BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1964/05 -
des Herrn N ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh,
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a,
§ 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2005
einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 8. November 2005 – III – 1 Ws 233 und 340/05 -
und 30. November 2005 - III - 1 Ws 387 und 388/05 -, der
Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005
– XVII – 17/03 – und der Haftbefehl des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 20. August 1997 - 151 Gs 2348/97 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. und 30. November 2005
verletzen den Beschwerdeführer zusätzlich in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen
werden aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Mit der Durchführung dieser
Anordnung werden der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf, die 17. Große Strafkammer des Landgerichts
Düsseldorf und die Staatsanwaltschaft Düsseldorf beauftragt.
Der Vollzug der Anordnung ist dem Bundesverfassungsgericht
unverzüglich anzuzeigen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren wird wegen der Entscheidung über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft trotz einer
vorausgegangenen, dem Begehren des Beschwerdeführers
stattgebenden Kammerentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts.
2
1. a) Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Grundlage der
Verhaftung war zunächst ein Haftbefehl vom 29. Juli 1997
gegen ihn und den früheren Mitangeklagten S. wegen des
Verdachts der Anstiftung zur schweren Brandstiftung. Ihnen
wurde vorgeworfen, im Frühjahr 1996 versucht zu haben, das
Wohnhaus K.-Straße 8 in D., das dem Beschwerdeführer gehörte,
durch Dritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August
1997 wurde beiden eröffnet, dass ihnen nunmehr auch zur Last
gelegt werde, die Gasexplosion vorsätzlich herbeigeführt zu
haben, die in der Nacht zum 24. Juli 1997 das oben genannte
Wohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und
zwei weitere schwer verletzte. Wegen dieses Vorwurfs erging
am 20. August 1997 ein weiterer Haftbefehl, der dem
Beschwerdeführer am gleichen Tage eröffnet wurde und bis zur
Aufhebung des ersten Haftbefehls Anfang Juli 1998 als
Überhaft notiert war und seither vollzogen wird.
3
b) Unter dem 6. Oktober 1998 wurde gegen
den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten S. Anklage
erhoben. Diese wurde vom Landgericht Düsseldorf am 15.
Februar 1999 zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung auf
den 26. Juli 1999 bestimmt.
4
c) Nach einer mehr als zweijährigen
Hauptverhandlung mit 120 Verhandlungstagen wurden der
Beschwerdeführer und der Mitangeklagte S. am 16. August
2001 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit
Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem
Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld der
Angeklagten besonders schwer wiege.
5
d) Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer
Revision ein, die er mit Schriftsatz vom 22. März 2002, beim
Landgericht eingegangen am 26. März 2002, begründete. Zu
dieser Revision nahm die Bundesanwaltschaft am
30. September 2002 Stellung. Termin zur Hauptverhandlung
über die Revision wurde zunächst auf den 26. Juni 2003
bestimmt und später auf Antrag der Verteidiger des
Beschwerdeführers auf den 10. Juli 2003 verschoben.
6
e) Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob der
Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil des Landgerichts
vom 16. August 2001 wegen eines Verstoßes gegen das
Verfahrensrecht mit den zugehörigen Feststellungen auf und
verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf
zurück. Die Angaben der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter
unterlägen einem Verwertungsverbot, weil der Beschwerdeführer
und sein damaliger Verteidiger entgegen § 168c Abs. 5
Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden
seien (BGH, NJW 2003, S. 3142).
7
Das Urteil gegen den Mitangeklagten S. ist
nach Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung einer in
den Urteilsgründen getroffenen Anordnung einer
Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren durch Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2003 (StraFO 2003, S. 208)
rechtskräftig.
8
f) Die neue Hauptverhandlung gegen den
Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und
dauert an. Bis Anfang November 2005 haben 91
Hauptverhandlungstage stattgefunden. Der Beschwerdeführer ist
nach den Feststellungen mehrerer medizinischer
Sachverständiger infolge einer tiefgreifenden
Angstsymptomatik mit ausgeprägter Depression nur
eingeschränkt verhandlungsfähig (zumutbare Verhandlungsdauer
zunächst fünf, seit Juli 2004 nur noch drei Stunden pro Tag).
Sein Zustand hat sich während des Verfahrens weiter
verschlechtert. Anträge der Verteidigung auf
Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzw. Einstellung des
Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit blieben ohne
Erfolg.
9
2. Unter dem 29. November 2004 beantragte der
Beschwerdeführer erneut die Außervollzugsetzung des
Haftbefehls. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 wies das
Landgericht den Antrag zurück. Eine Haftverschonung aus
gesundheitlichen Gründen sei nicht geboten. Der hiergegen
unter dem 29. Dezember 2004 erhobenen Beschwerde half
das Landgericht nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht
Düsseldorf zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom
11. Februar 2005 hob das Oberlandesgericht die
Entscheidung des Landgerichts vom 20. Dezember 2004 wegen
unzureichender Ausführungen zum dringenden Tatverdacht auf
und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
10
3. Mit Beschluss vom 19. April 2005 wies das
Landgericht den Antrag der Verteidigung, den Haftbefehl außer
Vollzug zu setzen, erneut zurück. Ein Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei unter Berücksichtigung
der Komplexität des Verfahrens nicht gegeben. Allein die
Verzögerung, die durch die Zurückverweisung der Sache nach
Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof entstanden
sei, könne die Annahme eines solchen Verstoßes nicht
rechtfertigen. Ein derartiger Verfahrensablauf sei vielmehr
Ausprägung einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des
Rechtsmittelsystems.
11
4. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2005 als
unbegründet. Die Untersuchungshaft stehe trotz ihrer jetzt
ungewöhnlich langen Dauer nach wie vor nicht außer Verhältnis
zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Das
außergewöhnlich umfangreiche und schwierige Verfahren sei mit
dem Nachdruck und der Sorgfalt betrieben worden, die in
Haftsachen geboten seien.
12
5. Auf die dagegen unter dem 1. August 2005
erhobene Verfassungsbeschwerde stellte die 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss
vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 - fest, dass sowohl
die Entscheidung des Landgerichts vom 19. April 2005 als auch
die des Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2005 den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG verletzen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
wurde aufgehoben und die Sache mit der Maßgabe, unter
Berücksichtigung der in der Entscheidung der Kammer
angeführten Gesichtspunkte unverzüglich erneut über die
Beschwerde zu entscheiden, an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
13
6. Mit Beschluss vom 8. November 2005 verwarf
das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde erneut als
unbegründet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der
Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen seien gewahrt. Die
Überprüfung des Verfahrens seit Bekanntgabe des gegen den
Beschwerdeführer bestehenden Verdachts am 3. August 1997 habe
keine vermeidbaren Verzögerungen ergeben.
14
a) Angesichts des Umfangs der Ermittlungen und
der Schwierigkeit der Sache könne die Förderung des
Verfahrens bis zur Abfassung der Anklageschrift am 6. Oktober
1998 als vorbildlich bezeichnet werden. Ob angesichts des
Eintritts des damaligen Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer
in den Ruhestand am 31. Dezember 1998 und der bis zum 1. Juli
1999 andauernden Mitwirkung seines Nachfolgers als Beisitzer
in einer anderen Strafsache Maßnahmen zur Änderung der
Geschäftsverteilung hätten ergriffen werden können und
müssen, um die Zeitspanne von mehr als neun Monaten zwischen
dem Eingang der Anklage beim Landgericht am 21. Oktober 1998
und dem Beginn der Hauptverhandlung am 26. Juli 1999
erheblich abzukürzen, könne dahinstehen, da in dieser Zeit
weitere Ermittlungen stattgefunden hätten, die notwendig und
jedenfalls aus damaliger Sicht geeignet gewesen seien, die
Hauptverhandlung zu entlasten und dort die verlorene Zeit
wettzumachen. Namentlich habe ein umfangreiches
Ergänzungsgutachten erst im Februar 1999 und ein
fachpsychologisches Gutachten gar erst im April 1999
vorgelegen.
