BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1977/06 -
des türkischen Staatsangehörigen G...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 29. März 2007 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis.
2
1. Der 1967 geborene, türkische
Beschwerdeführer kam 1981 im Wege des Familiennachzugs zu
seinen in Deutschland erwerbstätigen türkischen Eltern. Seit
1992 war er im Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis. Der Beschwerdeführer hat mit einer
deutschen Staatsangehörigen, die er nach islamischem Ritus
geheiratet hatte, drei Kinder, die in den Jahren 1994, 1996
und 1998 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
3
Mitte 1998 reiste der Beschwerdeführer in die
Türkei. Nach der Geburt seiner jüngsten Tochter im September
1998 kehrte er für zwei Wochen nach Deutschland zurück und
reiste im Oktober 1998 erneut in die Türkei. Dort wurde er am
29. Oktober 1998 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung festgenommen. Er wurde im
April 2000 vom türkischen Staatssicherheitsgericht Nr. 2
Istanbul wegen terroristischer Aktivitäten für die AFID
(Föderierter Islamischer Staat Anatolien) zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Bei der AFID handelt es sich um einen militanten
Ableger des "Kalifatstaats"; die Organisation ist in
Deutschland seit Dezember 2001 verboten. Aus der übersetzten
Urteilsabschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei
seiner polizeilichen Vernehmung die ihm vorgeworfenen Taten
eingeräumt haben soll. Gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem
Bereitschaftsrichter und dem Staatssicherheitsgericht hat er
seine Beteiligung jedoch bestritten. Er hat geltend gemacht,
sein Geständnis sei durch polizeiliche Folter erzwungen
worden. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom November 1998
stellte Hämatome und Schlagspuren am Körper des
Beschwerdeführers fest.
4
Die Imam-Ehe des Beschwerdeführers wurde nach
eineinhalb Jahren Inhaftierung geschieden. Im Folgenden
heiratete die Kindesmutter erneut. Aus dieser Ehe sind drei
weitere Kinder hervorgegangen; die Eheleute leben inzwischen
wieder getrennt.
5
Der Beschwerdeführer kam nach sechsjähriger
Haft frei. Er reiste im Dezember 2004 wieder nach Deutschland
ein und meldete seinen Wohnsitz bei seinen Eltern an. Mit
Bescheid vom 29. März 2005 wurde der Beschwerdeführer
von der Ausländerbehörde unter Verweis auf die
Regelausweisungsgründe des § 54 Nr. 5 und 6
AufenthG - ohne Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit - ausgewiesen; zugleich wurde die
beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt,
da diese nach § 44 AuslG erloschen sei, und es wurde die
Abschiebung in die Türkei angedroht.
6
2. Der Beschwerdeführer erhob Klage und
beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht wies die
Klage zunächst mit Gerichtsbescheid ab; auch der Eilantrag
blieb erfolglos. Ende März 2005 - unmittelbar nach der
Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts - wurde der
Beschwerdeführer abgeschoben.
7
Im Oktober 2005 entschied das
Verwaltungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung und nach
Anhörung der Kindesmutter in der Hauptsache zu Gunsten des
Beschwerdeführers. Diesem stehe ein Aufenthaltsrecht aufgrund
des Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB
1/80) zu. Die langjährige Inhaftierung in der Türkei habe
diesen Status ebenso wenig entfallen lassen wie die
mehrmaligen Auslandsaufenthalte. Dem Umstand, dass sich ein
Ausländer für mehr als sechs Monate andauernd im Ausland
aufgehalten habe, komme zwar Indizwirkung für die Frage zu,
ob dieser damit seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland
aufgegeben habe; eine feste zeitliche Grenze ergebe sich aus
dem Assoziationsrecht aber nicht. § 44 AuslG bzw.
