BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 197/09 -
des israelischen und US-amerikanischen
Staatsangehörigen R...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des
Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA).
2
Der Beschwerdeführer, ein israelischer und
US-amerikanischer Staatsangehöriger, wird mit Anklageschrift
vom 26. Mai 1993 von dem Voruntersuchungsausschuss des
US-amerikanischen Bezirksgerichts für den östlichen
Justizbezirk des Bundesstaates New York angeklagt, zwischen
dem 1. Januar 1987 und dem Zeitpunkt der Anklageerhebung eine
Verschwörung zum Betrug der USA in einem Fall und eine
Steuerhinterziehung in elf Fällen begangen zu haben. Ihm und
15 weiteren Mitangeklagten wird vorgeworfen, durch illegalen
Handel mit Treibstoff Verbrauchssteuern in Höhe von 34
Millionen US-Dollar hinterzogen und sich zu diesen Straftaten
verabredet zu haben. Dabei habe der Beschwerdeführer als
Organisator und Manager des illegalen Handels mit Treibstoff
fungiert. Der zuständige Richter des US-amerikanischen
Bezirksgerichts erließ am gleichen Tag Haftbefehl gegen den
Beschwerdeführer. Wenige Monate später wurde die
internationale Fahndung ausgelöst.
3
Im Zeitpunkt der Anklageerhebung hielt sich
der Beschwerdeführer in Israel auf. Dort wurde er auf
Betreiben der US-amerikanischen Behörden mehrere Jahre in
Haft genommen und des Mordes beschuldigt. Das vor einem
israelischen Gericht durchgeführte Strafverfahren endete im
Februar 1996 mit einem Freispruch des Beschwerdeführers. Im
Juni 2008 reiste der Beschwerdeführer zu einem Privatbesuch
aus Israel in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde
auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld von der Bundespolizei
festgenommen.
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Mit dem in der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss vom 8. Januar 2009 erklärte das
Brandenburgische Oberlandesgericht die Auslieferung des
Beschwerdeführers an die USA zur Durchführung eines
Strafverfahrens für zulässig. Die an ein
Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen würden durch
das vorgelegte Ersuchen der US-amerikanischen Botschaft vom
24. Juli 2008 in Verbindung mit den nachgereichten
Ergänzungen erfüllt (§ 2 Abs. 1 IRG, Art. 14
Abs. 1 des Auslieferungsvertrags zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 20. Juni 1978 - AuslV - S. 646, 1300> in der Fassung der Zusatzverträge vom
21. Oktober 1986 und
vom 18. April 2006 1634>).
5
Die Auslieferungsfähigkeit sei auch im
Hinblick auf die Verschwörung zum Betrug der USA gegeben
(Art. 2 AuslV). Die beiderseitige Strafbarkeit könne
nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 AuslV Straftaten im
Rahmen einer Beteiligung an einer Vereinigung umfassen, deren
Ziele und Tätigkeiten die Begehung auslieferungsfähiger
Straftaten einschlössen. Ausweislich der übermittelten
Sachverhaltsdarstellungen und der Anklageschrift sei der
Beschwerdeführer im Rahmen plausibel dargestellter
„Vereinigungs“-Strukturen Organisator und Manager der
fortgesetzten Steuerhinterziehungstaten gewesen.
6
Der Auslieferung des Beschwerdeführers stehe
ferner nicht der etwaige Eintritt der
Strafverfolgungsverjährung nach US-amerikanischem Recht
entgegen (Art. 9 AuslV). Im Zeitpunkt der
Anklageerhebung sei die Verjährung bei sechsjähriger
Verjährungsfrist und mitgeteiltem Tatzeitraum vom 1. Januar
1987 bis zum 26. Mai 1993 nicht eingetreten. Während des
Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb der USA hätte sie
auch nicht eintreten können. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht aus Titel 18 U.S.C. § 3161, wonach der
Beschuldigte das Recht habe, innerhalb von 70 Tagen nach
seiner Inhaftnahme beziehungsweise der Einreichung der
Anklageschrift vor Gericht gestellt zu werden. Denn auch
diese Vorschrift enthalte die Einschränkung, dass Zeiten des
Aufenthalts eines Beschuldigten außerhalb der USA keinen
Eingang in die Fristberechnung fänden (Titel 18 U.S.C.
§ 3161). Zwar hätte die am
10. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung des
US-amerikanisch-israelischen Auslieferungsvertrags zur
Auslieferungsfähigkeit geführt. Es sei jedoch nicht
ersichtlich, dass die US-amerikanischen Behörden deshalb
verpflichtet gewesen wären, Israel unmittelbar nach
Inkrafttreten der Änderung um Auslieferung des
Beschwerdeführers zu ersuchen.