15
b) Dass bis zur Verkündung des ersten Urteils
am 16. August 2001 annähernd 25 Monate verstrichen und 120
Hauptverhandlungstage benötigt worden seien, sei im
Wesentlichen auf die Komplexität und die Schwierigkeiten
sowie den Umfang der Strafsache zurückzuführen, daneben vor
allem aber auch darauf, dass der Beschwerdeführer von seinen
strafprozessualen Rechten intensiv und ausgiebig Gebrauch
gemacht habe. Nach Überprüfung der Protokolle stehe fest,
dass weder die Zahl der Hauptverhandlungstage noch die
Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen noch die Dauer
der einzelnen Verhandlungen die Annahme eines ins Gewicht
fallenden Verstoßes gegen das besondere Beschleunigungsgebot
in Haftsachen zu begründen vermöge.
16
aa) Vom 26. Juli 1999 bis zum Ende der
Beweisaufnahme am 19. Juli 2001 hätten folgende Termine
stattgefunden:
17
18
Daraus ergebe sich ein wöchentlicher
Durchschnitt von 1,3 Verhandlungstagen im Jahre 1999, 1,13
Tagen im Jahre 2000 und 0,78 Tagen im Jahre 2001 (bis zum
Ende der Beweisaufnahme). Diese Terminierung sei in keiner
Weise zu beanstanden. Im weitaus überwiegenden Teil der
Hauptverhandlung belaufe sich der Durchschnitt auf mehr als
einen Sitzungstag pro Woche, wobei zum Teil an drei Tagen
wöchentlich verhandelt worden sei. Die Absenkung des
Durchschnitts im Jahre 2001 auf weniger als einen
Verhandlungstag pro Woche (0,78) ergebe sich im Wesentlichen
daraus, dass der Beschwerdeführer zum Schluss der
Beweisaufnahme eine Vielzahl von Anträgen gestellt habe, die
zum Teil erhebliche rechtliche und tatsächliche
Schwierigkeiten aufgewiesen hätten.
19
bb) Auch gegen die Dauer der einzelnen
Sitzungstage sei nichts zu erinnern:
20
21
An etwa der Hälfte der Sitzungstage sei mehr
als vier Stunden verhandelt worden, nur 30 Tage wiesen einen
Zeitaufwand von bis zu zwei Stunden auf. Sofern die
Verhandlung ausnahmsweise nur bis zu zwei Stunden angedauert
habe, ergebe sich hieraus in der Regel ein sachlicher Grund
aus dem Protokoll.
22
c) Das schriftliche Urteil sei mit Blick auf
die gebotene Beschleunigung am 19. Februar 2002 rechtzeitig
(innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu
den Akten gebracht worden.
23
aa) Zur Bearbeitung des Revisionsverfahrens
bei der Bundesanwaltschaft habe der Generalbundesanwalt mit
Schreiben vom 6. Oktober 2005 wie folgt Stellung
genommen:
24
"Die Verfahrensakten sind bei der
Bundesanwaltschaft am 10. Juni 2002 eingegangen. Die
Revisionssache, die sich gegen die Angeklagten N. und S.
richtete, wurde am selben Tag von der Geschäftsstelle in das
StR-Register eingetragen. Die Akten lagen zunächst einer
Rechtspflegerin zur Vorprüfung vor. Diese forderte am 14.
Juni 2002 bei Rechtsanwalt D'E., weil das Empfangsbekenntnis
nicht von ihm unterschrieben war, telefonisch eine
Bestätigung über das Datum der Urteilszustellung an, die am
17. Juni 2002 bei der Bundesanwaltschaft einging. Am 19.
Juni 2002 wurde die Vorprüfung abgeschlossen und die Akte der
zuständigen Dezernentin, einer wissenschaftlichen
Mitarbeiterin, zur Sachbearbeitung zugeleitet.
25
Unter dem 6. September 2002 legte die
Dezernentin die Entwürfe ihrer Anträge an den 3. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs vor, die nach Prüfung durch den
Referatsleiter und den Abteilungsleiter unter dem 30.
September 2002 gefertigt und am 1. Oktober 2002 dem 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs zugeleitet wurden.
26
Das angefochtene Urteil umfasste 205 Seiten.
Die Revisionsschriften hatten einen Umfang von 452
(Angeklagter N.) und 117 Seiten (Angeklagter S.). Die
Antragsschrift (Verfügung) betreffend den Angeklagten N.
umfasste 27 Seiten, diejenige betreffend den Angeklagten S.
13 Seiten."
27
bb) Der Vorsitzende des 3. Strafsenats habe
zum Verfahrensablauf vor dem Bundesgerichtshof mit Schreiben
vom 10. Oktober 2005 Folgendes erklärt:
28
"Die Verfahrensakten sind beim
Bundesgerichtshof am 2. Oktober 2002 eingegangen. Die Sache
wurde mir am 30. Oktober 2002 vorgelegt. Erst an diesem Tag
hatte ein Verteidiger des Angeklagten - nach Mahnung der
Geschäftsstelle des Senats – das Empfangsbekenntnis für den
Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO übersandt. Das Senatsheft
mit dem angefochtenen Urteil, den Revisionsschriftsätzen und
den Anträgen des Generalbundesanwalts hatte zu diesem
Zeitpunkt einen Umfang von 841 Blatt. Das Urteil hatte 205
Seiten, die Revisionsbegründungen hatten 451 Seiten
(Rechtsanwalt Dr. S. für den Angeklagten N.), 63 Seiten
(Rechtsanwältin L. für den Angeklagten S.) und 44 Seiten
(Rechtsanwalt P. für den Angeklagten S.). Die Angeklagten
hatten insgesamt etwa 30 verschiedene Verfahrensrügen
erhoben. Der Generalbundesanwalt hat auf 25 Seiten
(Angeklagter N.) bzw. 12 Seiten (Angeklagter S.) Stellung
genommen und jeweils die Verwerfung der Revision durch
Beschluss beantragt.
29
Bereits am 31. Oktober 2002 habe ich den
Berichterstatter bestimmt und einen wissenschaftlichen
Mitarbeiter des Senats mit einem Vorgutachten, insbesondere
zu den zahlreichen Verfahrensrügen, beauftragt.
30
Am 6. November 2002 ging eine Erwiderung von
Rechtsanwältin L. auf die Stellungnahme des
Generalbundesanwalts ein. Rechtsanwalt Dr. S., der
telefonisch um Fristverlängerung gebeten hatte, reichte am 7.
November 2002 (Eingang 8. November 2002) und 21. November
2002 (Eingang 25. November 2002) Erwiderungen zu den
Akten.
31
Nach Eingang der Erwiderungen haben der
Berichterstatter und ich unter Zuhilfenahme des etwa
zeitgleich vorgelegten Vorgutachtens das Senatsheft
durchgearbeitet.
32
Am 11. Februar 2003 ist die Sache im Senat
beraten worden. Der Senat hat über die Revision des
Mitangeklagten S. durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 und
4 StPO entschieden und sie im Wesentlichen verworfen.
Bezüglich des Angeklagten konnte nicht durch Beschluss
entschieden werden, weil eine auf §§ 163a, 168c Abs. 5
StPO gestützte Verfahrensrüge neue und schwierige
Rechtsfragen aufwarf, mit denen sich die Rechtsprechung bis
dahin noch nicht befasst hatte. Dementsprechend habe ich -
zeitgleich mit der Bekanntmachung der Entscheidung bezüglich
des Mitangeklagten S. – am 20. Februar 2003 Termin zur
Hauptverhandlung für den 26. Juni 2003 anberaumt. Die etwa
viermonatige Frist erklärt sich zum einen aus der Terminslage
des Senats, zum anderen und vor allem aber daraus, dass die
aufgeworfene grundsätzliche Frage eine vertiefte Vorbereitung
der Entscheidung unter Verarbeitung der umfangreichen
einschlägigen Literatur verlangte."