§ 51 AufenthG überlagerten den gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsstatus nicht. Aufgrund der Inhaftierung könne von einer
Indizwirkung nicht ausgegangen werden. Die Abwesenheit von
Anfang Oktober 1998 bis 2. Dezember 2004 habe sich zwar
über einen erheblichen Zeitraum erstreckt; die Dauer dieses
Aufenthalts habe sich jedoch seinen Einwirkungsmöglichkeiten
entzogen. Der Annahme, dass der Beschwerdeführer die
Verlegung seines Lebensmittelpunktes in die Türkei
beabsichtigt habe, stünden die glaubhaften Angaben der als
Zeugin vernommenen Kindesmutter entgegen. Auch aus den
Zielsetzungen des "Kalifatstaats" lasse sich nicht die
zwingende Schlussfolgerung ziehen, dass der Beschwerdeführer
Deutschland dauerhaft habe verlassen wollen. Da der
assoziationsrechtliche Aufenthaltsstatus unmittelbar aus dem
ARB 1/80 folge, könne die Ausweisungsentscheidung auch nicht
auf das Fehlen eines Aufenthaltstitels gestützt werden. Die
Ausweisungsentscheidung sei zudem ausdrücklich ohne
Ermessensausübung aufgrund der Bejahung eines Regelfalles
erfolgt, was den Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80
nicht genüge. Die Ermessensentscheidung könne auch nach
§ 114 Satz 2 VwGO nicht nachgeholt werden, da die
Vorschrift nur die Ergänzung unzureichender
Ermessenserwägungen zulasse; eine gänzliche Nachholung komme
danach nicht in Betracht.
8
3. Im Juni 2006 erteilte die Ausländerbehörde
dem Beschwerdeführer wegen schwerer Erkrankungen seiner
Eltern eine Betretenserlaubnis. Er reiste am 1. Juli 2006 für
zunächst eine Woche ein. Am 5. Juli 2006 beantragte er, den
weiteren Aufenthalt zu erlauben, was die Ausländerbehörde
ablehnte. Der Beschwerdeführer beantragte daher am 7. Juli
2006 beim Oberverwaltungsgericht die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung. Er berief sich auf die Notwendigkeit
seiner Anwesenheit zur Pflege seiner Eltern und darauf, dass
er drei Kinder habe, denen durch die Anwesenheit des Vaters
nach den Jahren der Trennung wieder seelische Stabilität
gegeben werde.
9
4. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 ließ das
Oberverwaltungsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde die
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, da die
Frage des Verlusts des Rechtsstatus aus Art. 7 ARB 1/80
im konkreten Fall rechtliche und die vom Verwaltungsgericht
ermittelten Beweggründe für die Entscheidung des
Beschwerdeführers, im Oktober 1998 Deutschland zu verlassen,
tatsächliche Fragen besonderer Schwierigkeit aufwürfen.
10
5. Den Eilantrag des Beschwerdeführers lehnte
das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2006
als unbegründet ab. Der Ausgang des Verfahrens in der
Hauptsache sei offen. Die familiären Verhältnisse seien im
Rahmen der angeordneten Regelausweisung gewürdigt worden. Es
sei darauf abgestellt worden, dass das durch die
Unterstützung gewaltbereiten Terrorismus durch den
Beschwerdeführer gegebene öffentliche Interesse an der
Ausweisung die privaten Belange seiner Familie überwiege und
dass der Beschwerdeführer durch die Inhaftierung schon sechs
Jahre von der Familie getrennt gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe keine besondere familiäre Situation
vorgetragen, die seine Anwesenheit im Bundesgebiet dringend
erfordere. Selbst wenn die Behörde verpflichtet sein sollte,
nach pflichtgemäßem Ermessen erneut eine Entscheidung über
die Ausweisung zu treffen, müsste sie voraussichtlich von
einer Ausweisung nicht absehen.
11
6. Die Ausländerbehörde forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 7. August 2006 auszureisen. Mit
Schreiben von diesem Tag beantragte der Beschwerdeführer bei
der Behörde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Er
machte geltend, dass sich die familiäre Lage nunmehr
grundlegend geändert habe; er habe am 7. August 2006 eine
notarielle Sorgerechtserklärung abgegeben und seit Mitte Juli
täglichen Umgang mit den Kindern. Die Behörde erklärte
daraufhin, die Abschiebung eingeleitet zu haben.
