BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1972/07 -
des Herrn Professor Dr. B...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
und die Richter Di Fabio,
Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. September 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer steht als Professor
der Besoldungsgruppe C 2 BBesG a.F. an der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen im Dienst des
Landes Nordrhein-Westfalen. Er bewarb sich - neben zehn
weiteren Interessenten - auf die vom Landesinnenministerium
ausgeschriebene Stelle des Präsidenten der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Besoldungsgruppe
B 4 LBesG). Die Stellenausschreibung enthielt unter anderem
folgenden Passus: „Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte
im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Befähigung
für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, die mindestens
ein Lebenszeitbeamtenverhältnis der Besoldungsgruppe A 15
BBesG bei einer obersten Landesbehörde, Landesoberbehörde
oder in meinem Geschäftsbereich innehaben und über eine
herausragende Beurteilung verfügen. Professorinnen und
Professoren, die der Besoldungsgruppe C 3 angehören, können
sich ebenfalls bewerben“. Im Hinblick auf diese formalen
Anforderungskriterien, die der Beschwerdeführer nicht
erfüllt, teilte das Innenministerium dem Beschwerdeführer
mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden
könne.
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Der hiergegen gerichtete Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos und wurde
letztinstanzlich durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2007
abgelehnt. Angesichts der Stellenausschreibung und
insbesondere der Tatsache, dass der Präsident der
Fachhochschule diese auch in Angelegenheiten von Lehre und
Studium vertrete, erweise es sich als nicht sachwidrig,
Professoren der Besoldungsgruppe C 2 von vornherein aus dem
Kreis der möglichen Bewerber auszuscheiden.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 19 Abs. 4,
Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 und Art. 33
Abs. 5 GG; gleichzeitig hat er den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt.
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Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die
Eingrenzung des Bewerberfeldes dürfe nur anhand von Vorgaben
erfolgen, die einen Bezug zu den geforderten
Qualifikationsmerkmalen aufwiesen. Die genannten Grundrechte
verböten es dagegen, potentielle Bewerber vom
Auswahlverfahren auszuschließen, sofern hierfür kein
sachlicher Grund vorliege. Insoweit handele es sich um eine
willkürliche Beschränkung des zulässigen Bewerberfeldes, die
eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs nach sich
ziehe. Tatsächlich seien jedoch die Kriterien für die
Eingruppierung eines Fachhochschulprofessors in die
Besoldungsgruppe C 2 oder C 3 für die im Anforderungsprofil
der Ausschreibung benannten Merkmale bedeutungslos. Die in
der Stellenausschreibung vorgenommene Anknüpfung an die
Besoldungsgruppe weise daher keinen hinreichenden Bezug zum
Stellenprofil auf und erweise sich daher als fehlerhaft. Dass
auch ein Fachhochschullehrer der Besoldungsgruppe C 2
mehrjährige Erfahrung in Führungsfunktionen aufweisen könne,
belege gerade die Vita des Beschwerdeführers, der seit vielen
Jahren innerhalb und außerhalb des Hochschulbereichs eine
Reihe von Führungsaufgaben wahrgenommen habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder
Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach
sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des
Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.
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a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach
Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos
gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem
öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des
öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und
rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte
Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden.
Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten
Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen
Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche
Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie
Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33
Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden
Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur
Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von
Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können
grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die
unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur
Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich
anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten
kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im
Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung
öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen
ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerwGE 122,
147 ; 124, 99 ).
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Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33
Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des
Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein
Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten
Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine
erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn
seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2
BvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200 ).
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b) Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19
Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen
Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu
lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem
subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt
worden ist.
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Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen,
selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein
(vgl. etwa BVerwGE 122, 147 zum Erfordernis eines
Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden
Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten
Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwGE 124, 99 für
die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der
Mitbewerber innehatte). Der Fehler kann daher sowohl in der
Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen
des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich
zwischen den Bewerbern liegen (vgl. Zängl, GKÖD, Bd. I, K
§ 8 Rn. 127).
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c) Dies gilt auch dann, wenn die
Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil
des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle war.
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Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von
Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem
öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der
öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine
Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives
Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht
daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung
von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach
organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (vgl.
BVerwGE 101, 112 ; 115, 58 ; BVerwG,
Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31/99 -, ZBR 2001, S. 140
). Es obliegt daher auch seinem organisatorischen
Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und
welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu
legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege
der Beförderung oder der Versetzung vergeben will (vgl.