33
Nach Abschluss des Revisionsverfahrens seien
die Akten am 1. September 2003 zur
Generalstaatsanwaltschaft und von dort am 4. September 2003
zur Staatsanwaltschaft Düsseldorf gelangt.
34
cc) Die Behandlung des Revisionsverfahrens
durch die Justizbehörden ergebe nicht den geringsten Hinweis
auf eine ihnen anzulastende Verzögerung. Die
Verfahrensverlängerung infolge der Aufhebung des ersten
Urteils im Revisionsverfahren und der Zurückverweisung der
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung begründe keinen
Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im Allgemeinen und in
Haftsachen in Besonderem. Ein solcher Verfahrensgang sei
Ausfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des
Rechtsmittelsystems. Fehlerhafte Entscheidungen könnten
deshalb grundsätzlich nicht als rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerungen angesehen werden. Daran halte der
Senat nach nochmaliger Überprüfung – auch mit Blick auf die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar
und 23. September 2005 (hier) – fest.
35
Etwas anderes möge gelten, wenn die
Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher
Rechts- oder Verfahrensfehler sei, die unter keinem
Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen seien. Bei dem
Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung geführt habe,
könne davon nach der Stellungnahme des Vorsitzenden des
3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs keine Rede sein.
Müsse der Tatrichter erstmals eine neue und schwierige
Rechtsfrage beantworten, mit der sich die Rechtsprechung bis
dahin nicht befasst habe, und entscheide er sich – wie hier –
für eine vertretbare Auffassung, die der Bundesgerichtshof
später nicht teile, dann habe das Revisionsverfahren nicht
der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden
und erst recht nicht eines eklatanten Verfahrensfehlers
gedient.
36
d) Dass nach Abschluss des Revisionsverfahrens
für die neue Hauptverhandlung bislang 91 Sitzungstage
benötigt worden seien, sei im Wesentlichen auf die
Komplexität und die Schwierigkeiten sowie den Umfang der
Strafsache zurückzuführen. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren von seinen
strafprozessualen Rechten ausgiebig Gebrauch mache. Nach
Überprüfung der Protokolle und Protokollentwürfe stehe fest,
dass weder die Zahl der Hauptverhandlungstage noch die
Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen noch die Dauer
der einzelnen Verhandlungen einen nennenswerten Verstoß gegen
das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu begründen
vermöge.
37
aa) Vom 6. Februar 2004 bis Dezember 2005
hätten folgende Termine stattgefunden bzw. seien geplant:
38
39
Daraus ergebe sich ein wöchentlicher
Durchschnitt von 1,01 Verhandlungstagen. Bringe man die
urlaubsbedingten Unterbrechungen in Abzug, so ergebe sich
sogar ein wöchentlicher Schnitt von 1,28 Sitzungstagen. Diese
Terminierung sei noch nicht zu beanstanden. In seiner
Stellungnahme vom 3. November 2005 habe sich der Vorsitzende
der Strafkammer hierzu wie folgt geäußert:
40
"Die Unterbrechungen von 30 Tagen dienten der
Urlaubsabwicklung, ebenso wie in einigen Fällen
Unterbrechungen über die Dauer einer ganzen Woche. Solche
Unterbrechungen sind auch dadurch zustande gekommen, dass von
den Verteidigern angebotene Sitzungstage innerhalb eines
Wochenverlaufs wegen bereits erfolgter Terminierungen in
anderen Sachen nicht in Betracht kamen. Überwiegend
verhandelt die Kammer an ein bis zwei Tagen pro Woche, d.h.
ca. sechs Tage im Monat. In Anbetracht des angegriffenen
Gesundheitszustandes des Angeklagten erscheint dies zügig und
angemessen. Insoweit stehen andere Verfahren vor der Kammer
einem zügigen Verfahrensgang nicht im Wege."
41
bb) Auch die Dauer der einzelnen Sitzungen sei
nicht zu beanstanden:
42
43
Schon aus der eingeschränkten
Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich, dass
die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung begrenzt werden
müsse. Auch soweit an mehreren Sitzungstagen nur eine, zwei
oder drei Stunden verhandelt worden sei, könne der Senat
nicht feststellen, dass die Kürze der Verhandlungsdauer auf
einem Verschulden der Justiz beruhe. Dazu habe der
Vorsitzende der Strafkammer unter dem 3. November 2005 wie
folgt Stellung bezogen:
44
"Dass an einzelnen Sitzungstagen nur in
geringem Umfang verhandelt worden ist, trifft zu, war aber
jeweils unumgänglich. Es ist - entgegen den Ausführungen
der Verteidigung vom 26. Oktober 2005 – eben oft nicht
vorhersehbar, ob ein geladener Zeuge erscheint oder nicht
oder ob er von einem Recht gemäß § 55 StPO Gebrauch
macht. Die prozessuale Fürsorgepflicht verbietet m.E. auch
die Ladung mehrerer Zeugen für einen Termin 'auf Verdacht',
die dann möglicherweise unverrichteter Dinge wieder gehen
müssten.
45
Soweit die Verteidigung rügt, das Verfahren sei
unorganisiert, ist dem entgegenzuhalten, dass ein
Verhandlungskonzept eingangs durchaus bestanden hat, sich
aber wegen diverser Unwägbarkeiten nicht mehr halten ließ
(u.a. umfassende Erörterung der Verhandlungsfähigkeit des
Angeklagten, Verhalten von Zeugen, offene Dauer der
Vernehmung von Zeugen durch die Verteidigung).
46
Der Vorschlag der Verteidigung, das Verhalten
von Zeugen bereits im Vorfeld zu eruieren, erscheint dem
Unterzeichner prozessual bedenklich und untunlich."
47
Bei zusammenfassender Betrachtung lasse auch
die Behandlung der Sache in der zweiten Hauptverhandlung
keine Verfahrensmängel erkennen, die zu einer vorwerfbaren
Verzögerung geführt hätten oder noch führen würden.
48
e) Der Senat sei sich bewusst, dass die ganz
außergewöhnlich lange Dauer der Haft ohne Urteil den durch
Verfassung und Menschenrechtskonvention garantierten
Freiheitsanspruch des nicht verurteilten Beschwerdeführers in
nur schwer erträglichem Maße beeinträchtige. Die
Verfahrensdauer sei aber, wie dargelegt, nicht auf
vorwerfbare Fehler oder Versäumnisse der
Strafverfolgungsbehörden, sondern auf die tatsächliche
Schwierigkeit der Sache, die seit Beginn der zweiten
Hauptverhandlung eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers sowie darauf zurückzuführen, dass der
Beschwerdeführer von seinen gesetzlichen Möglichkeiten, auf
das Verfahren Einfluss zu nehmen, ungeachtet seiner
eingeschränkten Belastbarkeit ausgiebig Gebrauch mache. Nach
wie vor sei er (u.a.) des Mordes an sechs Menschen dringend
verdächtig. Ein derart schwerer Vorwurf müsse gerichtlich
geklärt werden. Dies sei nur durch Fortdauer der
Untersuchungshaft gewährleistet. Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 stehe dem
nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht den
weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für verfassungswidrig
erklärt, sondern beanstandet, dass der Senat die
tatsächlichen Grundlagen unzureichend gewürdigt und
maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen habe.
Beides habe der Senat nunmehr nachgeholt.
49
7. Mit Beschluss vom 30. November 2005 wies
das Oberlandesgericht die hiergegen erhobene Gegenvorstellung
des Beschwerdeführers vom 10. November 2005 zurück.
