BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1978/00 -
des Herrn Ö ...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 27. Januar 2004 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei
der Überprüfung kirchlicher Maßnahmen.
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1. Der Beschwerdeführer wurde nach Ablegen der
ersten evangelisch-theologischen Dienstprüfung zum 1. März
1994 in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen
Landeskirche in Württemberg aufgenommen.
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a) Mit Bescheid vom 15. November 1995
widerrief der Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche
in Württemberg das mit dem Beschwerdeführer begründete
Dienstverhältnis und entließ ihn mit Ablauf des 31. Dezember
1995 aus dem Vorbereitungsdienst. Die weitere Ausübung
pfarramtlicher Dienste wurde ihm dabei bis zur Beendigung
seines Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung untersagt.
Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei zu einer so schweren Belastung für die
Landeskirche geworden, dass die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses ihr nicht mehr zumutbar sei. Das
Verhalten des Beschwerdeführers habe sowohl in seiner ersten
Ausbildungsstelle als auch in der zweiten zu zunehmenden
Spannungen und Konflikten geführt. Bereits die Fortsetzung
der ersten Ausbildungsstelle sei wegen der aufgetretenen
Schwierigkeiten nicht mehr möglich gewesen. Im neuen
Kirchenbezirk seien wiederum in einer Beurteilung dieselben
Zweifel an der Eignung für den Pfarrdienst festgestellt
worden. Der Religionsunterricht sei vom Beschwerdeführer kaum
vorbereitet worden. Ferner laste er die Ursache für
Schwierigkeiten anderen an. Insoweit liege eine maßlose
Selbstüberschätzung sowie eine Hoffnungslosigkeit vor, die
sich in Zorn und Hass auf alle Etablierten in der
Landeskirche ausdrücke. Dies habe bei der zweiten
Ausbildungsstelle darin gegipfelt, dass er in einer Predigt
seinen Ausbildungspfarrer, dessen Ehefrau und andere
Mitarbeiter der Kirchengemeinde öffentlich angegriffen habe.
Dies sei derart aggressiv und verletzend gewesen, dass
Anwesende den Gottesdienst verlassen hätten. Die Würdigung
des Gesamtverhaltens während der bisherigen Vorbereitungszeit
erlaube nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses.
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Unter dem 8. Februar 1996 beantragte der
Beschwerdeführer die Zulassung zur zweiten
evangelisch-theologischen Dienstprüfung.
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Der Oberkirchenrat teilte dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 20. Februar 1996 mit, dass dieser Antrag
abschlägig beschieden worden sei. Die Entscheidung liege nun
beim Landeskirchenausschuss, der auch über die Beschwerde
gegen den Bescheid vom 15. November 1995 zu entscheiden
habe.
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Der Landeskirchenausschuss der Evangelischen
Landeskirche in Württemberg wies mit Beschluss vom 26. April
1996 die Beschwerde gegen die Bescheide des Oberkirchenrates
vom 15. November 1995 und vom 20. Februar 1996 auf der
Grundlage einer mündlichen Verhandlung zurück. In der
Begründung wurde darauf verwiesen, das Verhalten des
Beschwerdeführers sei dadurch geprägt gewesen, dass er
Spannungen und Konflikte eher auf- als abbaue, die Ursache
seinem Gegenüber zuweise und dementsprechend wenig selbst zur
Lösung beitrage. Dem Beschwerdeführer fehlten die für den
Pfarrdienst erforderlichen Fähigkeiten. Er habe mit seinem
Verhalten nicht nur andere, sondern auch die Gemeinde
belastet. So hätten in der Kirchengemeinde, in der der
Beschwerdeführer zuletzt tätig gewesen sei, Spannungen noch
lange nach seinem Ausscheiden angehalten. Das bisherige
Verhalten und die mangelnde Selbstkritik begründeten die
Befürchtung, dass sich bei einer Versetzung auch am neuen Ort
wieder Spannungen und Konflikte an dem Beschwerdeführer
entzündeten. Auf Grund der Schwere der von dem
Beschwerdeführer ausgehenden Belastungen der Landeskirche
komme auch ein Dispens von dem Erfordernis der vollständigen
Absolvierung des Vorbereitungsdienstes als Voraussetzung zur
Zulassung zur zweiten Dienstprüfung nicht in Betracht.
