BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1971/01 -
der Frau H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
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1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 93 Abs. 2 BVerfGG zur weiteren Begründung der
Verfassungsbeschwerde kann nicht gewährt werden. Es fehlen
jedenfalls Mittel der Glaubhaftmachung des Antragsvorbringens
(§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde ist - auch unter Berücksichtigung der
Gründe der nachgereichten Beschwerdeentscheidung -
unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG).
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Sowohl die angegriffene Entscheidung als auch
die Verfassungsbeschwerde-Begründung verweisen auf den
amtsgerichtlichen Beschluss. Dieser ist weder innerhalb der
Frist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt noch im
Wiedereinsetzungsverfahren gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4
BVerfGG nachgereicht worden. Dies erweist sich als
Substantiierungsmangel der
Verfassungsbeschwerde-Begründung.
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Ein Begründungsmangel der
Verfassungsbeschwerde besteht ferner darin, dass nicht
nachvollziehbar erläutert wird, worin ein Verstoss gegen Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG liegen soll. Die
Beschwerdeführerin greift die für die Frage des erstrebten
Straferlasses maßgebende gesetzliche Bestimmung nicht an. Sie
erklärt auch nicht, warum sich aus der von der
Staatsanwaltschaft verursachten Verfahrensverzögerung
entgegen § 26a Satz 1 JGG ein Anspruch auf Straferlass
ergeben soll. Das Landgericht hat stattdessen die
Mindestbewährungszeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2
JGG festgesetzt und von Auflagen oder Weisungen weit gehend
abgesehen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander.
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Auch die Verletzung eines
Vertrauenstatbestands ist nicht hinreichend dargelegt worden.
Die Beschwerdeführerin war zur Absolvierung der
Drogentherapie aus der Haft entlassen worden, ohne dass eine
Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Bewährung oder
den Straferlass und die Anrechnung der Drogentherapie vorlag.
Aus dem Zeitablauf ergab sich für sie noch nicht, dass der
Strafrest erledigt war. Strafrestaussetzung zur Bewährung und
Straferlass in der weiteren Strafsache, die Anlass für den
Bewährungswiderruf in der vorliegenden Sache gewesen war,
deuteten gerade an, dass in der vorliegenden Sache eine
entsprechende Entscheidung fehlte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.