12
7. Der Beschwerdeführer beantragte sodann beim
Oberverwaltungsgericht erneut, die aufschiebende Wirkung der
Klage anzuordnen. Seit der Rückkehr des Beschwerdeführers aus
der Türkei sei der nie abgerissene Kontakt zu den Kindern
behutsam aufgebaut worden. Während der eineinhalbjährigen
Abwesenheit des Beschwerdeführers nach seiner Abschiebung
habe Kontakt durch Telefonate, Briefverkehr und Chat im
Internet - sogar mittels Webcam - stattgefunden. Seit etwa
zwei Wochen finde ein immer intensiverer Umgang statt. Der
Mutter und den Kindern sei die Ausreise in die Türkei nicht
zumutbar.
13
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag -
mit hier angegriffenem Beschluss vom 5. September 2006 - ab.
Der Beschwerdeführer habe mit seinem erneuten Antrag nach
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das Vorliegen für eine
Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht glaubhaft
gemacht. Es hätten sich keine für die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Ausweisungsverfügung vom 29. März 2005
bedeutsamen Tatsachen nachträglich geändert. Treffe die
Auffassung der Ausländerbehörde zu, dass dem Beschwerdeführer
kein Ausweisungsschutz nach ARB 1/80 zukomme und die
Regel-Ausweisungsgründe des § 54 Nrn. 5 und 6 AufenthG
verwirklicht seien, komme es auf den Vortrag des
Beschwerdeführers zur Entwicklung seiner familiären Situation
nicht an, weil für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung maßgeblich sei.
14
Selbst wenn die Ausländerbehörde verpflichtet
sein sollte, nach pflichtgemäßem Ermessen erneut eine
Entscheidung über die Ausweisung zu treffen, müsste sie wegen
des neuen Sachvortrags voraussichtlich nicht von einer
Ausweisung absehen. Die Sorgerechtserklärung und der von dem
Beschwerdeführer vorgetragene und von der Mutter bestätigte
Umgang dienten lediglich dazu, dem Beschwerdeführer ein
Bleiberecht zu sichern. Sein Verhalten lasse einen
Rückschluss auf das Bestehen einer verantwortungsvoll
gelebten Vater-Kind-Beziehung, die vom Schutzzweck des
Art. 6 GG erfasst sei, nicht zu. Die Chronologie der
Ereignisse nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom
20. Juli 2006 belege diese Sicht der Dinge. Aus dem Ablauf
könne nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine
Ausreise verzögert habe, um den Notartermin wahrnehmen zu
können. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer laut
Vermerk einer Mitarbeiterin der Behörde vom 3. August 2006
gegenüber der Betreuerin seiner Mutter erklärt habe, dass es
für ihn und seinen weiteren Aufenthalt gut aussehe. Davon
abgesehen reiche der Vortrag nicht aus, um eine gelebte
Vater-Kind-Beziehung zu belegen. Die eidesstattliche
Versicherung der Kindesmutter vom 8. August 2006, nach
der der Beschwerdeführer täglich etwa zwei Stunden Umgang mit
seinen Kindern habe und inzwischen ein enges Verhältnis
festzustellen sei, sei angesichts des kurzen Zeitraumes von
zwei Wochen, auf den sie sich beziehe, nicht aussagekräftig.
Die Sorgerechtserklärung alleine entfalte keine
ausländerrechtliche Schutzwirkung, weil es auf die
tatsächliche Verbundenheit ankomme. Der Ausweisungsbescheid
würdige die persönlichen Lebensumstände; es sei nicht
wahrscheinlich, dass die im Rahmen einer Ermessensausweisung
zu berücksichtigenden persönlichen Belange rechtlich anders
als in der angegriffenen Entscheidung, nämlich als nicht
überwiegend, bewertet würden. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR
1001/04 – (InfAuslR 2006, S. 122 ff.) berufe, übersehe
er, dass selbst das Vorliege n einer Vater-Kind-Beziehung
nicht automatisch zur Anerkennung eines Aufenthaltsrechts
führe, was das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss
vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - (NVwZ 2006, S. 682)
betone.
