BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1979/01 -
der Rechtsanwälte W... & F...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
1. Soweit die Beschwerdeführer "eine
Verletzung der Persönlichkeitsrechte insbesondere aus den
Artikeln 1 und 2 GG eines jeden einzelnen Mandanten der
Kanzlei" geltend machen, fehlt es mangels Selbstbetroffenheit
an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.
3
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Nach den Grundsätzen der
verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95,
96 ) sind die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Gerichtliche
Entscheidungen können - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den
Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite
des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248
). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
4
a) Dem Durchsuchungsbeschluss liegt eine
tragfähige Begründung des Anfangsverdachts eines Vergehens
nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB zu Grunde. Aus den in der
richterlichen Anordnung genannten Umständen richtete sich der
Verdacht gegen einen noch nicht näher bekannten Mitarbeiter
der Rechtsanwaltskanzlei. Es handelte sich - worauf das
Landgericht zu Recht abgestellt hat - mithin um eine
Durchsuchung nach § 102 StPO (vgl. auch Nack in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 102 Rn. 1).
Insoweit genügte die Vermutung, dass die Durchsuchung zum
Auffinden eines Fahrtenbuchs oder von Fahrtkostenabrechnungen
für das Tatfahrzeug führen werde. Die Erwägungen des
Landgerichts, auf die es diese Vermutung stützt, sind ebenso
wenig zu beanstanden wie die Ausführungen zur
Verhältnismäßigkeit. Bei dem Fahrtenbuch der
Rechtsanwaltskanzlei oder entsprechenden
Fahrtkostenabrechnungen handelt es sich aus den im
landgerichtlichen Beschluss genannten Gründen auch nicht um
gemäß § 97 StPO beschlagnahmefreie Unterlagen.
Tragfähige Anzeichen dafür, dass sich der zuständige
Staatsanwalt hinsichtlich der übrigen Daten im Falle des
Auffindens von Verteidigungsunterlagen nicht an seine
Verpflichtung zur Herausgabe - die bei von
Ermittlungsbehörden kopierten Daten deren Löschung erfordert
- halten werde, liegen nicht vor. Mithin fehlt es an einer
Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG.
5
b) Schließlich sind die Beschwerdeführer auch
nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Der
aus Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchte Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant
(vgl. BVerfGE 44, 353 ) ist nicht darauf
gerichtet, den Rechtsanwalt im Falle des Verdachts einer bei
Gelegenheit seiner Berufsausübung begangenen Straftat vor
staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 291/92 -,
NJW 2000, S. 3557 f.).
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.