50
1. Die Verteidiger des Beschwerdeführers rügen
eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie machen
Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen und den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Im Wesentlichen
tragen sie Folgendes vor:
51
a) Das Oberlandesgericht habe sich in seiner
Entscheidung vom 8. November 2005 der im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 getroffenen
Feststellung, eine dem Staat zuzurechnende
Verfahrensverzögerung liege schon deshalb vor, weil das
erstinstanzliche Urteil wegen eines offensichtlich der Justiz
anzulastenden Verfahrensfehlers aufgehoben worden sei,
bewusst entgegengestellt, obwohl diese Feststellung im
Hinblick auf die dem Oberlandesgericht aufgegebene erneute
Entscheidung Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG)
entfaltet habe. Die Annahme des Oberlandesgerichts, das
Revisionsverfahren habe nicht der Korrektur eines
offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers
gedient, sei darüber hinaus unzutreffend. Die
Staatsanwaltschaft habe den Ermittlungsrichter im
vorliegenden Verfahren darüber getäuscht, dass sich die
Ermittlungen zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin H. nicht
mehr gegen Unbekannt, sondern bereits gegen den
Beschwerdeführer richteten. Damit sei dem Ermittlungsrichter
von vornherein jede Grundlage für die nach § 168c Abs. 5
StPO anzustellende Prüfung entzogen worden. Gleichwohl habe
das Landgericht dessen Aussage über das Ergebnis der
Vernehmung der Zeugin dem Urteil vom 16. August 2001 zugrunde
gelegt. Dieser allein der Justiz anzulastende Fehler habe das
Verfahren um zweieinhalb Jahre verzögert. Zudem sei eine über
zwei Jahre andauernde Hauptverhandlung obsolet geworden.
52
b) Zu dieser Verfahrensverzögerung seien
weitere, vermeidbare Verzögerungen hinzugetreten:
53
aa) Zum einen sei die Anklage erst am 6.
Oktober 1998, mithin ein Jahr und zwei Monate nach
Bekanntgabe des Tatvorwurfs, abgefasst worden, ohne dass
insoweit eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Zum anderen
seien nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 15. Februar
1999 weitere fünf Monate bis zum Beginn der Hauptverhandlung
am 26. Juli 1999 verstrichen. Die bereits im Zeitpunkt der
Eröffnungsentscheidung absehbare längerfristige Verhinderung
des Vorsitzenden könne die eingetretene Verfahrensverzögerung
nicht rechtfertigen. Ebenso wenig sei die verlorene Zeit
durch Ermittlungen zwischen Eröffnungsbeschluss und
Hauptverhandlung wettgemacht worden. Diese hätten auch
während der Hauptverhandlung durchgeführt werden können.
Durch sie sei im Übrigen nichts gewonnen worden, was durch
vermeidbare, der Justiz anzulastende Verzögerungen nicht
bereits verloren gegangen sei.
54
bb) Nach Eingang der Verfahrensakten beim
Bundesgerichtshof seien bis zur Aufhebung des Urteils am 24.
Juli 2003 über neun Monate verstrichen. Die Stellungnahme des
Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
vom 10. Oktober 2005 trage zur Rechtfertigung dieser
erheblichen Verzögerung nichts bei. Vor allem enthalte sie
keine Begründung, weshalb zwischen der Beratung am 11.
Februar 2003 und der ursprünglich vorgesehenen Terminierung
am 26. Juni 2003 über vier Monate liegen mussten. Da der
Senat bereits am 11. Februar 2003 beraten habe, könne eine
vertiefte Vorbereitung nicht Anlass für diese Verzögerung
gewesen sein. Auch die vom Vorsitzenden angeführte
Terminslage vermöge die eingetretene Verzögerung nicht zu
rechtfertigen. Bei der Terminsbestimmung seien Haftsachen
vorrangig zu berücksichtigen.
55
cc) Die neue Hauptverhandlung vor dem
Landgericht habe erst am 6. Februar 2004 begonnen, obwohl die
Akten dort bereits am 2. Oktober 2003 eingegangen seien. Die
hieraus resultierende Verzögerung von vier Monaten sei
ebenfalls nicht mehr hinnehmbar. Zudem sei die
Hauptverhandlung, wie der Vorsitzende inzwischen in seiner
Stellungnahme vom 3. November 2005 eingeräumt habe, vom
Fehlen eines Verhandlungskonzepts geprägt. Auch wenn dem
Beschwerdeführer eine mehrstündige Verhandlung aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei, schöpfe die
Strafkammer die verbliebenen zeitlichen Ressourcen bei Weitem
nicht aus. Auch dadurch werde das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen verletzt.
56
c) Das Oberlandesgericht beurteile den
Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und das hiergegen
abzuwägende Strafverfolgungsinteresse ausschließlich nach
strafprozessualen Kriterien, nicht aber nach
verfassungsrechtlichen Grundsätzen. In einer geradezu als
willkürlich zu bezeichnenden Weise habe es sich auf eine
unvollständige und selektive Sammlung von Verfahrensdaten
beschränkt, statt die vom Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung vom 23. September 2005 geforderte Abwägung
zwischen dem überlangen Verfahren und der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
vorzunehmen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus
ergebende Straferwartung könne bei erheblichen, dem Staat
zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen eine ohnehin schon
lang andauernde Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. Die
angefochtenen Entscheidungen seien deshalb wegen Verstoßes
gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG aufzuheben.
57
2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
58
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
59
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die
Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in
Haftsachen geltende verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194
). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in
ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch
des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt
der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20,
45 ; 36, 264 ; 53, 152
). Das bedeutet, dass zwischen beiden
Belangen abgewogen werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch
unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36,
264 ; 53, 152 ), und zu
bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs
gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung
mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig
vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152
).
60
2. Das Beschleunigungsgebot erfasst das
gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV
2005, S. 220 ). Die Feststellung einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig, dies bei
der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu
berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu
prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und
der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden
Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem
angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren
Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91
-, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993,
S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220
), verpflichtet er im Falle eines mit dem
Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen
Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen
Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich
vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2
BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli
2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897).
Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl
aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft
unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar
2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
61
3. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des
Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer
der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36,
264 ; 53, 152 ). Vor diesem
Hintergrund kommt es im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster
Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte
Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der
Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten
Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein
kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse
des Verfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen
eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem
Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat
und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei
erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer
ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen
werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2
BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485
).
62
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht.
63
1. Das Oberlandesgericht hat bei seinen
Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch
die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August
2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat
zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt,
weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl.
hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR
109/05 -, StV 2005, S. 220 und den Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR
1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).
64
Dem kann, anders als das Oberlandesgericht
meint, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die
Verfahrensverlängerung aufgrund der Aufhebung des ersten
Urteils im Revisionsverfahren sei Ausprägung einer
rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems und
könne deshalb einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen nicht begründen.
65
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar
festgestellt, dass es von Verfassungs wegen grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines
Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten
Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 -, NJW 2003, S. 2228).
Ebenso unmissverständlich hat es aber darauf hingewiesen,
dass hiervon eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn das
Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der
Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (so
ausdrücklich Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR
153/03 -, NJW 2003, S. 2897 ; siehe auch
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03
-, BVerfGK 2, 239 ). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte geht für den Fall einer
Aufhebung des Urteils wegen eines der Justiz anzulastenden
Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der
Durchführung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums
aus (vgl. EGMR, NJW 2002, S. 2856 ).
66
Ein offensichtlich der Justiz anzulastender
Verfahrensfehler ist vorliegend - wie bereits im Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR
1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487) dargelegt – darin zu
sehen, dass der Beschwerdeführer und sein damaliger
Verteidiger - wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.
Juli 2003 - 3 StR 212/02 -, NJW 2003, S. 3142
festgestellt - entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO
nicht vom Termin zur Vernehmung der Zeugin H. vor dem
Ermittlungsrichter unterrichtet wurden, dessen Aussage über
das Vernehmungsergebnis dem Urteil gegen den Beschwerdeführer
später jedoch gleichwohl zugrunde gelegt wurde.
