BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 196/19 -
gegen
1.
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 7. November 2019 - Ws 771/19 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 24. Oktober 2019 - Ws 771/19 -,
c)
den Beschluss des Landgerichts Regensburg
- auswärtige Strafvollstreckungskammer
bei dem Amtsgericht Straubing -
vom 25. September 2019 - SR StVK 241/14 -,
2.
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 23. Juli 2019 - 2 Ws 409/19 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Regensburg
- auswärtige Strafvollstreckungskammer
bei dem Amtsgericht Straubing -
vom 14. Mai 2019 - SR StVK 241/14 -,
3.
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 21. Dezember 2018 - 1 Ws 455/18 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Regensburg
- auswärtige Strafvollstreckungskammer
bei dem Amtsgericht Straubing -
vom 22. November 2018 - SR StVK 241/14 -,
c)
den Beschluss des Landgerichts Regensburg
- auswärtige Strafvollstreckungskammer
bei dem Amtsgericht Straubing -
vom 13. November 2018 - SR StVK 241/14 -
in der Fassung der Beschlüsse
vom 20. November und 6. Dezember 2018
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. Juli 2021 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Frau N. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, warum es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.