15
8. Mit seiner fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 6 GG und sinngemäß eine Verletzung
des Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberverwaltungsgericht habe
nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nur um die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gehe, die grundsätzlich
eine Abwägung der gegenläufigen Interessen erfordere, wobei
vor allen Dingen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine
wichtige Rolle spielten. Der Klageerfolg vor dem
Verwaltungsgericht sei zu berücksichtigen. Die Berufung sei
nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils, sondern wegen besonderer tatsächlicher und
rechtlicher Schwierigkeiten des Falles zugelassen worden, die
nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden könnten. Das
familiäre Interesse überwiege hier das Interesse am
Sofortvollzug der Ausweisung. Eine Abwägung nehme das
Oberverwaltungsgericht nicht vor; es nehme vielmehr die
Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Eine
verantwortungsvoll gelebte Vater-Kind-Beziehung sei zu
Unrecht verneint worden. Das Oberverwaltungsgericht verkenne,
dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung mit den
Kindern zusammengelebt habe und mit ihnen in Kontakt
geblieben sei. Übersehen worden sei zudem, dass sich der
Kontakt nach seiner Rückkehr erst mit der Zeit immer mehr
intensiviert und die Kindesmutter sich in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dafür ausgesprochen
habe, dass der Beschwerdeführer sich um die Kinder kümmern
könne. Das Oberverwaltungsgericht stelle auch nicht auf die
Sicht der Kinder ab; ob eine tatsächliche Verbundenheit
bestehe, sei nicht untersucht worden. Die Folgen einer
endgültigen oder vorübergehenden Trennung für die Kinder
seien nicht gewürdigt worden. Die vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen der Kindesmutter erfüllten
die Darlegungserfordernisse an eine Glaubhaftmachung im
Eilverfahren, nämlich tägliche Kontakte und das Bestehen
emotionaler Bindungen, die seelische Stabilität
vermittelten.
16
Wegen der von der Ausländerbehörde
beabsichtigten Abschiebung hat der Beschwerdeführer, der sich
in Abschiebungshaft befindet, den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt.
17
9. Das Niedersächsische Justizministerium hat
sich dahingehend geäußert, dass eine Verletzung des
Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substantiiert
dargelegt worden sei; der Beschwerdeführer habe sich auf eine
Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
beschränkt. Der auf Art. 6 GG bezogene Vortrag müsse
außer Betracht bleiben, soweit dieser schon im Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 gewürdigt
worden sei. Von einer weiteren Stellungnahme wurde
abgesehen.
18
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt
Art. 19 Abs. 4 GG.
19
1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Der Beschwerdeführer
hat deutlich gemacht, dass er bereits durch die Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes in verfassungsmäßigen Rechten
verletzt ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 35, 382
; 53, 30 ; 59, 63
; 76, 1 ). Er greift die
Versagung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner
Klage und damit eine spezifische Besonderheit des Verfahrens
des vorläufigen Rechtsschutzes an. Gerade hierin liegen die
gerügten grundrechtsrelevanten Nachteile. Er war daher nicht
gehalten, vor der Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts zunächst den Rechtsweg in der
Hauptsache zu durchlaufen.
20
2. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz
bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
21
3. Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Entscheidung verkennt die grundrechtliche Bedeutung des
Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers und die daran
anknüpfenden Erfordernisse an die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes.
22
a) Die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4
GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit,
die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen;
sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine
möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot
effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder Akt
der Exekutive, der Rechte des Bürgers verletzen kann, in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen
Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den
betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen
(vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ;
67, 43 ; stRspr).
23
Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten
Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes
kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen
Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen
hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall
vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate
Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie
(vgl. BVerfGE 37, 150 ). Andererseits
gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende
Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht
schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es
rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des
Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls
rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher
nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches
Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht,
das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der
Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und
darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm
auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der
Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382
; 69, 220 ; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1996
- 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, S. 62
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2005
- 2 BvR 485/05 -, BVerfGK 5, 328 ).
Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon
abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer
gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003 - 1
BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ).
24
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird die angegriffene Entscheidung auch dann nicht gerecht,
wenn man in Fällen des kraft Gesetzes angeordneten
Sofortvollzugs einen grundsätzlichen Vorrang des
Vollziehungsinteresses in Rechnung stellt und daraus folgert,
dass die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten
in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung
grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten
sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die
Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der
gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen
ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR
2025/03 -, a.a.O.).