67
§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO soll
verhindern, dass im Ermittlungsverfahren unter Verletzung des
Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) ein für den weiteren Verlauf des
Strafverfahrens möglicherweise entscheidendes Beweisergebnis
herbeigeführt werden kann, ohne dass der Beschuldigte und
sein Verteidiger Gelegenheit hatten, hierauf Einfluss zu
nehmen (vgl. BGHSt 26, 332 ; BGH, NJW 2003, S.
3142 ). Die Benachrichtigung des Beschuldigten
und seines Verteidigers vom Termin einer richterlichen
Zeugenvernehmung kann deshalb auch bei der Vernehmung eines
Zeugen, dem von den Strafverfolgungsbehörden Vertraulichkeit
zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des
§ 168c Abs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben. Diese
zwingende Vorschrift darf auch nicht dadurch umgangen werden,
dass das Verfahren, wie im Fall des Beschwerdeführers, "gegen
Unbekannt" geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003,
NJW 2003, S. 3142 ). Dabei macht es für den
Rechtsverstoß keinen Unterschied, ob die erforderliche
Benachrichtigung absichtlich, versehentlich oder unter
Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben ist
(so zu Recht ausdrücklich BGH, NJW 2003, S. 3142
m.w.N.).
68
Es bedarf deshalb - anders als das
Oberlandesgericht meint - keiner Entscheidung, ob es
sich beim Unterlassen der Benachrichtigung nach § 168c
Abs. 5 Satz 1 StPO und der späteren Verwertung der Aussage
des Ermittlungsrichters um einen "kaum verständlichen Rechts-
oder Verfahrensfehler", um einen "unter keinem Gesichtspunkt
mehr zu rechtfertigenden" oder gar um einen "eklatanten"
Verfahrensfehler handelt. Maßgebend ist allein, ob er
offensichtlich der Justiz (oder dem Beschwerdeführer)
zuzurechnen ist. Eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit
ist damit nicht verbunden. Entscheidend ist ausschließlich,
in wessen Sphäre der Verfahrensfehler wurzelt, in der des
Beschwerdeführers oder in der der Justiz.
69
Letzteres indes beantwortet sich gleichsam von
selbst: Da nur die Justiz von der bevorstehenden Vernehmung
Kenntnis hatte, konnte auch nur sie der
Benachrichtigungspflicht genügen und ist der aus dem
Unterlassen dieser Verpflichtung und der gleichwohl erfolgten
Verwertung der Aussage des Ermittlungsrichters resultierende
Verfahrensfehler auch einzig und allein ihr selbst
anzulasten. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an.
Entscheidend ist allein, dass die erforderliche
Benachrichtigung unterblieben ist, aus welchen Gründen auch
immer (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3142 ).
70
Die hiervon abweichenden Überlegungen des
Oberlandesgerichts greifen ins Leere. Selbst wenn man ihnen
folgen würde, käme man vor dem Hintergrund des Anspruchs des
Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG), der magna charta des Prozessrechts, nicht umhin, einen
eklatanten Verfahrensfehler bzw. eine eklatante
Gesetzesverletzung anzunehmen (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.
Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -, BVerfGK 2, 239 ).
Jede andere Beurteilung würde nicht nur den Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren
konterkarieren, sondern zugleich auch die
verfahrensrechtliche "Waffengleichheit" von Ankläger und
Beschuldigtem, für den bis zur Verurteilung die Vermutung
seiner Unschuld streitet, verletzen (vgl. BVerfGE 38, 105
; 63, 45 ).
71
Vorliegend kommt – worauf die Verteidiger des
Beschwerdeführers mit Recht hingewiesen haben – erschwerend
hinzu, dass die Strafverfolgungsorgane den Ermittlungsrichter
bewusst darüber im Unklaren ließen, dass sich das Verfahren
bereits seit Tagen nicht mehr gegen Unbekannt, sondern gegen
den Beschwerdeführer richtete und dem Ermittlungsrichter
damit in geradezu rechtsstaatswidriger Weise jede Grundlage
für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 168c Abs. 5
StPO entzogen war, seine Aussage dem Urteil aber gleichwohl
bedenkenlos zugrunde gelegt wurde.
72
Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist
daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem
von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus
den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG) versehenen
Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (StV 2005, S.
220 ) und 23. September 2005 (NJW 2005, S. 3485
) nicht ziehen zu müssen. Gleichwohl bleibt es
dabei: Eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung
liegt hier schon deshalb vor, weil das erstinstanzliche
Urteil vom 16. August 2001 verfahrensfehlerhaft war und
vom Bundesgerichtshof unter gleichzeitiger Zurückverweisung
der Sache aufgehoben wurde. Das Revisionsverfahren hat damit
unzweifelhaft der Korrektur eines offensichtlich der Justiz
anzulastenden Verfahrensfehlers gedient. Angesichts der
dadurch bedingten Verfahrensverlängerung von nahezu 25
Monaten (von der Einlegung der Revision gegen das
verfahrensfehlerhafte erstinstanzliche Urteil vom 16. August
2001 bis zur Rückkehr der Akten zur Staatsanwaltschaft
Düsseldorf nach Abschluss des Revisionsverfahrens am 4.
September 2003 gerechnet) kann auch von einer lediglich
kleinen Verzögerung, die entsprechend dem
Gewicht der zu ahndenden Straftaten eine Fortdauer der
Untersuchungshaft noch rechtfertigen könnte, keine Rede mehr
sein. Insoweit ist der Umstand, dass eine über zwei Jahre
andauernde Hauptverhandlung hinfällig wurde, noch nicht
einmal berücksichtigt. Damit ist allein schon aus diesem
Grunde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in
Haftsachen gegeben, die im vorliegenden Fall zwingend zur
Aufhebung des Haftbefehls vom 20. August 1997 wegen
Unverhältnismäßigkeit (§ 120 StPO) führen muss.
73
An diese im Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.
September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487)
getroffene Feststellung war das Oberlandesgericht gemäß
§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1
BVerfGG gebunden. Stattgebende Kammerentscheidungen stehen
hinsichtlich ihrer Wirkungen Senatsentscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts gleich. Dies gilt auch im Hinblick
auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG (vgl.
Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG,
Loseblatt, Stand: Januar 2005, § 93c Rn. 34;
Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., 2001,
Rn. 1321; Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger
14; Rixen, NVwZ 2000, S. 1364 m.w.N.).
Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die
Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289
; 40, 88 ; 96, 375
). Die Missachtung dieser Bindungswirkung
in den Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 verstößt
gegen Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 40, 88
); sie verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu
Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1348). Auch deshalb unterliegen die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts der Aufhebung.
74
2. Dessen ungeachtet weist das Verfahren eine
Vielzahl weiterer gravierender Verletzungen des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen auf, die jede für sich,
aber erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der
Untersuchungshaft zwingen. Dabei beschränkt sich die Kammer
bewusst auf eine Feststellung der bedeutsamsten
Verletzungen:
75
a) Bereits das Verstreichenlassen eines
Zeitraums von mehr als neun Monaten zwischen dem Eingang der
Anklage beim Landgericht am 21. Oktober 1998 und dem Beginn
der Hauptverhandlung am 26. Juli 1999 entbehrt jeder
sachlichen Rechtfertigung. Es kann entgegen dem
Oberlandesgericht nicht dahingestellt bleiben, ob Maßnahmen
der Geschäftsverteilung es ermöglicht hätten, den Zeitraum
von mehr als neun Monaten erheblich abzukürzen. Denn der in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und
zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). Starre
Grenzen lassen sich zwar für den in Haftsachen zulässigen
zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn
der Hauptverhandlung nur schwer festlegen, weil es insoweit
jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt
(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws
607/82 -, StV 1982, S. 531 ). An den zügigen
Fortgang des Verfahrens sind aber umso strengere
Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft
schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43 ; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S.
531 ; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws
632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August
1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25.