7
Schließlich lägen auch keine anderen Gründe
vor, die der Zulässigkeit einer Auslieferung entgegenstehen
könnten. Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 6
Abs. 3 EMRK nicht erkennbar. Wegen des Aufenthalts des
Beschwerdeführers in Israel sei den US-amerikanischen
Behörden eine Strafverfolgung vor Inkrafttreten der Änderung
des US-amerikanisch-israelischen Auslieferungsvertrags nicht
möglich gewesen. Gleichwohl hätten die US-amerikanischen
Behörden das israelische Konsulat im Juni 1993 über die
Anklage informiert, und der Beschwerdeführer sei daraufhin
von der israelischen Polizei vernommen worden.
8
Der Beschwerdeführer erhob am 25. Januar 2009
eine Gegenvorstellung,
über die noch nicht entschieden wurde.
9
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den
angegriffenen Beschluss in seinen Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG einerseits (1.)
sowie in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot andererseits (2.)
verletzt.
10
1. Das Oberlandesgericht habe sich mit der
Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoß
gegen Titel 18 U.S.C. § 3161 zu einem
Verfahrenshindernis nach US-amerikanischem Recht führt, nicht
hinreichend auseinandergesetzt. Die verfassungsrechtlich
gebotene Ermittlung und Überprüfung des US-amerikanischen
Rechts hätten ergeben, dass aus der Verletzung der
sogenannten „speedy-trial-rule“ im vorliegenden Fall ein
Verfahrenshindernis nach US-amerikanischem Recht folge. Die
US-amerikanischen Behörden seien nach Titel 18 U.S.C.
§ 3161(h)(3)(B) verpflichtet gewesen, sich mit
angemessener Sorgfalt darum zu bemühen, die Anwesenheit eines
nicht erreichbaren Beschuldigten am Gerichtsort
sicherzustellen. In den 18 Monaten zwischen Inkrafttreten der
Änderung des US-amerikanisch-israelischen
Auslieferungsvertrags bis zur Festnahme des Beschwerdeführers
in der Bundesrepublik Deutschland hätten sie die Auslieferung
des Beschwerdeführers aber nicht betrieben.
11
2. Ferner beruht der angegriffene Beschluss
nach Ansicht des Beschwerdeführers auf einer unvertretbaren -
und damit das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG
verletzenden - Auslegung von Art. 2 Abs. 1 AuslV
und Art. 6 Abs. 3 EMRK. Die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte Verschwörung zum Betrug zum Nachteil der USA
sei nicht auslieferungsfähig. Es handele sich um reine
Vorbereitungshandlungen, die nach deutschem Recht nicht
strafbar seien. Insbesondere die Auslegung des Art. 2
Abs. 1 Satz 3 AuslV sei unvertretbar. Art. 2
Abs. 1 Satz 3 AuslV stelle lediglich eine
Klarstellung von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AuslV
dar, wonach auslieferungsfähige Straftaten „nach dem Recht
beider Vertragsparteien strafbar“ sein müssten, nicht aber
eine Ausnahme. Das Oberlandesgericht habe auch Art. 6
Abs. 3 EMRK in krasser Weise missdeutet. Es sei ohne
Bedeutung, dass die USA das israelische Konsulat über die
Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer unterrichtet habe
und der Beschwerdeführer eingeräumt haben solle, wegen der in
der Anklageschrift vom 26. Mai 1993 erhobenen Vorwürfe
aus den USA geflohen zu sein. Hieraus ergebe sich nicht, dass
er in einer Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK
genügenden Weise von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
unterrichtet worden sei.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach Art. 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
ist ihre Annahme - mangels Aussicht auf Erfolg - zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
13
1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig.
14
a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
der angegriffene Beschluss beruhe auf einer unvertretbaren
Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK und
verletze damit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot, genügt der Vortrag nicht den
sich aus § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte
Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem
Grundrecht. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen,
muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren konkreter
Begründung auseinandersetzen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 -
1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998,
S. 949 f.).
15
Dies macht der Beschwerdeführer jedoch nur
unvollständig. Das Oberlandesgericht stellt in seinem
Beschluss vom 8. Januar 2009 für die Frage, ob der
Beschwerdeführer „innerhalb möglichst kurzer Frist“ über die
gegen ihn erhobene Beschuldigung unterricht worden sei,
nämlich vornehmlich darauf ab, dass die US-amerikanischen
Behörden erst nach Inkrafttreten der Änderung des
amerikanisch-israelischen Auslieferungsvertrags hierzu
verpflichtet gewesen wären. Diese Argumentation entkräftet
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aber nicht.