25
aa) Die angegriffene Entscheidung ist bereits
in ihrem rechtlichen Ansatz nicht nachvollziehbar. Das
Oberverwaltungsgericht befasst sich ausschließlich mit der
Frage, ob die Ausländerbehörde erneut eine
Ausweisungsverfügung erlassen könnte, und verfehlt damit das
Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers.
26
Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 84 Abs.
1 Nr. 1 AufenthG). Das Oberverwaltungsgericht geht von einer
Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vom
29. März 2005 aus und stützt seine Entscheidung darauf,
dass sich die für die Ausweisung bedeutsamen Tatsachen nicht
nachträglich geändert haben. Gegen die Ausweisungsverfügung,
für die ein Sofortvollzug nicht angeordnet war, richtete sich
allerdings der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers
nicht. Auch wenn das Oberverwaltungsgericht dies nicht
ausdrücklich erwähnt, ist anzunehmen, dass es auf die
Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung im Hinblick auf die
von einer Ausweisung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1, § 11
Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgehende Sperrwirkung für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingegangen ist (vgl.
zur Inzidentprüfung der Ausweisung in der vorliegenden
Fallgestaltung Hess. VGH, Beschluss vom 17. August 1995 – 13
TH 3304/94 -, NVwZ-RR 1996, S. 112 ; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 1991 – 11 S
1275/91 -, NVwZ 1992, S. 700 ). Das
Oberverwaltungsgericht hat aber die Ausweisungsverfügung vom
29. März 2005 nicht in sachlicher und rechtlicher Hinsicht
gewürdigt, sondern nur festgestellt, dass bei unterstellter
Rechtmäßigkeit der Verfügung das Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht geeignet sei, seinem Antrag zum
Erfolg zu verhelfen. Für die gesamte weitere Würdigung hat
das Oberverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der
Ausweisungsverfügung vom 29. März 2005 unterstellt. Der
Erwägung des Gerichts, selbst wenn die Ausländerbehörde
verpflichtet sein sollte, nach pflichtgemäßem Ermessen erneut
eine Entscheidung über die Ausweisung zu treffen, müsste sie
wegen des neuen Sachvortrags des Beschwerdeführers
voraussichtlich nicht von einer Ausweisung absehen, bedürfte
es nicht, wäre das Gericht nicht von der Aufhebung der
Ausweisungsverfügung vom 29. März 2005 ausgegangen.
Damit war der Anlass für eine weitere Befassung mit der
Ausweisungsverfügung entfallen, denn mit der Unterstellung
ihrer Rechtswidrigkeit geht zwangsläufig einher, dass für die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung
einer Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung der Ausweisung
unberücksichtigt bleiben muss. Auf die Frage, ob die
Ausländerbehörde eine neue Ausweisungsverfügung erlassen
kann, kommt es danach nicht an, so dass es keiner Erörterung
bedarf, ob oder unter welchen Voraussetzungen es im Hinblick
auf Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt zulässig ist,
vorläufigen Rechtsschutz deshalb zu versagen, weil das
Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass die Behörde nach
Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts einen
entsprechenden neuen - zudem ermessensabhängigen -
Verwaltungsakt erlassen könnte.
27
bb) Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts
genügen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG aber
auch dann nicht, wenn seine Ausführungen zur Sache in Bezug
zum Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers gemäß
§ 80 Abs. 7 VwGO gestellt werden. Ausgehend von der
Erkenntnis, dass der Fall schwierige, im Berufungsverfahren
zu klärende Sach- und Rechtsfragen aufwirft und deshalb die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht von den
Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängig gemacht werden
kann, hätte das Oberverwaltungsgericht sich mit den
substantiiert vorgetragenen familiären Belangen des
Beschwerdeführers in einer der Bedeutung dieser Umstände für
die Aussetzungsentscheidung angemessenen Weise
auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es. Zwar ist es
grundsätzlich Sache der Fachgerichte, den Sachverhalt zu
ermitteln und rechtlich zu würdigen; die Nachprüfung durch
das Bundesverfassungsgericht ist auf die Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts beschränkt (vgl. BVerfGE 18,
85 ; stRspr). Eine solche Verletzung liegt
hier jedoch vor. Das Oberverwaltungsgericht hat das
Vorbringen des Beschwerdeführers einer abschließenden
Würdigung in der Art einer Hauptsacheentscheidung unterzogen,
ohne nahe liegende Einwände zu berücksichtigen und auf die
Vorläufigkeit seiner Würdigung sowie den interimistischen
Charakter seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen, und damit
das Gebot effektiven Rechtsschutzes verfehlt.