März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom
30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36
). Ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als
einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem
Erlass des Urteils kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen
als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -,
StV 1992, S. 586; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992 - HEs
164/91-181/92 u.a. -, MDR 1992, S. 1070). Je nach Sachlage
ist bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden
(vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs
14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7.
März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln,
Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S.
524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1)
4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 :
vermeidbare Verfahrensverzögerung von rd. zwei Monaten mit
dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar). Dem
Beschleunigungsgebot ist daher - sofern nicht besondere
Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb
von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der
Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. auch KG, Beschluss vom
24. August 1992 - 3 Ws 240/92 -, StV 1992, S. 523
). Dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr
an, so kann schon eine Verzögerung um einen Monat oder sechs
Wochen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzen (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR
1775/99 -, NStZ 2000, S. 153 ; KG, Beschluss vom
30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36
).
76
Steht – wie hier – im Zeitpunkt der Eröffnung
des Hauptverfahrens (am 15. Februar 1999) fest, dass eine
Terminierung der Hauptverhandlung aufgrund der Mitwirkung des
Vorsitzenden als Beisitzer in einer anderen Strafsache erst
in fünf Monaten erfolgen kann und befindet sich der
Angeklagte zu diesem Zeitpunkt - wie hier - bereits
eineinhalb Jahre in Untersuchungshaft, so sind nach dem zuvor
Gesagten gerichtsorganistorische Maßnahmen zur Vermeidung
einer (weiteren) Verzögerung unausweichlich. Das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet nicht nur die
mit Haftsachen unmittelbar befassten Spruchkörper der
Gerichte. Es verlangt auch rechtzeitige Maßnahmen auf
gerichtsorganistorischem Gebiet (vgl. BGHSt 38, 43
). Erst noch bevorstehende, aber schon absehbare
Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich
(vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001,
Rn. 842 m.w.N.). Die verlorene Zeit konnte entgegen dem
Oberlandesgericht auch nicht etwa dadurch wettgemacht werden,
dass in dieser Zeit noch weitere Ermittlungen stattfanden,
namentlich im Februar und April 1999 zwei schriftliche
Gutachten eingingen. Das Oberlandesgericht hat insoweit weder
dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass ein Beginn der
Hauptverhandlung ohne Vorliegen der beiden Gutachten nicht in
Betracht kam. Dessen ungeachtet bestehen gegen die
Auffassung, eine zeitweilige Verzögerung des Verfahrens könne
durch eine besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen
werden, erhebliche Bedenken, weil diese Form der Bearbeitung
ohnehin in jeder Lage des Verfahrens geboten ist (vgl. hierzu
mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand Hilger, in:
Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 121 Rn. 32;
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn.
887). Hierauf geht das Oberlandesgericht nicht ein.
77
b) Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
in Haftsachen ist entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts auch im Revisionsverfahren vor dem
Bundesgerichtshof festzustellen.
78
aa) Zunächst wurde die Vorlage der Sache an
den Vorsitzenden des 3. Strafsenats nach Eingang der
Verfahrensakten am 2. Oktober 2002 um nahezu einen Monat (bis
zum 30. Oktober 2002) zurückgestellt, nur weil ein
Verteidiger des Beschwerdeführers das Empfangsbekenntnis für
den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO noch nicht
zurückgesandt hatte. Durch dieses in einer Haftsache
schlechthin unentschuldbare Organisationsversagen ging
wertvolle Bearbeitungszeit unwiederbringlich verloren. So
konnte der Senatsvorsitzende den Berichterstatter erst am 31.
Oktober 2002 bestimmen und einen wissenschaftlichen
Mitarbeiter mit der Anfertigung eines Vorgutachtens
beauftragen. Nach Eingang der letzten Erwiderung der
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten
S. am 25. November 2002 lag auch das erwähnte Gutachten vor.
Gegen diesen zeitlichen Ablauf ist von Verfassungs wegen noch
nichts zu erinnern, zumal die zuständige Dezernentin der
Bundesanwaltschaft für die Prüfung der erhobenen Rügen und
die Fertigung der den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten
S. betreffenden Antragsschriften im Umfang von 27 bzw. 13
Seiten noch zweieinhalb Monate (vom 19. Juni bis zum 6.
September 2002) benötigte.
79
bb) Ob Gleiches auch bezüglich der Prüfung des
Vorgutachtens und das Durcharbeiten des Senatsheftes durch
den Berichterstatter und den Vorsitzenden des Senats gelten
kann, erscheint zumindest zweifelhaft, da die Beratung des
Falles im Senat erst am 11. Februar 2003 und damit über zwei
Monate später stattfand, obwohl der wissenschaftliche
Mitarbeiter sein Gutachten, dem Gebot der besonderen
Beschleunigung in Haftsachen Rechnung tragend, bereits binnen
Monatsfrist vorgelegt hatte. Welche anderen Haftsachen von
noch größerem Gewicht als die des Beschwerdeführers einer
früheren Beratung im 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
zwingend entgegenstanden - der Beschwerdeführer befand sich
damals bereits fünfeinhalb Jahre in Untersuchungshaft -,
lässt die Stellungnahme des Vorsitzenden vom 10. Oktober 2005
nicht erkennen.
80
Die besondere Eilbedürftigkeit von Haftsachen
beruht ganz wesentlich darauf, dass dem noch nicht
verurteilten Inhaftierten durch den Eingriff in sein
grundrechtlich geschütztes Rechtsgut der persönlichen
Freiheit ein Sonderopfer auferlegt wird, das unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten so gering wie möglich
zu halten ist (so bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.
September 1987 - 3 Ws 437/87 -, StV 1988, S. 390
). Auch im Revisionsverfahren gilt daher der
Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Haftsachen gegenüber
Nichthaftsachen und von besonderen Haftsachen gegenüber
anderen Haftsachen (vgl. hierzu allgemein OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496;
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn.
885 m.w.N.). Notfalls sind auch bereits terminierte
Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen zurückzustellen
(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2001 – 4 Ws
346/01 -, StV 2001, S. 695 ). Hiermit hat sich das
Oberlandesgericht erst gar nicht auseinander gesetzt.
81
cc) Angesichts der exorbitant hohen
Verfahrensdauer von damals bereits fünfeinhalb Jahren
schlechthin unbegreiflich ist des Weiteren die Tatsache, dass
am 20. Februar 2003 die mündliche Verhandlung über die
Revision des Beschwerdeführers erst für den 26. Juni 2003
anberaumt wurde. Der Vorsitzende versucht, diese Verzögerung
von über vier Monaten mit der Terminslage des Senats und vor
allem damit zu rechtfertigen, dass die durch die Revision des
Beschwerdeführers aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage
einer vertieften Vorbereitung der Entscheidung unter
Verarbeitung der umfangreichen einschlägigen Literatur
bedurft habe. Er teilt jedoch auch insoweit nicht mit, welche
anderen bereits anhängigen Haftsachen von noch bedeutenderem
Gewicht als die des Beschwerdeführers einer früheren
Terminierung zwingend entgegenstanden und weshalb nach einer
Vorbereitungszeit von bereits mehr als drei Monaten (ein
Monat für die Erstellung des Vorgutachtens, mehr als zwei
Monate für dessen Prüfung und das Durcharbeiten des
Senatshefts durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden
bis zur anschließenden Beratung im Senat) gleichwohl noch
eine weitere vertiefte Vorbereitung von abermals vier Monaten
erforderlich war. Rechtfertigungsbedürftig erscheint dies vor
allem auch deshalb, weil sowohl das Ergebnis als auch die
Begründung der Entscheidung vom 24. Juli 2003 durch die mit
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1976 - 1 StR 166/76
-, BGHSt 26, 332 (335) getroffene Grundsatzentscheidung zur
ratio legis des § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO und nicht
zuletzt auch durch die wertsetzende Bedeutung des Anspruchs
des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches
Verfahren, auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) und auf verfahrensrechtliche Waffengleichheit im
Strafprozess weithin vorgezeichnet erscheinen.
