BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1961/13 -
- 2 BvR 1962/13 -
- 2 BvR 1976/13 -
der Stadt L…,
- 2 BvR 1961/13 -,
der Gemeinde S…,
- 2 BvR 1962/13 -,
der Gemeinde B…,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Götz Meder und Dr.
Ina Kirchhöfer, Brüderstraße 42, 13595 Berlin -
- 2 BvR 1976/13 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die auf eine Verletzung der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG
gestützten Kommunalverfassungsbeschwerden richten sich
unmittelbar gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts des
Landes Brandenburg, mittelbar gegen § 17a des
Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG).
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2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie haben weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung noch sind sie zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie sind bereits unzulässig
und haben daher keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerden
unmittelbar gegen die Urteile des Verfassungsgerichts des
Landes Brandenburg vom 6. August 2013 richten, sind sie
schon deshalb unzulässig, weil sich Gemeinden und
Gemeindeverbände nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG
sowie § 91 Satz 1 BVerfGG im Wege der
Kommunalverfassungsbeschwerde nur gegen Gesetze, nicht aber
gegen Gerichtsentscheidungen wenden können.
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b) Soweit sie mittelbar gegen § 17a
BbgFAG gerichtet sind, steht den Verfassungsbeschwerden der
Grundsatz der Subsidiarität gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b
GG sowie § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind
Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände
gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur
insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die
Beschwerdeführerinnen haben die ihnen vom Landesrecht durch
§ 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a
BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Mit
ihrem Vortrag, das Landesverfassungsgericht habe eine
Kontrolle „nur dem Namen nach“ vorgenommen, beanstanden die
Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen des
Landesverfassungsgerichts. Eine (erneute) sachliche
Überprüfung des landesverfassungsgerichtlichen
Beschwerdegegenstands ist dem Bundesverfassungsgericht jedoch
durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG
grundsätzlich verwehrt. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen
nur dann in Betracht, wenn die landesverfassungsgerichtliche
Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die
kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2
GG gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. Juni 2007 - 2 BvR 635/07 -, juris;
vgl. auch Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
BVerfGG, § 91 Rn. 87 ff.
Aufl. 2005, § 91 Rn. 37).
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Davon kann hier keine Rede sein. Ein
Rechtsschutzdefizit ist weder im Hin- blick auf die
landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 97
und Art. 99 der Verfassung des Landes Brandenburg noch
im Hinblick auf deren Auslegung und Anwendung durch das
Landesverfassungsgericht erkennbar. Das
Landesverfassungsgericht hat sich umfassend mit den
Auswirkungen der Finanzausgleichsumlage nach § 17a
BbgFAG für das kommunale Selbstverwaltungsrecht der
Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Auch wenn die
Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen für materiell
fehlerhaft halten, lassen die Urteile jedenfalls nicht den
Schluss zu, eine der Bedeutung der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie angemessene Prüfung habe nicht
stattgefunden. Eine Würdigung des Ergebnisses der
landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle - worauf die
Beschwerdeführerinnen in der Sache abzielen - ist dem
Bundesverfassungsgericht verwehrt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.