BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1960/12 -
des Herrn S…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
am 19. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme)
vom 15. Mai 2012 - 5 C 122/12 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an
das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) zurückverwiesen. Der
Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 6. Juli 2012
- 5 C 122/12 - ist damit gegenstandslos.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob der Bürger das Risiko des Nichtzugangs einer an ihn
adressierten Mitteilung des Gerichts trägt.
2
Der Beschwerdeführer klagte vor dem
Amtsgericht Rotenburg (Wümme). Nach Eingang der
Klageerwiderung der Beklagten verfügte das Amtsgericht die
Übermittlung einer Durchschrift an den Beschwerdeführer.
Dieser behauptet, ihn habe die Klageerwiderung nicht
erreicht; ob sie ihm tatsächlich zugegangen ist, lässt sich
nicht mehr feststellen. Eine Replik durch den
Beschwerdeführer erfolgte jedenfalls nicht. Mit Urteil vom
15. Mai 2012 wies das Amtsgericht die Klage ab, da der
Beschwerdeführer im Hinblick auf verschiedene Umstände keinen
Beweis angeboten beziehungsweise den Tatsachenvortrag der
Beklagten nicht bestritten habe.
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Der Beschwerdeführer erhob daraufhin
Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und rügte, dass ihm die
Klageerwiderung nicht zugegangen sei. Mit Beschluss vom
6. Juli 2012 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers zurück, da letztlich unaufklärbar bleibe,
ob die Klageerwiderung dem Beschwerdeführer zugegangen sei.
Im Rahmen des § 321a ZPO sei es nicht ausreichend, wenn
ein unterbliebener Zugang lediglich nicht auszuschließen
sei.
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Mit seiner gegen das Urteil des Amtsgerichts
vom 15. Mai 2012 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG. Die im Beschluss vom 6. Juli 2012 vertretene
Rechtsauffassung des Gerichts sei unzutreffend, da es nicht
möglich sei zu beweisen, dass ein Schriftsatz nicht
eingegangen beziehungsweise anderweitig untergegangen sei.
Dem Beschwerdeführer könne es nicht zugerechnet werden, wenn
die Klageerwiderung auf dem Postweg verloren gegangen sei, da
er nur für Fehler verantwortlich gemacht werden könne, die
seiner Kontrolle unterlägen.
5
Das Niedersächsische Justizministerium sowie
die Beklagten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Äußerung.
6
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus
Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Inhalt des Anspruches auf
rechtliches Gehör durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit
zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b
Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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1. Das Urteil vom 15. Mai 2012 verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103
Abs. 1 GG.
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a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eng
verknüpft mit dem Recht auf Information. Eine Art. 103
Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt
voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen,
auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen
kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (vgl.
BVerfGE 84, 188 ; 89, 28 ). Dabei
erschöpft sich Art. 103 Abs. 1 GG nicht im Recht
der Beteiligten, im Verfahren überhaupt gehört zu werden,
sondern gewährleistet die Gelegenheit, sich zu dem der
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, also
grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung
unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite (vgl. BVerfGE 19,
32 ; 49, 325 ). Eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG scheidet daher nicht schon
deshalb aus, weil sich eine Partei in einem früheren Stadium
des Verfahrens hat äußern können und geäußert hat. Vielmehr
darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen oder
Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Parteien vorher
Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern (vgl. BVerfGE
1, 418 ; 10, 177 ; 64, 135
; 84, 188 ). Von Gerichten übersandte
Mitteilungen können verloren gehen; geschieht die Übersendung
formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang. Der
Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im
Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für
den Nichtzugang (vgl. BVerfGE 36, 85 ; 42,
243 ).
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b) Nach diesen Maßstäben verletzt die
angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Amtsgericht hat der
Entscheidung die Ausführungen aus der Klageerwiderung
zugrunde gelegt, mit denen der Vortrag des Beschwerdeführers
teilweise bestritten wurde, teilweise aber auch neue
Tatsachen vorgetragen wurden. Die Übersendung der
Klageerwiderung erfolgte formlos, so dass keine Vermutung für
den Zugang besteht. Die im Beschluss vom 6. Juli 2012
geäußerte Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist vor diesem
Hintergrund offensichtlich unrichtig und willkürlich.
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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Anhörung des
Beschwerdeführers zu einer anderen, ihm günstigeren
Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ;
18, 147 ; 112, 185 ). Nach dem Vortrag
im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte der
Beschwerdeführer den Vortrag der Beklagten bestritten und
streitige Behauptungen unter Beweis gestellt.
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2. Gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und das
Verfahren an das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) zur erneuten
Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschluss vom 6. Juli
2012 wird hierdurch gegenstandslos.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.