Er stellt lediglich in Abrede, dass die Mitteilung über die
Anklage durch das israelische Konsulat den Anforderungen des
Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK entsprochen
habe.
16
b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht noch nicht
über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers entschieden
hat. Die Gegenvorstellung zählt nicht zu dem Rechtsweg,
dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde bestimmt. Mit der Gegenvorstellung
wendet sich der Betroffene vielmehr außerhalb der
einschlägigen Verfahrensordnung und außerhalb förmlicher
Verfahrensrechte an das Gericht mit dem Ziel einer
Überprüfung einer Entscheidung. Die Erhebung einer
Gegenvorstellung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität geboten. Das Bundesverfassungsgericht macht die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nämlich seit dem
Plenarbeschluss vom 30. April 2003 nicht mehr von der
vorherigen erfolglosen Einlegung einer Gegenvorstellung
abhängig (vgl. BVerfGE 107, 395 ; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 25. November 2008 - 1 BvR
848/07 -, juris, Rn. 40).
17
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
18
a) Da der Maßstab der verfassungsrechtlichen
Prüfung im Auslieferungsverfahren davon abhängt, ob die
geltend gemachten Grundrechtsverletzungen durch den ersuchten
Staat erfolgt sind oder durch den ersuchenden Staat drohen
oder bereits geschehen sind, ist das Beschwerdevorbringen
zunächst auszulegen. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend
allein Grundrechtsverletzungen durch das Oberlandesgericht,
das als deutsches Gericht umfassend an die Grundrechte
gebunden ist (Art. 1 Abs. 3 GG). Dies gilt auch für
den Vorwurf, das Oberlandesgericht habe sich mit der Frage,
ob der Verstoß gegen Titel 18 U.S.C. § 3161 zu einem
Verfahrenshindernis nach US-amerikanischem Recht führe, nicht
hinreichend auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer sich
auch vor den US-amerikanischen Gerichten auf die Verjährung
berufen könnte, behauptet er gerade nicht, dass im Fall
seiner Auslieferung eine Grundrechtsverletzung durch die USA
drohe. Er rügt vielmehr nur die willkürliche Anwendung von
Art. 9 AuslV, wonach die Auslieferung nicht bewilligt
wird, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens beim
ersuchten Staat die Strafverfolgung nach dem Recht des
ersuchenden Staates verjährt ist, und begründet dies mit der
unzureichenden Ermittlung und Überprüfung des
US-amerikanischen Rechts. Anders als in den Fällen drohender
oder bereits geschehender Grundrechtsverletzungen durch den
ersuchenden Staat, ist der Umfang der verfassungsrechtlichen
Kontrolle deshalb nicht auf den nach Art. 25 GG
völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard und die
unabdingbaren Grundsätze der öffentlichen Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland beschränkt (vgl. hierzu BVerfGE
63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129
).
19
b) Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
20
aa) Die Fachgerichte haben einfaches Recht und
damit auch völkervertragliche Regelungen, die innerhalb der
deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes stehen,
selbst auszulegen und anzuwenden (vgl. allgemein BVerfGE 15,
25 ; 16, 27 ; 18, 441
; 59, 63 ; 99, 145 ; für den
AuslV BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
10. Dezember 1998 - 2 BvR 2109/98 -, juris, Rn. 2;
BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom
16. Februar 2001 - 2 BvR 200/01 -, juris, Rn. 9). Dabei
sind völkervertragliche Regelungen ausgehend von ihrem
Wortlaut nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des
allgemeinen Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerfGE 40, 141
; 46, 342 ; 96, 68 ; BVerfG,
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12.
Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, juris; Art. 31 f.
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.
Mai 1969 ). Eine fehlerhafte
fachgerichtliche Auslegung und Anwendung völkervertraglicher
Regelungen für sich allein machen eine Gerichtsentscheidung
allerdings noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr
erst vor, wenn sie offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 6,
45 ) oder unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar und daher willkürlich (vgl. BVerfGE 3, 359
) sind.