82
dd) Auch wenn sich für die Durchführung eines
strafgerichtlichen Revisionsverfahren starre zeitliche
Grenzen nur schwer festlegen lassen, kann dies gleichwohl
nicht bedeuten, dass das Revisionsgericht in der Erledigung
seiner Verfahren frei wäre (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561
). Dies gilt namentlich dann, wenn es - wie hier -
in vorausgegangenen Verfahrensabschnitten zu erheblichen
Verfahrensverzögerungen gekommen ist. In solchen Fällen
verpflichtet das Beschleunigungsgebot das Revisionsgericht
regelmäßig dazu, das Verfahren in besonderer Weise zu fördern
und für eine rasche Bearbeitung des Rechtsmittels Sorge zu
tragen (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ). Letzteres
gilt vor allem dann, wenn - wie hier - eine Aufhebung des
Urteils unter Zurückverweisung der Sache zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung infolge eines der Justiz
anzulastenden Verfahrensfehlers im Raum steht.
83
Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ging in der der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR
109/05 – zugrunde liegenden Haftsache (2 StR 320/04) ganz
selbstverständlich davon aus, die mündliche Verhandlung über
die Revision des Beschwerdeführers mit einem zeitlichen
Vorlauf von nahezu sechs Monaten anberaumen zu können (vgl.
StV 2005, S. 220 ). Eine solche Praxis ist -
sofern nicht ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen - mit
der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) unvereinbar. Die
Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind von Verfassungs wegen
gehalten, dies bei ihrer Terminplanung zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind gerichtsorganisatorische Maßnahmen
unumgänglich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 Fn.
8).
84
Fehlen - wie hier - Anhaltspunkte, die ein
längeres Prozedieren nachvollziehbar erscheinen lassen, und
benennen die Revisionsgerichte insoweit auch keine
durchgreifenden Gründe, so zieht dies regelmäßig die
Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot
in Haftsachen nach sich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561
).
85
c) Ebenso wenig mit dem Beschleunigungsgebot
in Einklang zu bringen ist die Tatsache, dass nach Beginn der
erneuten Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 bis Anfang
November 2005 bereits wiederum 91 Sitzungstage verstrichen
sind, ohne dass ein Urteil ergangen ist oder ein Ende des
Verfahrens auch nur annähernd abzusehen wäre. Soweit das
Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 8. November 2005
zur Rechtfertigung hierfür im Wesentlichen auf die
Komplexität und die Schwierigkeiten sowie den Umfang der
Strafsache und die nunmehr eingeschränkte
Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers von aktuell nur
noch bis zu drei Stunden pro Verhandlungstag verweist, kann
dem vor dem Hintergrund, dass die zuständige Strafkammer
durchschnittlich lediglich an 1,01 Sitzungstagen pro Woche
verhandelt und die Hauptverhandlung an 52 von 91
Sitzungstagen trotz einer Belastbarkeit des Beschwerdeführers
im Umfang von zumindest drei Stunden bereits nach nur ein bis
zwei Stunden wieder geschlossen wurde, nicht mehr gefolgt
werden.
86
Das Landgericht war aufgrund des allein der
Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers, der vorliegend
bereits im Zeitpunkt des erneuten Beginns der
Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 zu einer Verzögerung von
zweieinhalb Jahren geführt hatte, gehalten, alles in seiner
Macht stehende zu tun, um eine gerichtliche Entscheidung über
die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten so zeitnah wie
irgend möglich herbeizuführen (vgl. BVerfGE 36, 264
m.w.N.).
87
Die zuständige Strafkammer des Landgerichts
durfte sich deshalb nicht etwa darauf beschränken, lediglich
in gleicher Intensität wie im ersten Hauptsacheverfahren zu
verhandeln. Sie hatte nach einer Gesamtverfahrensdauer von
damals bereits mehr als sechseinhalb Jahren ohne Urteil – das
erste Urteil des Landgerichts ist nach seiner Aufhebung durch
den Bundesgerichtshof nicht mehr existent – ihre
Anstrengungen mindestens zu verdoppeln, um so schnell wie
möglich zu einem Verfahrensabschluss zu gelangen. Dies hätte
von Anfang an gerichtsorganisatorische Maßnahmen dergestalt
erfordert, dass die Kammer in der Lage gewesen wäre, etwa an
vier Tagen pro Woche bis zu fünf Stunden gegen den
Beschwerdeführer zu verhandeln. Auch als sich im Juli 2004
die dem Beschwerdeführer zumutbare Verhandlungsdauer von fünf
Stunden pro Tag auf nur noch drei Stunden reduzierte, durfte
es die Kammer dabei nicht bewenden lassen. Sie hätte ihre
Anstrengungen vielmehr unverzüglich erheblich ausweiten
müssen, um die infolge der Verringerung der Belastbarkeit des
Beschwerdeführers absehbare zusätzliche Verzögerung zu
kompensieren. Stattdessen hält der Vorsitzende der
Strafkammer in seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 eine
Verhandlung an ein bis zwei Tagen pro Woche in Anbetracht des
angegriffenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers noch
immer für zügig und angemessen. Auch das Oberlandesgericht
erachtet die Terminierungspraxis der Strafkammer noch immer
nicht für beanstandungsbedürftig.
88
Dass bislang an 52 von 91 Sitzungstagen
lediglich bis zu zwei Stunden (26-mal) oder sogar nur
bis zu einer Stunde (26-mal) verhandelt wurde, sei jeweils
unumgänglich gewesen. Es könne, so der Kammervorsitzende in
seiner Stellungnahme vom 3. November 2005, eben oft
nicht vorhergesehen werden, ob ein geladener Zeuge erscheine
oder ob er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch
mache. Ein Verhandlungskonzept habe eingangs zwar durchaus
bestanden, sich aber dann wegen diverser Unwägbarkeiten
(umfassende Erörterung der Verhandlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers, Verhalten von Zeugen, offene Dauer der
Vernehmung von Zeugen durch die Verteidigung u.a.) nicht mehr
halten lassen. Den Vorschlag der Verteidigung, das Verhalten
der Zeugen doch bereits im Vorfeld zu eruieren, empfindet der
Vorsitzende in seiner Stellungnahme gar als "prozessual
bedenklich und untunlich".
89
Diese Ausführungen sprengen in jeder Hinsicht
den einfach- und verfassungsrechtlich beschriebenen Rahmen.
Der vom Oberlandesgericht festgestellte und im Beschluss vom
8. November 2005 dokumentierte, hier aus Raumgründen nur
auszugsweise wiedergegebene Verfahrensablauf seit dem
erneuten Beginn der Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 (vgl.
unten) vermittelt dem Bundesverfassungsgericht auch aufgrund
der vorgelegten Akten nicht annähernd den Eindruck, dass das
Verfahren überhaupt jemals dem Beschleunigungsgebot in
Haftsachen entsprechend gefördert wurde. Geradezu als
symptomatisch für den gesamten Verfahrensablauf erweist sich
der Umstand, dass die Sitzung sofort geschlossen wird, wenn
auch nur die geringste Abweichung vom gedachten Idealverlauf
auftritt. Dabei scheint ein Alternativkonzept selbst für
solche Fälle nicht zur Verfügung zu stehen, in denen
jederzeit mit einem Abweichen, beispielsweise durch das
Nichterscheinen eines Zeugen oder dem früheren Ende einer
Vernehmung, zu rechnen ist. So wurde nach den Feststellungen
des Oberlandesgerichts die Hauptverhandlung u.a. aus
folgenden Gründen bereits nach weniger als einer
Stunde beendet:
90
- In der Sitzung vom 2. April 2004 wurden ein
Sachverständiger und ein Zeuge vernommen. Da die Vernehmung
bereits nach einer Stunde beendet war, wurde die Sitzung
unterbrochen.
