BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1975/03 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 14. Januar 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom
24. September 2003 – 40 Qs 130/03 – und des Amtsgerichts
Hannover vom 5. Juni 2003 – 272 Gs 2372/03 – verletzen
den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus
Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Amtsgericht Hannover zurückgewiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafprozessuale Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt wegen
des Verdachts der Geldwäsche durch Annahme von
Verteidigerhonorar.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt.
Gegen ihn - und zwei weitere Rechtsanwälte, welche
gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den unter anderem wegen
Zuhälterei verurteilten Vortäter verteidigten - führt
die Staatsanwaltschaft Hannover ein Verfahren wegen des
Verdachts der Geldwäsche (vgl. § 261 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe a i.V.m. § 181a StGB). Der
Beschwerdeführer sowie die beiden Mitbeschuldigten sollen
über die Schwester des Vortäters bemakelte
Verteidigerhonorare in Höhe von 16.507 € erhalten
haben.
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b) In der ihn betreffenden Hauptverhandlung
vom 7. Februar 2002 räumte der Vortäter ein,
235.000 € aus seinen Straftaten erlangt zu haben; darin
enthalten gewesen seien auch die Beträge auf dem Konto seiner
Schwester. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass nicht
nur der in der Hauptverhandlung anwesende und
(mit-)beschuldigte Rechtsanwalt N., sondern auch die anderen
beiden Verteidiger - insbesondere auch der
Beschwerdeführer - von diesen Umständen Kenntnis gehabt
hätten. Die ebenfalls wegen Geldwäsche verfolgte Schwester
des Vortäters hob am 14. Februar 2002 16.507 € von
ihrem (von der Staatsanwaltschaft Hannover gepfändeten) Konto
ab und bezahlte diesen Betrag nach ihren Angaben an "die
Verteidiger ihres Bruders" aus. Der Schwester des Vortäters
war in dem gegen sie geführten Strafverfahren am
17. Oktober 2002 von dem Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft - unter Anwesenheit des zuständigen
Richters - für den Fall der Angabe des Verbleibs des
Geldes angeboten worden, dass die sie betreffende Strafe
erheblich geringer ausfallen werde. Danach hätte das
ursprünglich in Erwägung gezogene Strafmaß von einem Jahr
ohne Bewährung auf eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen
reduziert werden können.
4
2. Das Amtsgericht Hannover erließ am
5. Juni 2003 einen die Kanzleiräume der Beschuldigten
betreffenden Durchsuchungsbeschluss zum Zweck des Auffindens
von auf den genannten Geldtransfer bezogenen Unterlagen. Zum
Tatvorwurf enthielt der Durchsuchungsbeschluss folgende
Ausführungen: "Die Beschuldigten sind verdächtig, als
Strafverteidiger des zwischenzeitlich wegen Zuhälterei und
Menschenhandels (§§ 181a, 181) rechtskräftig
verurteilten B. über dessen Schwester B. Honorare bis zu
einer Summe von 16.507,16 € erhalten zu haben, von denen
sie wussten, dass sie aus den von ihrem Mandanten begangenen
Straftaten stammten."
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3. Mit Beschluss vom 24. September 2003
verwarf das Landgericht Hannover die gegen den am
19. Juni 2003 vollzogenen Durchsuchungsbeschluss
erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Soweit der
Anfangsverdacht betroffen ist, trat das Landgericht Hannover
der Auffassung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
bei, wonach es für den Begriff des Anfangsverdachts
kennzeichnend sei, dass noch nicht alle Umstände bekannt
seien. Für den subjektiven Tatbestand der Geldwäsche reiche
Leichtfertigkeit (§ 261 Abs. 5 StGB).
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1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und
Art. 12 GG.
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a) Zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung
habe ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
nicht bestanden. Die Angaben der Schwester des Verurteilten,
wonach "die Verteidiger" das Geld erhalten hätten, würden
eine Verdachtannahme zu Lasten des Beschwerdeführers nicht
rechtfertigen; es habe lediglich die vage Möglichkeit
bestanden, dass einer der drei Verteidiger Empfänger des
Geldes gewesen sein könnte. Erkenntnisse über eine positive
Kenntnis der Bemakelung des Honorars hätten nicht vorgelegen.
Die relevanten Angaben der genannten Zeugin seien auch wegen
eines Verstoßes gegen § 136a Abs. 1 Satz 3
2. Alt. StPO nicht verwertbar. Wegen einer Kontopfändung
und Vermögensbeschlagnahme habe davon ausgegangen werden
müssen, dass die Zahlungen aus legalen Einkommensquellen
erfolgt seien. Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig. Es
sei zumutbar gewesen, zunächst in einer zeugenschaftlichen
Vernehmung von der Schwester des Verurteilten in Erfahrung zu
bringen, welcher der beschuldigten Rechtsanwälte bezahlt
worden sei.