21
bb) Gemessen an diesem Maßstab begegnen die
Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und
Art. 9 AuslV durch das Oberlandesgericht keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
22
(1) Die Neufassung des Art. 2 AuslV durch
den Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 verzichtet auf eine
listenmäßige Erfassung der auslieferungsfähigen Straftaten
und auf den Anhang zum Auslieferungsvertrag, sodass in
Anpassung an das kontinentaleuropäische Rechtssystem
grundsätzlich eine Auslieferungspflicht besteht, wenn
lediglich die übrigen Voraussetzungen des Vertrags vorliegen
(vgl. BTDrucks 11/1610 vom 7. Januar 1988, S. 8;
Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in
Strafsachen, 3. Aufl., Loseblatt, Stand: Dezember 2008,
Teil II V 10, Rn. 2). Dazu gehört insbesondere, dass das
dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Verhalten des
Verfolgten nach dem Recht beider Staaten strafbar ist und
eine nicht unerhebliche Straftat darstellt. Die beiderseitige
Strafbarkeit kann Straftaten im Rahmen der Beteiligung an
einer Vereinigung umfassen, deren Ziele und Tätigkeiten die
Begehung auslieferungsfähiger Straftaten einschließen
(Art. 2 Abs. 1 Satz 3 AuslV). Als Beispiele
werden die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach
deutschem Recht und die Beteiligung an einer in organisiertes
Verbrechen verwickelten Vereinigung nach US-amerikanischem
Recht genannt.
23
Anders als der Beschwerdeführer vorbringt,
versteht das Oberlandesgericht Art. 2 Abs. 1
Satz 3 AuslV jedoch nicht als Ausnahme von dem Grundsatz
der beiderseitigen Strafbarkeit. Das Oberlandesgericht stellt
vielmehr darauf ab, dass die beiderseitige Strafbarkeit auch
im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verschwörung zum Betrug der USA gegeben sei. Es begründet
dies damit, dass die beiderseitige Strafbarkeit nach
Art. 2 Abs. 1 Satz 3 AuslV auch Straftaten im
Rahmen einer Beteiligung an einer Vereinigung umfassen könne,
deren Ziele und Tätigkeiten die Begehung auslieferungsfähiger
Straftaten einschlössen. Eine solche Vereinigung glaubt das
Oberlandesgericht in den Strukturen zu erkennen, die die
Anklageschrift vom 26. Mai 1993 schildert. Danach sei der
Beschwerdeführer namentlich Organisator und Manager der
fortgesetzten Steuerhinterziehungen gewesen. Eine engere
Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass Art. 2
Abs. 1 Satz 3 AuslV nur auf die Straftat der
Beteiligung an der Vereinigung selbst abstellt, nicht aber
auf vorbereitende Straftaten, die im Rahmen einer
„Vereinigungs“-Struktur begangen werden, wäre zwar möglich
gewesen. Angesichts der Tatsache, dass ein völkerrechtlicher
Vertrag nur typisierend auf das Recht beider Vertragsparteien
eingehen und Besonderheiten des Rechts einer Partei nicht
immer im Wortlaut selbst berücksichtigen kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar
2001, a.a.O.), ist die Auslegung des Oberlandesgerichts
jedoch nicht als unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar und daher als willkürlich anzusehen.
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(2) Das Oberlandesgericht lässt auch keinen
verfassungsrechtlichen Fehler erkennen, wenn es Titel 18
U.S.C. § 3161(h)(3)(B) dahin versteht, dass die
US-amerikanischen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien,
Israel unmittelbar nach Inkrafttreten der Änderung des
US-amerikanisch-israelischen Auslieferungsvertrags um
Auslieferung des Beschwerdeführers zu ersuchen. Denn der
Begriff der angemessenen Sorgfalt ist auslegungsbedürftig.
Auch die in dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten
Gutachten eines US-amerikanischen Rechtsanwalts zitierte
Rechtsprechung der US-amerikanischen Gerichte zu Titel 18
U.S.C. § 3161(h)(3)(B) belegt, dass die Anforderungen an
die angemessene Sorgfalt von den Umständen des jeweiligen
Einzelfalls abhängen. Ist die Auslegung des ausländischen
Rechts jedoch unklar, ist die Annahme des Oberlandesgerichts,
die US-amerikanischen Behörden hätten die angemessene
Sorgfalt im vorliegenden Fall walten lassen, nicht
offensichtlich unhaltbar. Die Pflicht des Oberlandesgerichts,
das ausländische Recht zu ermitteln und zu überprüfen, findet
ihre Grenze in dem Sinn und Zweck von Art. 9 AuslV, das
Auslieferungsverfahren zu erleichtern (Grützner/Pötz/Kreß,
a.a.O., Rn. 3). Der Verfolgte soll nicht ausgeliefert
werden, wenn ein Strafverfahren gegen ihn wegen Verjährung
ohnehin nicht durchgeführt werden könnte. Ist der Eintritt
der Verjährung nach dem ausländischen Recht aber unklar, ist
es mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsvertrags als einem
Instrument zwischenstaatlicher Kooperation vereinbar, die
Gerichte des ersuchenden Staates selbst über das Vorliegen
der Verjährung und eines daraus resultierenden, den
Beschwerdeführer begünstigenden Verfahrenshindernisses
entscheiden zu lassen.
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Mit der Nichtannahme zur Entscheidung erledigt
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.