BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1979/08 -
des Herrn Dr. L ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. August 2011 einstimmig
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig
verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der seit 2002 in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebende Beschwerdeführer - ein Studienrat
- wendet sich gegen behördliche und gerichtliche
Entscheidungen, die seinem Antrag auf rückwirkende
Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des
Familienzuschlages der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1
Nummer 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - nicht entsprochen
haben.
2
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die
Sprungrevision gegen das klageabweisende Urteil erster
Instanz mit Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 33.06 -
(NJW 2008, S. 868) zurückgewiesen hatte, erhob der
Beschwerdeführer Anhörungsrüge, zu deren Begründung er
vortrug, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit einzelnen
Teilen seiner rechtlichen Argumentation nicht in einer dem
Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise
auseinandergesetzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die
Anhörungsrüge mit Beschluss vom 20. August 2008 - 2 C
14.08 - als unzulässig. Die Begründung der Anhörungsrüge
ergebe nicht, dass der Senat entscheidungserhebliches
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen
oder nicht in Erwägung gezogen habe.
4
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom
24. September 2008 gegen alle ergangenen behördlichen und
gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben,
mit der er unter anderem eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG durch die beiden Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts rügt und die Richter Di Fabio und
Landau als befangen ablehnt, weil diese bei ihrer Mitwirkung
an den Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht
zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007
- 2 BvR 855/06 - (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007
- 2 BvR 2526/06 - (juris) sowie vom 6. Mai 2008 - 2 BvR
1830/06 - (BVerfGK 13, 501) gegen
Verfassungsprozessrecht und materielles Verfassungsrecht
verstoßen hätten.
5
Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete
Ablehnungsgesuch bedarf im vorliegenden Verfahren keiner
Entscheidung, weil dieser nicht Mitglied der zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer ist. Das
Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ist unzulässig.
6
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung
oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der
Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist
unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es
keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters;
dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich
unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl.
BVerfGK 8, 59 ).
7
So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer
hat seinen Ablehnungsantrag gegenüber dem Richter Landau
ausschließlich mit dessen Mitwirkung an drei Beschlüssen der
für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründet, in
denen jeweils die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag der
Stufe 1 für verfassungsgemäß erachtet wurde. Diese Begründung
ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des
abgelehnten Richters zu rechtfertigen (vgl. auch BVerfGK 8,
59 ).
8
Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des
§ 19 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen
Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren
entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden
(vgl. BVerfGK 8, 59 ). Insoweit bestimmt § 18
Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche
Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt,
wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine
Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte
(vgl. BVerfGK 3, 36 ). Nicht
ausgeschlossen ist ein Richter, der sich bereits früher - in
anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er
eine bestimmte Rechtsprechung ständig vertritt, ist er in
einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die
Änderung dieser Rechtsprechung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331
).
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Soweit sie sich
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. November 2007 sowie die vorausgegangenen
Entscheidungen wendet, ist sie entgegen § 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung
des - den Rechtszug abschließenden - Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts erhoben worden. Die Erhebung der
Anhörungsrüge konnte die Verfassungsbeschwerdefrist nicht
offen halten, weil die vom Beschwerdeführer erhobene
Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos war (vgl. unten
I.). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die
Anhörungsrüge vom 20. August 2008 wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde mangels einer hinreichenden
Substantiierung einer Grundrechtsverletzung unzulässig (vgl.
unten II.).
10
1. Verlangt der Grundsatz der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) die
Einlegung einer Anhörungsrüge, so beginnt der Lauf der Frist
zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erst
mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge.
Etwas anderes gilt jedoch im Fall der Einlegung einer für den
Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässigen (vgl.
BVerfGK 11, 203 ; 13, 496 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, juris, Rn. 16;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar
2010 - 2 BvR 2253/06 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 2011 - 2 BvR
597/11 -, juris, Rn. 4 f.) oder offensichtlich
aussichtslosen (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 13, 472
; 13, 480 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR
1516/08 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. August 2010 - 2 BvR 619/10 -, juris,
Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 8. März
2011 - 1 BvR 2063/10 -, juris) Anhörungsrüge. Denn der
Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen offensichtlich
unzulässigen oder offensichtlich aussichtlosen Rechtsbehelf
die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
offen halten können. Offensichtlich unzulässig oder
aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit
oder Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführer bei seiner
Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht
im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17
; 16, 1 ; 19, 323
; 91, 93 ).
11
2. Gemessen hieran konnte die Anhörungsrüge
des Beschwerdeführers die Verfassungsbeschwerdefrist nicht
offenhalten. Der Beschwerdeführer konnte über die
Aussichtslosigkeit seiner Anhörungsrüge nicht im Ungewissen
sein. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem die
Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 20.
August 2008 zutreffend festgestellt hat, fehlte es schon an
der für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erforderlichen
Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des
Gehörsanspruchs (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
12
Zwar umfasst die Garantie des rechtlichen
Gehörs nicht nur die Berücksichtigung des tatsächlichen
Vorbringens der Prozessbeteiligten, sondern auch die
Berücksichtigung ihrer rechtlichen Erwägungen (vgl. BVerfGE
55, 1 ; 60, 175 ; 64, 135 ;
86, 133 ). Eine Verletzung von Art. 103 Abs.
1 GG kann somit auch darin liegen, dass eine für den
Prozessausgang wesentliche rechtliche Erwägung einer
Prozesspartei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei
der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65,
293 ; 70, 288 ; 86, 133
). Allerdings muss sich im Einzelfall klar
ergeben, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen
ist, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein
Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der
Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der
Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu
bescheiden (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 86, 133
). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG liegt danach nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere
Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines
Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden
ist (BVerfGE 47, 182 ; 70, 288
; 86, 133 ). Besondere Umstände liegen
etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren
von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, juris, Rn. 36;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober
2009 - 1 BvR 3474/08 -, juris, Rn. 61).
13
Das Vorliegen solcher besonderen Umstände hat
der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt. Mit
den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Herleitung seines
Anspruchs aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz musste
sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der von ihm
angenommenen Nichtanwendbarkeit des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes offensichtlich nicht befassen.
Ebenfalls offenkundig ohne Relevanz für die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgericht über die Rechtfertigung der
Besserstellung der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG war der
Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass Art. 6 Abs. 1
GG ausweislich des Urteils des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313
) keine verfassungsrechtliche Pflicht zur
Besserstellung der Ehe enthält. Soweit der Beschwerdeführer
schließlich beklagte, das Bundesverwaltungsgericht habe sich
nicht mit seiner Ansicht auseinandergesetzt, es komme für das
Vorliegen einer mittelbaren Ungleichbehandlung im Sinne der
Richtlinie 2000/78/EG nicht auf die rechtlichen Unterschiede
zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft an, so beanstandete er
der Sache nach lediglich, dass das Bundesverwaltungsgericht
in seinem (verschiedene Unterschiede zwischen den
Familienständen aufzeigenden) Urteil seinem rechtlichen
Standpunkt nicht gefolgt war.
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Hinsichtlich des fristgerecht angegriffenen
Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August
2008 über die Anhörungsrüge wird die Verfassungsbeschwerde
dem Begründungserfordernis aus § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht gerecht, wonach der
Beschwerdeführer substantiiert darlegen muss, mit welchen
verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene
Maßnahme kollidiert und die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung deutlich zu machen ist (vgl. BVerfGE
108, 370 ). Dies ist hier nicht geschehen,
nachdem der Beschwerdeführer zur Begründung der geltend
gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
aus Art. 103 Abs. 1 GG lediglich seinen Vortrag im
Anhörungsrügeverfahren wiederholt hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.