28
Das Oberverwaltungsgericht verneint eine vor
Art. 6 GG schützenswerte Bindung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern, weil es an einer
verantwortungsvoll gelebten Vater-Kind-Beziehung fehle. Diese
Feststellung ist nicht in einer die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes rechtfertigenden Weise begründet. Entgegen der
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich allein aus
der Chronologie der Ereignisse nicht ableiten, dass die
Sorgerechtserklärung und der von der Kindesmutter in ihren
eidesstattlichen Erklärungen bestätigte Umgang mit den
Kindern lediglich dazu dienten, dem Beschwerdeführer ein
Bleiberecht zu sichern. Allein aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer versucht, seinen Aufenthalt zu sichern,
lässt sich offenkundig nicht herleiten, dass er an einem
verantwortungsvollen Umgang mit seinen Kindern kein Interesse
hat - nicht weniger nahe liegt es, von seinen Bemühungen
um Aufenthaltssicherung auf ein Interesse am Umgang mit
seinen Kindern zu schließen. Weder die Sorgerechtserklärung
noch etwaige Äußerungen des Beschwerdeführers zum Stand
seiner Bemühungen um ein Aufenthaltsrecht stützen daher die
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.
29
Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht
begründet, weshalb die Kindesmutter, die sich von dem
Beschwerdeführer getrennt hat, wahrheitswidrig einen
verantwortungsvollen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen
Kindern behaupten sollte. Soweit das Oberverwaltungsgericht
den Äußerungen der Kindesmutter zur emotionalen Verbundenheit
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern unter
Verweis auf den kurzen Zeitraum des Kontaktes die
Aussagekraft abspricht, übergeht es, dass der
Beschwerdeführer mit den beiden älteren Kindern bis zu seiner
Inhaftierung zusammenlebte und daher hier keine erstmalige
Anbahnung einer Beziehung in Rede steht; diesen offenkundigen
Umstand durfte das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der
vorläufigen Würdigung des Sachverhalts gemäß § 80 Abs. 7
VwGO nicht außer Acht lassen.
30
Die einseitige, erkennbar den Wertungen der
Ausländerbehörde verhaftete und diese zum Teil sogar
vorwegnehmende Würdigung der familiären Belange des
Beschwerdeführers und seiner Kinder hat das
Oberverwaltungsgericht daran gehindert, erneut in eine
Abwägung des gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu
berücksichtigenden Vorbringens des Beschwerdeführers mit den
gegenläufigen öffentlichen Interessen an sofortiger
Vollziehbarkeit einzutreten. Vor dem Hintergrund, dass die
Aufrechterhaltung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
geschützten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang
vor dem abstrakten Anliegen sofortiger Vollziehung nach
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG) haben dürfte, fehlt es an einer Auseinandersetzung
mit der Frage, ob überwiegende staatliche
Sicherheitsinteressen die sofortige Vollziehbarkeit
erforderlich machen. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich
nicht, dass bislang mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden
ist, ob die der Verurteilung des Beschwerdeführers in der
Türkei zugrunde gelegten Feststellungen des
Staatssicherheitsgerichts eine verlässliche Basis für die
Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland begründen; eine unkritische
Übernahme dieser Feststellungen verbietet sich schon wegen
Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der
inzwischen aufgelösten Staatssicherheitsgerichte (vgl. EGMR,
Urteil der Großen Kammer vom 12. Mai 2005 – 46221/99 – Fall
Öcalan, NVwZ 2006, S. 1267 ) und wegen des
im Raum stehenden Foltervorwurfs.
31
4. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG
ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer
günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt
deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG den angegriffenen Beschluss auf
und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht
zurück.
32
Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
33
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).