaltsstatus sage wenig über die zu
erwartende Dauer des Aufenthalts aus. Die Entscheidungen
beachteten die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers
nicht.
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6. Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde mit
Beschluss vom 11. Juli 2008 zurück: § 62
Abs. 2 EStG sei nach der Rechtsprechung des Senats
verfassungskonform. Mit einer Duldung werde die
Ausreisepflicht des Ausländers nicht beseitigt. Art. 3
Abs. 1 GG gebiete es nicht, in Fällen, in denen ein
Ausländer rechtmäßig oder rechtswidrig einreise und damit zu
rechnen sei, dass er auf absehbare Zeit nicht mehr ausreise,
Kindergeld zu gewähren, weil von einem Daueraufenthalt
auszugehen sei. Es könne vielmehr erwartet werden, dass sich
ein geduldeter Ausländer rechtstreu verhalte und ausreise.
Wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5
AufenthG erteilt sei, könne erwartet werden, dass er nach
Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, wieder
heimkehre. Die Frage, ob Aufenthaltstitel zu Recht oder zu
Unrecht verweigert worden seien, sei im Verfahren über die
Gewährung von Kindergeld nicht zu prüfen.
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7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Grundrechten aus
Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 6 GG. Es sei
zu berücksichtigen, dass das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge 2007 seine Widerrufspraxis geändert habe.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hätten Folgeanträge Aussicht auf Erfolg.
Abschiebestopp-Erlasse der Länder stünden der Feststellung
von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen
von Art. 15c RL 2004/83/EG erfüllt seien.
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Der Gesetzgeber differenziere hinsichtlich des
Kindergeldanspruchs weiterhin nach Aufenthaltstiteln. Damit
liege eine Ungleichbehandlung vor. Die Gründe für eine
Differenzierung bei der Gewährung von Sozialleistungen nach
der Art des Aufenthalts müssten gewichtig sein, um die
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer
unterscheide sich nur nach dem Aufenthaltsstatus, nicht aber
nach der Aufenthaltsperspektive von anderen Familienvätern,
die in seinem Wohnort Kinder im schulpflichtigen Alter
hätten. Er habe für seine Kinder dieselben Aufwendungen. Die
Kinder benötigten dieselbe Förderung. Der Umstand, dass bei
ihm unglücklicherweise kurz vor der Änderung der
Widerrufspolitik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden sei und er
nicht am 1. Juli 2001, sondern erst am 20. Juli
2001 eingereist sei, was ihn von einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a Abs. 1 AufenthG ausschließe, führe zu
einer ungerechtfertigten Benachteiligung. Besonders
augenfällig sei die Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe
der irakischen Flüchtlinge, deren Widerrufsverfahren nunmehr
eingestellt worden seien und die damit ihre Aufenthaltstitel
behalten hätten. Es sei von einer Reihe von Zufällen abhängig
gewesen, wann bei der Vielzahl irakischer Flüchtlinge die
Widerrufsverfahren eingeleitet worden und wann die
Entscheidungen seitens der Behörde und der Gerichte ergangen
seien. Die Ungleichbehandlung leuchte hinsichtlich des
bestehenden Förderungsbedürfnisses der Kinder nicht ein.
Angesichts der hohen Zahl der Personen, die geduldet im
Bundesgebiet lebten, könne nicht davon ausgegangen werden,
dass eine Duldung hinreichendes Indiz für einen nicht auf
Dauer angelegten Aufenthalt sei. Trotz der Regelungen der
§ 104a AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG seien
noch über 80.000 Personen mit Duldungsstatus in
Deutschland. Der Beschwerdeführer könne auch nicht freiwillig
nach Kirkuk zurückkehren. Die Stadt sei besonders vom Terror
betroffen.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist
unzulässig, weil sie nicht im Sinne von § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend begründet worden
ist.
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Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann
hinreichend begründet, wenn sie sich mit der
verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen
Sachverhalts auseinandersetzt und substantiiert darlegt, dass
eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Bei
Urteilsverfassungsbeschwerden erfordert dies in der Regel
eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung
mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998,
S. 949; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW 2000,
S. 3557). Bei der Rüge eines Verstoßes gegen das
allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG
obliegt es dem Beschwerdeführer, sich mit naheliegenden
Gründen für eine Differenzierung zwischen zwei
Vergleichsgruppen auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar
2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris).