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b) Dem angefochtenen Beschluss zufolge dürfe
ein Verteidiger in einem eine Katalogtat gemäß § 261
StGB betreffenden Verfahren keine Vorschussleistungen mehr
annehmen. Da zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kein Anspruch
auf eine Beiordnung als Pflichtverteidiger bestehe, sei eine
Verteidigung nur ohne Absicherung eines Gebührenanspruchs
möglich. Art. 12 GG sei daher verletzt.
9
2. Das Niedersächsische Justizministerium hat
mit Schreiben vom 21. Juni 2004 - unter Beifügung
einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Hannover vom
14. Mai 2004 - zur Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen. Der Beschwerdeführer hat hierauf mit Schreiben vom
29. Juli 2004 erwidert. Die Verfahrensakten wurden
beigezogen.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE
42, 212 ff.; 103, 142 ff.) sowie Art. 12
Abs. 1 GG (vgl. Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 – 2 BvR
1520/01, 1521/01 -, NJW 2004, S. 1305 ff.) hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist
die Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz
der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
11
1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert
die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen
zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer
Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142
). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale
Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346
; 76, 83 ; 103, 142
). Das Grundgesetz geht davon aus, dass
Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen
Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das
Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und
sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung, wie
regelmäßig, ohne vorherige Anhörung des Betroffenen
angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür
sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen
berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ).
Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung
der Eingriffsvoraussetzungen. Die richterliche
Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl.
BVerfGE 57, 346 ).
12
b) Notwendiger und grundsätzlich auch
hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im
Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Der Verdacht
muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder
bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ). Diesen
Verdacht hat der für die vorherige Gestattung des
behördlichen Eingriffs und der für die nachträgliche
Kontrolle zuständige Richter zu prüfen. Zur richterlichen
Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur
Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten
Fall.
13
c) aa) § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
bedeutet für den Strafverteidiger einen Eingriff in sein
Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG. Das Risiko, sich durch die
Entgegennahme eines Honorars oder Honorarvorschusses im
Rahmen eines Wahlmandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen,
gefährdet das Recht des Strafverteidigers, seine berufliche
Leistung in angemessenem Umfang wirtschaftlich zu verwerten
(vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01, 1521/01 -, NJW 2004,
S. 1305 ). Der durch die Strafnorm
des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewirkte Eingriff
in die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger
- und in die Institution der Wahlverteidigung -
bedarf im Hinblick auf den ansonsten verletzten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit einer verfassungskonformen Reduktion und
ist deshalb verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt,
wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des
Honorars - oder des Honorarvorschusses - sicher
weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt (vgl. Urteil
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 1521/01 -, NJW
2004, S. 1305 ).
14
bb) Den verbleibenden Gefahren für die
Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers und das
Institut der Wahlverteidigung können und müssen die mit der
Umsetzung der materiellen Norm betrauten Staatsanwaltschaften
und Gerichte Rechnung tragen.
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(1) Bei der Prüfung und Entscheidung, ob ein
Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen einen Strafverteidiger
zu bejahen ist, muss die Staatsanwaltschaft auf die Gefahren
für die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter
besonders Bedacht nehmen. Da die Strafvorschrift ein sozial
unauffälliges Handeln pönalisiert, hat im vorliegenden
Zusammenhang die Verwirklichung des objektiven Tatbestands
nur wenig Aussagekraft. Den Beweisschwierigkeiten
hinsichtlich der inneren Tatseite ist Rechnung zu tragen. Der
Anfangsverdacht setzt auf Tatsachen beruhende, greifbare
Anhaltspunkte für die Annahme voraus, dass der
Strafverteidiger zum Zeitpunkt der Honorarannahme bösgläubig
war. Indikatoren für die subjektive Tatseite können
beispielsweise in der außergewöhnlichen Höhe des Honorars
oder in der Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung
gefunden werden (vgl. Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 – 2 BvR
1520/01, 1521/01 -, NJW 2004, S. 1305 ).
16
(2) Auch die Strafgerichte sind verpflichtet,
der besonderen Rolle der Strafverteidiger bei der ihnen
anvertrauten Aufgabe der Tatsachenfeststellung und
Beweiswürdigung angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt
insbesondere für die Feststellung der Anknüpfungstatsachen
für das Wissen des Strafverteidigers. Die Feststellung
sicheren Wissens auf Grund äußerer Indikatoren wird dabei
regelmäßig besondere Anforderungen an die richterliche
Beweiswürdigung stellen. Welche Anforderungen dies im
Einzelnen sind, legen die dazu berufenen Fachgerichte fest.