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b) Gegen die kirchlichen Entscheidungen legte
der Beschwerdeführer am 26. Juli 1996 Verfassungsbeschwerde
ein. Diese wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1999
(Az.: 2 BvR 1490/96) nicht zur Entscheidung angenommen, weil
der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen
Gerichten nicht ausgeschöpft habe.
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c) Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht
Stuttgart erhobene Klage, mit welcher er die Verpflichtung
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zur Aufhebung
der ergangenen kirchlichen Entscheidungen erstrebte, wurde
mit Urteil vom 10. Mai 2000 als unzulässig abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entlassung aus dem
Vorbereitungsdienst und die Ablehnung der Zulassung zur
zweiten evangelisch-theologischen Dienstprüfung rein
innerkirchliche Angelegenheiten seien, für die der Rechtsweg
zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung
der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg mit Beschluss vom 25. September 2000
abgelehnt.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung des allgemeinen
Justizgewährungsanspruches (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG) und der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG). Er sei ohne die Möglichkeit einer
gerichtlichen Klärung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe
wegen seines angeblich zu einer schweren Belastung für die
Landeskirche gewordenen Verhaltens aus dem kirchlichen
Vorbereitungsdienst entlassen worden. Dies gelte auch, soweit
ihm die ausnahmsweise Zulassung zur zweiten kirchlichen
Dienstprüfung verweigert worden sei. Der allgemeine
Justizgewährungsanspruch fordere aber eine grundsätzlich
umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des
Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch
ein staatliches Gericht. Dieser Anspruch trete zwar in ein
Spannungsverhältnis zu der durch Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 3 WRV den Religionsgesellschaften
garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig zu
regeln. Dieses Spannungsverhältnis sei durch eine
Güterabwägung aufzulösen.
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Die Abweisung der Klage als unzulässig werde
dem nicht gerecht. Sie stehe zudem im Gegensatz zur
überwiegenden Literaturansicht und vor allem zur neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im vorliegenden Fall
sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Dies
gelte umso mehr, als der innerkirchliche Rechtsweg dem
staatlichen Gerichtsschutz nicht entfernt vergleichbar sei.
Der Landeskirchenausschuss spreche nicht Recht im Sinne eines
Gerichts, sondern übe bei der Kontrolle der entsprechenden
kirchlichen Verwaltungsakte lediglich die Dienstaufsicht über
den Oberkirchenrat aus. Vor allem fehle eine organisatorische
und personelle Trennung von der kirchlichen Exekutive. Von
den kirchlichen Entscheidungen könne deshalb auch keine
Bindungswirkung ausgehen. Ihm sei trotz seiner vorgerückten
Ausbildung in der Vorbereitungszeit die Zulassung zur zweiten
evangelisch-theologischen Dienstprüfung versagt und damit die
Chance genommen worden, einen qualifizierten Berufsabschluss
zu erlangen.
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Wer diese Prüfung ablege, sei damit nicht nur
für einen Dienst in der Württembergischen Landeskirche
qualifiziert, sondern ebenso für eine entsprechende Tätigkeit
in einer anderen Landeskirche, als Religionslehrer, im
Auslandsdienst, als Militärseelsorger, in der Diakonie u.ä.
Auch und gerade im außerkirchlichen Bereich, wie etwa in
Rundfunkanstalten, Verlagen oder Unternehmensberatungen
greife man zunehmend auf ausgebildete Theologen zurück.