BVerwGE 122, 237 ).
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Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist
die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben
gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber
um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher
Erwägungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 1999
- 2 BvR 1992/99 -, ZBR 2000, S. 377; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 2007 -
2 BvR 2494/06 -, Rn. 11). Eine starre Festlegung auf Frauen
oder Männer etwa kommt demgemäß grundsätzlich nicht in
Betracht (vgl. etwa § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen oder § 8 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes). Auch die Organisationsgewalt ist dem
Dienstherrn nicht schrankenlos zugesprochen; dieser hat
vielmehr die gesetzlichen Vorgaben - und damit insbesondere
den Grundsatz der Bestenauslese (vgl. BVerwGE 122, 147
; 110, 363 ) - zu berücksichtigen und
darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten
lassen.
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d) Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt
auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des
Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der
Auswahlentscheidung vorweggenommen wird (vgl.
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2004 - 5
ME 92/04 -, NdsRpfl 2004, S. 322 sowie
bereits Beschluss vom 21. November 1995 - 5 M 6322/95 -,
NVwZ-RR 1996, S. 677; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.
März 1994 - 13 B 10166/94 -, DÖD 1994, S. 294 ;
Zängl, in: GKÖD Bd. I, K § 8 Rn. 8). Durch die
Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die
Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden
die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den
Dienstposten gemessen (vgl. BVerwGE 115, 58
). Fehler im Anforderungsprofil führen
daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des
Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf
sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten
Gesichtspunkten beruhen (vgl. Bayererischer VGH, Beschluss
vom 29. Juli 1993 - 3 CE 93.1964 -, ZBR 1994, S. 350
).
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2. Diesen Maßstäben tragen die angegriffenen
Entscheidungen Rechnung.
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a) Entgegen der mit der Beschwerde
vorgetragenen Auffassung weist die in der
Stellenausschreibung vorgenommene Differenzierung nach
Besoldungsgruppen den nach Art. 33 Abs. 2 GG geforderten
Leistungsbezug auf. Art. 33 Abs. 2 GG hindert den
Dienstherrn daher nicht, einen bestimmten Status als
Mindestvoraussetzung vorzuschreiben. Ausweislich der
tatsächlichen Feststellung im Beschluss des
Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Juni 2007 sind die C
3-Stellen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit im Wege des
Beförderungsverfahrens besetzt worden. Die Eingruppierung in
ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 setzt daher voraus, dass
sich der Amtsinhaber in einem Auswahlverfahren unter
Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese gegenüber den
nicht ausgewählten C 2-Professoren durchgesetzt hat.
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Jede Beförderung ist aber auf Grundlage der
Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten
vorzunehmen. Mit einer solchen Beförderung werden diese
dienstlichen Eigenschaften des Beamten förmlich anerkannt. Er
wird in aller Regel Inhaber eines Amtes mit größerem
Verantwortungsbereich und damit aus der Gruppe derjenigen
Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche,
geringer eingestufte Amt innehatten. Darüber hinaus gehört es
zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass
mit einem höheren Amt auch höhere Dienstbezüge verbunden sind
(vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007
- 2 BvL 11/04 -, S. 14 ff.). Die Eingrenzung des
Bewerberfeldes nach dem innegehabten Amt ist mit Art. 33
Abs. 2 GG daher grundsätzlich vereinbar und entspricht dem
Grundgedanken des Laufbahnrechts (vgl. § 25 Abs. 4 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).
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b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06
-, auf den der Beschwerdeführer verwiesen hat. Denn anders
als im dortigen Fall beruht die Differenzierung der Ämter in
unterschiedliche Besoldungsgruppen in dem dieser
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens
ausweislich der vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen
Feststellungen der Verwaltungsgerichte auf einem
Beförderungsverfahren. Der Abstufung der Ämter kommt daher
gerade im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz Aussagegehalt
zu, weil eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht. In
dem vom Beschwerdeführer benannten Verfahren dagegen lagen
der unterschiedlichen Eingruppierung Gesichtspunkte zugrunde,
die nicht uneingeschränkt dem Leistungsgrundsatz
untergeordnet werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvR
2470/06 -, Rn. 18 ff.).
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3. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.