Sie sind von Verfassungs wegen verpflichtet, der
Ausstrahlungswirkung der Berufsausübungsfreiheit des
Strafverteidigers angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30. März 2004 – 2 BvR 1520/01, 1521/01 -, NJW 2004,
S. 1305 ).
17
2. Die angegriffenen Entscheidungen haben
diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Feststellung und eigenverantwortliche Prüfung der inneren
Tatseite des die Durchsuchung auslösenden Verdachts der
Geldwäsche durch den Beschwerdeführer nicht hinreichend
Rechnung getragen.
18
a) Das Landgericht Hannover hat trotz der im
Eingangssatz des Beschlusses vom 24. September 2003
enthaltenen formelhaften Bezugnahme auf die "zutreffenden
Gründe des angegriffenen Beschlusses" erkennbar darauf
abgestellt, dass - entsprechend dem Wortlaut des
§ 261 Abs. 5 StGB - Leichtfertigkeit für die
Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausreichend sei.
Ungeachtet dessen, dass auch hierauf bezogen eine
richterliche, das betroffene Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG beachtende
Beweiswürdigung nicht festgestellt werden kann, hat das
Landgericht Hannover damit seiner Entscheidung nicht die
verfassungsrechtlich gebotene Auslegung des § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, nach der bei
Strafverteidigern Geldwäsche nur dann mit Strafe bedroht ist,
wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere
Kenntnis von dessen Herkunft haben.
19
b) Auch der - vom Landgericht ergänzend
in Bezug genommene - Beschluss des Amtsgerichts Hannover
vom 5. Juni 2003, in welchem ohne weitere Begründung von
dem auf die Bemakelung des Honorars bezogenen Wissen der
beschuldigten Verteidiger ausgegangen wird, ist von
Verfassungs wegen zu beanstanden.
20
aa) Zwar liegen die Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts grundsätzlich in der Verantwortung der
Fachgerichte. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts ist
insoweit regelmäßig auf die Frage beschränkt, ob die
angegriffenen Entscheidungen Fehler enthalten, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen oder einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85,
248 ; stRspr). Berührt eine gerichtliche
Entscheidung - wie hier - die Freiheit der
Berufsausübung, so steht sie mit Art. 12 Abs. 1 GG
aber nur dann in Einklang, wenn die Norm, auf der die
Entscheidung beruht, verfassungsgemäß ist und wenn die
angegriffene Entscheidung auch im Übrigen erkennen lässt,
dass sie auf die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Bedacht
genommen und die materiellen und prozessualen Normen im
Lichte der betroffenen Grundrechte ausgelegt und angewendet
hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 213
; Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 – 2 BvR
1520/01, 1521/01 -, NJW 2004, S. 1305 ).
21
bb) Das Amtsgericht Hannover hat die
Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers
nicht hinreichend bedacht.
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Es wird nicht erkennbar, dass und auf welche
Weise sich das Amtsgericht Hannover mit der besonderen
Gefahrenlage für die Berufsausübung des Beschwerdeführers als
Strafverteidiger und für das Institut der Wahlverteidigung
auseinandergesetzt hätte. Soweit die subjektive Tatseite
betroffen ist, erschöpft sich der Beschluss in der pauschalen
Behauptung, die Beschuldigten hätten die Bemakelung der
bezahlten Honorare gekannt. Auch wenn es der Eigenart des
Anfangsverdachts entspricht, dass die dem hiervon Betroffenen
zur Last gelegten Umstände noch nicht nachgewiesen sein
müssen, hätte es einer - im Hinblick auf die
beschriebene Gefahrenlage qualifizierten - richterlichen
Beweiswürdigung der äußeren Indikatoren bedurft. Es kann
nicht festgestellt werden, dass das Amtsgericht Hannover
- unter Berücksichtigung der grundrechtlichen
Ausstrahlungswirkung - in eigenverantwortlicher Weise
sämtliche relevanten Umstände für das Vorliegen einer
kriminalistischen Erfahrung des Anfangsverdachts der hier
maßgeblichen Straftat erwogen hat. Das Amtsgericht hat nicht
die von Verfassungs wegen gebotenen greifbaren Anhaltspunkte
für die Annahme dargelegt, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Honorarannahme sichere
Kenntnis von der Herkunft des Honorars hatte. Alleine aus der
Tatsache, dass die Schwester des Vortäters an die Verteidiger
ein Honorar gezahlt hat, lässt sich dies nicht ableiten.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG; gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Sache an das zuständige
Gericht zurück zu verweisen.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.