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Hier fehlt es bereits an einer schlüssigen
Darlegung, dass der Beschwerdeführer einer der von ihm
angeführten Vergleichsgruppen angehört, die durch den
Ausschluss vom Kindergeldanspruch angeblich ungerechtfertigt
gegenüber den Ausländern ungleich behandelt werden, denen
Kindergeld gewährt wird.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
sein Aufenthalt sei auf Dauer angelegt, weil er nicht
ausreisen könne und auch nicht abgeschoben werde, er aber
wegen des bestehenden Abschiebestopperlasses des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern mangels Rechtsschutzinteresses
keine positive Entscheidung zum Vorliegen der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 7 AufenthG erwirken und nur deswegen
keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
Satz 1 AufenthG erhalten könne, befasst er sich nicht
mit der Rechtsprechung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts,
die im Widerspruch zu seinem Vortrag steht. So hat der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden,
dass der in Bayern bestehende Abschiebestopp aus
organisatorischen und nicht aus humanitären Gründen wegen
einer Gefährdungslage im Irak verfügt und verlängert worden
sei (BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 10 ZB
07.1455 -, AuAS 2008, S. 127; Beschluss vom
18. März 2008 - 19 ZB 08.603 -, juris; vgl. auch
BVerwGE 126, 192 ). Allein aus dem
Bestehen des Abschiebestopperlasses lässt sich demnach weder
auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des
§ 60 Abs. 7 Satz 1 oder 2 AufenthG noch auf
die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer freiwilligen
Ausreise und damit auch nicht auf die Dauer des Aufenthalts
schließen.
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Die Verfassungsbeschwerde setzt sich ferner
nicht mit der - vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls
angedeuteten - Rechtsauffassung auseinander, dass dann, wenn
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen einer
Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG eine
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach
§ 60 Abs. 7 AufenthG nicht treffen durfte, die
Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
entgegen der Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG zu
einer eigenständigen Prüfung von § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG berufen sein könnte (vgl. BVerwGE 126,
192 ).
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Der Beschwerdeführer ist schließlich nicht,
wie geboten, auf die naheliegende Erwägung eingegangen, dass
eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich
geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf
Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG zukommt, schon
deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt
lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist. Der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren
Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer
mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer
ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal
leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und
finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet
seien (BVerfGE 111, 160 ). Der
Bundesfinanzhof hat in der angegriffenen Entscheidung daran
angeknüpft. Dies hätte den Beschwerdeführer veranlassen
müssen, sich der Frage zu stellen, ob der Ausschluss sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer vom
Anspruch auf Kindergeld nicht bereits durch das
Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich
unproblematisch bewertet worden oder diese Bewertung nicht
zumindest in dessen Rechtsprechung angelegt ist. Jedenfalls
fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb es nicht
gerechtfertigt sein soll, Personengruppen, die nicht
abgeschoben werden können und die ihrer Ausreisepflicht auch
nicht freiwillig nachkommen, von Sozialleistungen
auszuschließen, wenn ihr Existenzminimum anderweitig, hier
über das Asylbewerberleistungsgesetz, gesichert wird. Dabei
wäre darauf einzugehen gewesen, dass einem Ausländer, dem die
freiwillige Ausreise unverschuldet rechtlich oder tatsächlich
unmöglich ist, nach einem geduldeten Aufenthalt von
18 Monaten regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG zukommt und auf diesem Wege ein Hineinwachsen in den
Anspruch auf Kindergeld möglich ist (vgl. § 62
Abs. 2 Nr. 3 EStG).
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Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Behandlung des asylrechtlichen Widerrufsverfahrens sei von
Zufälligkeiten abhängig gewesen, nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 15c
RL 2004/83/EG könne die Widerrufsentscheidung keinen
Bestand haben und mit § 104a AufenthG sei keine
verfassungsgemäße Lösung des Problems der langjährig
geduldeten Personen gefunden worden, betrifft weder die hier
angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidungen noch
§ 62 EStG, sondern konnte oder kann gegebenenfalls nur
in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren berücksichtigt
werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.