91
- In der Sitzung vom 30. April 2004 gab der
Vorsitzende bekannt, dass die Vernehmung des Zeugen H. nicht
stattfinden könne. Der Zeuge habe nach Erhalt der Ladung auf
der Geschäftsstelle angerufen und mitgeteilt, er lebe seit
einigen Monaten in Israel und könne so kurzfristig nicht
erscheinen. Die Sitzung wurde daraufhin nach 35 Minuten
beendet.
92
- Am 5. August 2004 vernahm die Strafkammer
einen Zeugen. Die Sitzung dauerte nur 11 Minuten. Am 6.
August 2004 wies sie den Antrag auf Unterbrechung der
Untersuchungshaft zurück. Die Sitzung dauerte nur 8 Minuten.
Am 9. August 2004 vernahm sie zwei Zeugen. Die Sitzung wurde
nach 40 Minuten geschlossen.
93
- Am 7. September 2004 endete die Sitzung nach
30 Minuten, weil die Zeugin und Nebenklägerin R. nicht
erschien und durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären
ließ, sie unterziehe sich in Polen einer ärztlichen
Behandlung.
94
- Die kurze Dauer der Sitzung am 20. Dezember
2004 von 53 Minuten erklärt sich nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts ebenfalls damit, dass die beiden geladenen
Zeugen innerhalb von weniger als einer Stunde vernommen
werden konnten.
95
- Die Sitzung vom 9. März 2005 dauerte nur 50
Minuten, weil die Vernehmung des erneut geladenen
Sachverständigen R. kurzfristig abgeschlossen werden
konnte.
96
- Am 19. April 2005 erschien der geladene Zeuge
I. nicht. Die Sitzung endete nach 15 Minuten.
97
- Am 10. Mai 2005 dauerte die Vernehmung der
Zeugin S. nur eine halbe Stunde. Auch hier endete die Sitzung
nach 40 Minuten.
98
- Die kurze Dauer der Sitzungstage vom 28. Juni
(15 Minuten) und 4. Juli 2005 (10 Minuten) beruhte nach den
Feststellungen des Oberlandesgerichts darauf, dass die Zeugin
P. und der Zeuge S. sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht
beriefen.
99
- Am 21. und 27. September 2005 erschienen die
geladenen Zeugen G. und H. nicht. Die Sitzung wurde auch hier
bereits nach 25 bzw. 45 Minuten beendet.
100
Nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten
und dokumentierten Verfahrensablauf fehlt jedes Bemühen,
Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden
und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (vgl. hierzu
auch EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 – Individualbeschwerde
Nr. 49746/99 -, StV
2005, S. 136 ). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen wird verletzt, wenn – wie hier – lediglich an
einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt
wird und sich die Hauptverhandlung dadurch über Monate
hinzieht, ohne dass ein Ende abzusehen wäre.
101
Auch der pauschale Hinweis des
Oberlandesgerichts, der Angeklagte mache von seinen
strafprozessualen Rechten ausgiebig Gebrauch, kann zur
Rechtfertigung der zahlreichen Verfahrensverzögerungen nicht
herangezogen werden. Das Oberlandesgericht legt insoweit
schon nicht dar, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers
die Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise
nutzen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den
Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur)
einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht
mehr zu erklären wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.
Januar 2005 - 3 StR 445/04 -, NStZ 2005, S. 341). Ein
weiteres Eingehen hierauf erübrigt sich deshalb.
102
3. Schließlich hat das Oberlandesgericht auch
keine als solche erkennbare Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten
Beschwerdeführers und dem staatlichen
Strafverfolgungsinteresse vorgenommen. Es hat demzufolge auch
nicht berücksichtigt, dass mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft höhere Anforderungen an das Vorliegen eines
rechtfertigenden Grundes zu stellen sind und deshalb
allenfalls kleinere Verfahrensverzögerungen
eine Fortdauer von Untersuchungshaft rechtfertigen können,
die hier nach dem zuvor Gesagten jedoch unzweifelhaft nicht
mehr gegeben sind. Um die in dieser Systematik angelegte
Konsequenz einer Aufhebung des Haftbefehls wegen
Unverhältnismäßigkeit nicht ziehen zu müssen, hat es
kurzerhand eine der Justiz zuzurechnende
Verfahrensverzögerung in Abrede gestellt, obwohl sich diese
nahezu in jeder Lage des Verfahrens mit einer nicht mehr zu
verleugnenden Deutlichkeit aufdrängt, und sich stattdessen
auf die bloße Feststellung beschränkt, die Untersuchungshaft
müsse aufrecht erhalten bleiben, weil ein solch schwerer
Vorwurf, wie der des Mordes an sechs Menschen, gerichtlich
geklärt werden müsse. Letzteres indes wird von niemandem,
erst recht nicht vom Bundesverfassungsgericht, auch nur im
Ansatz bestritten. Infolge des eklatanten Versagens der
beteiligten Strafgerichte kann dies nun allerdings nicht mehr
geschehen, während sich der Beschwerdeführer noch in
Untersuchungshaft befindet. An dessen Verpflichtung, sich dem
Verfahren zu stellen, ändert sich dadurch freilich nichts.
Sollte der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht
nachkommen, so kann von den in § 230 Abs. 2 StPO
vorgesehenen Zwangsmitteln unverzüglich Gebrauch gemacht
werden.
103
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf hat sich in seinen Beschlüssen vom 8. und 30.
November 2005 nicht nur über die Grundrechte des
Beschwerdeführers, sondern auch über seine eigene, in
Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung hinweggesetzt, nach der
auch bei Kapitalverbrechen die Fortdauer der Haft nicht mit
dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Ahndung
einer besonders schweren Straftat gerechtfertigt werden darf
(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws
607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss vom 1.
Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss
vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586;
Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S.
496). In seinem Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82
-, StV 1982, S. 531 (532 a.E.) hat der erkennende 1.
Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausgeführt:
104
"Endlich rechtfertigt der Umstand, dass der
Angeklagte einer schweren Straftat dringend verdächtig und
daher möglicherweise für die Allgemeinheit gefährlich ist,
nicht die Fortdauer der Untersuchungshaft. Den Belangen einer
wirksamen Strafrechtspflege kann nur durch eine am
Beschleunigungsgrundsatz orientierte Verfahrensgestaltung,
nicht aber durch die einschränkungslose Fortdauer der
Untersuchungshaft hinreichend Rechnung getragen werden."
105
Dieser Entscheidung ist von Verfassungs wegen
nichts hinzuzufügen. Sie hätte den Entscheidungen vom 8.
Juli, 8. und 30. November 2005 ohne Abstriche zugrunde
gelegt werden können.
106
1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG und sind nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts vom 8. und 30. November 2005 verletzen den
Beschwerdeführer zusätzlich in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Die Vollstreckungsanordnungen dienen der Sicherstellung der
Beseitigung des Verfassungsverstoßes. Sie beruhen auf
§ 35 BVerfGG.
107
2. Nach der Besonderheit des Falles besteht
kein Spielraum mehr für eine weitere richterliche
Entscheidung; das Begehren des Beschwerdeführers muss in
vollem Umfang Erfolg haben. Das Oberlandesgericht könnte die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen
(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 69 ). Eine
Zurückverweisung in der Sache erscheint zudem auch deshalb
nicht angebracht, weil das Interesse des Beschwerdeführers im
Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit eine sofortige Entscheidung verlangt
und das Oberlandesgericht sich trotz der dem Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485
(3487 f.) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmenden
Konsequenz - "es kann in einem Rechtsstaat von
Verfassungs wegen nicht hingenommen werden, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach acht Jahren
Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als einen
dringenden Tatverdacht" ; "der weitere
Vollzug von Untersuchungshaft entbehrt deshalb einer
tragfähigen Grundlage" - nicht in der Lage gesehen hat,
die von Verfassungs wegen gebotenen Folgerungen aus der
Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu ziehen.
Die Sache wird daher lediglich zur Entscheidung über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
108
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen im Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
109
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.