Voraussetzung für eine adäquate Verwendung sei ein
qualifizierter Berufsabschluss, der in aller Regel erst mit
der zweiten Dienstprüfung vorliege. Da diesbezüglich das
Monopol der Theologenausbildung bei den Landeskirchen liege,
sei zumindest eine mittelbare Bindung auch an den Kernbestand
der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit nach
Art. 12 Abs. 1 GG gegeben. Diese Ausstrahlungswirkung
des Art. 12 Abs. 1 GG habe der Landeskirchenausschuss
verkannt, indem er ihm keinen Dispens von der Mindestzeit der
Absolvierung des Vorbereitungsdienstes erteilt und ihn nicht
zur zweiten Dienstprüfung zugelassen habe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben, weil der
Beschwerdeführer im Ergebnis auch dann keinen Erfolg hätte,
wenn die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage in seinem Sinne
zu beantworten wäre. Deshalb kommt der Verfassungsbeschwerde
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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Der Beschwerdeführer hält die Frage für
grundsätzlich bedeutsam, ob namentlich im Hinblick auf die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile
vom 11. Februar 2000 – V ZR 291/99 -, NJW 2000, S. 1555 und
vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, BGHZ 154, 306) daran
festzuhalten sei, dass in Statusrechtsstreitigkeiten
Geistlicher der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten
verschlossen ist (vgl. BVerfGE 18, 385 ;
42, 312 ). Der Beschwerdeführer folgt
erkennbar der Ansicht des Bundesgerichtshofs, derzufolge das
kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht die (staatliche)
Justizgewährungspflicht einschränkt, wohl aber das Maß der
Justiziabilität der angegriffenen Maßnahme; danach können die
staatlichen Gerichte eine von der geistlichen Grundordnung
und von dem Selbstverständnis der Kirche oder
Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem
Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht nicht auf ihre
Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüfen.
Die Wirksamkeitskontrolle ist nach dieser Auffassung darauf
beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der
Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff
der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public
(Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.
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Die Anwendung dieser Grundsätze im
vorliegenden Fall könnte indes nicht zu einem gegenüber der
a-limine-Abweisung der Klage günstigeren Ergebnis für den
Beschwerdeführer führen. Nach dem dem
Bundesverfassungsgericht unterbreiteten Streitstoff kann
ausgeschlossen werden, dass die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im
Ergebnis auf einer Verkennung des Justizgewährungsanspruchs
beruhen. Der vorliegende Fall erfordert deshalb keine
grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Frage, und auch die
Annahmevoraussetzung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG ist nicht erfüllt.
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Der Beschwerdeführer hat nicht in Frage
gestellt, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und
die Ablehnung der Zulassung zur zweiten kirchlichen
Dienstprüfung dem kirchlichen Amtsrecht im Sinne von
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV
zuzurechnen sind und damit der autonomen Entscheidung der im
Ausgangsverfahren beklagten Kirche unterfallen (vgl. auch
BGH, Urteil vom 28. März 2003, a.a.O.). Dass diese Maßnahmen
anhand des vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstabs
unwirksam, insbesondere unter Verstoß gegen das allgemeine
Willkürverbot ergangen sein könnten, lässt sich weder dem
Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen noch bestehen
dafür sonstige Hinweise.
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Soweit der Beschwerdeführer sich darauf
beruft, die Versagung der Zulassung zur zweiten kirchlichen
Dienstprüfung berühre den "Kernbestand" der grundrechtlichen
Gewährleistung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
und bedürfe wegen des bei der Landeskirche liegenden
"Monopols" der Theologenausbildung der Überprüfung durch die
staatlichen Gerichte, ist ein Grundrechtsverstoß bereits
nicht schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass die zweite evangelisch-theologische Dienstprüfung
allein auf den Pfarrdienst ausgerichtet ist und damit der
Selbstbestimmung und Selbstgestaltung nach Art. 140 GG
i.V.m. Art. 137 Abs. 2 Satz 3 WRV durch die
württembergische Landeskirche unterliegt. Die
Verfassungsbeschwerde legt hingegen nicht nachvollziehbar
dar, weshalb ein durch das Bestehen dieser Prüfung
vermittelter tatsächlicher Vorteil im außerkirchlichen
Berufsleben zu dem "Kernbestand" des Art. 12 Abs. 1 GG
zu rechnen ist und inwiefern es - von ihrem rechtlichen
Ausgangspunkt aus - gerechtfertigt sein könnte, dass die
kirchliche Selbstbestimmung auf derartige Auswirkungen von
Verfassungs wegen und nach Maßgabe der Überprüfung durch
staatliche Gerichte Rücksicht zu nehmen hätte.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Abweichende Meinung
der Richterin Lübbe-Wolff
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2004
- 2 BvR 1978/00 -
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Wie in der Sache 2 BvR 496/01 durfte nach
meiner Überzeugung der Senat auch im vorliegenden Fall die
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht
verweigern. Die Sachverhalte liegen, bei gleicher
Verfahrensgeschichte, in allen für diese rechtliche
Beurteilung relevanten Hinsichten parallel. Ich verweise
daher auf meine abweichende Meinung in der anderen Sache.